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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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und in der Hülfstabelle steht neben dem Alter von 40 und
30 Jahren die Zahl 25'85.
Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25.
das sind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

und dies ist also die Abfindung, welche von der Anstalt gezahlt wird.

Diese Auseinandersetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner
Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle sechs Pfennige und
mehr aber zu einem Silbergroschen gerechnet werden, kann übrigens
nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge-
schehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions-
scheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver-
sehenen Person, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch
wenn die Pensionsversicherung nur theilweise aufgehoben ist, und ein
neuer Receptionsschein ausgefertigt werden soll.

Ein geschiedener Mann kann seiner Ehefrau, im Fall seiner Wiederverheirathung,
eine Pension versichern.

§. 12. Einem Mann, welcher von seiner in die Anstalt aufge-
nommenen Ehefrau gerichtlich geschieden ist, ist es im Falle seiner
Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Pensionsversicherung für
die geschiedene Frau gestattet, seiner derzeitigen Frau eine Wittwen-
pension zu versichern. Nur dürfen die versicherten Pensionen der Art
zusammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überschreiten und
werden die neuen Versicherungen, ganz unabhängig von der erstern,
nach den allgemeinen Vorschriften des Reglements behandelt.

Eben so kann auch ein Mann gleichzeitig seiner Ehefrau und
einer unverheiratheten Tochter, Schwester, Nichte oder Mündel jeder
eine besondere Pension, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn.
für alle zusammen, versichern.

Desgleichen kann einer aufs neue in den Ehestand getretenen
Wittwe, welche schon Pension aus der Anstalt bezieht, von ihrem
derzeitigen Manne noch eine besondere Pension, die mit der laufenden
zusammen nicht 600 Thlr. übersteigt, versichert werden.

Bedingungen, unter welchen die versicherte Pension und das Begräbnißgeld
gezahlt wird.

§. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schwester, Nichte oder
Mündel auf die ihr versicherte Pension, so wie auf das damit ver-
bundene Begräbnißgeld, ist den Bedingungen unterworfen:

und in der Hülfstabelle ſteht neben dem Alter von 40 und
30 Jahren die Zahl 25′85.
Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25.
das ſind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf.

und dies iſt alſo die Abfindung, welche von der Anſtalt gezahlt wird.

Dieſe Auseinanderſetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner
Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle ſechs Pfennige und
mehr aber zu einem Silbergroſchen gerechnet werden, kann übrigens
nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge-
ſchehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions-
ſcheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver-
ſehenen Perſon, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch
wenn die Penſionsverſicherung nur theilweiſe aufgehoben iſt, und ein
neuer Receptionsſchein ausgefertigt werden ſoll.

Ein geſchiedener Mann kann ſeiner Ehefrau, im Fall ſeiner Wiederverheirathung,
eine Penſion verſichern.

§. 12. Einem Mann, welcher von ſeiner in die Anſtalt aufge-
nommenen Ehefrau gerichtlich geſchieden iſt, iſt es im Falle ſeiner
Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Penſionsverſicherung für
die geſchiedene Frau geſtattet, ſeiner derzeitigen Frau eine Wittwen-
penſion zu verſichern. Nur dürfen die verſicherten Penſionen der Art
zuſammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überſchreiten und
werden die neuen Verſicherungen, ganz unabhängig von der erſtern,
nach den allgemeinen Vorſchriften des Reglements behandelt.

Eben ſo kann auch ein Mann gleichzeitig ſeiner Ehefrau und
einer unverheiratheten Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel jeder
eine beſondere Penſion, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn.
für alle zuſammen, verſichern.

Desgleichen kann einer aufs neue in den Eheſtand getretenen
Wittwe, welche ſchon Penſion aus der Anſtalt bezieht, von ihrem
derzeitigen Manne noch eine beſondere Penſion, die mit der laufenden
zuſammen nicht 600 Thlr. überſteigt, verſichert werden.

Bedingungen, unter welchen die verſicherte Penſion und das Begräbnißgeld
gezahlt wird.

§. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder
Mündel auf die ihr verſicherte Penſion, ſo wie auf das damit ver-
bundene Begräbnißgeld, iſt den Bedingungen unterworfen:

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[396/0410] und in der Hülfstabelle ſteht neben dem Alter von 40 und 30 Jahren die Zahl 25′85. Beides mit einander multiplicirt giebt 129, 25. das ſind 129 Thlr. 7 Sgr. 6 Pf. und dies iſt alſo die Abfindung, welche von der Anſtalt gezahlt wird. Dieſe Auseinanderſetzung, bei welcher zur Vermeidung kleiner Brüche weniger als 6 Pf. nicht beachtet, volle ſechs Pfennige und mehr aber zu einem Silbergroſchen gerechnet werden, kann übrigens nur in einem der halbjährigen Termine, 1. Januar oder 1. Juli ge- ſchehen, wo dann die Zahlung gegen Zurücklieferung des Receptions- ſcheins und gegen eine, von einer mit einem öffentlichen Siegel ver- ſehenen Perſon, beglaubigte Quittung des Mannes erfolgen, auch wenn die Penſionsverſicherung nur theilweiſe aufgehoben iſt, und ein neuer Receptionsſchein ausgefertigt werden ſoll. Ein geſchiedener Mann kann ſeiner Ehefrau, im Fall ſeiner Wiederverheirathung, eine Penſion verſichern. §. 12. Einem Mann, welcher von ſeiner in die Anſtalt aufge- nommenen Ehefrau gerichtlich geſchieden iſt, iſt es im Falle ſeiner Wiederverheirathung auch bei fortdauernder Penſionsverſicherung für die geſchiedene Frau geſtattet, ſeiner derzeitigen Frau eine Wittwen- penſion zu verſichern. Nur dürfen die verſicherten Penſionen der Art zuſammen das Maximum von 600 Thlrn. nicht überſchreiten und werden die neuen Verſicherungen, ganz unabhängig von der erſtern, nach den allgemeinen Vorſchriften des Reglements behandelt. Eben ſo kann auch ein Mann gleichzeitig ſeiner Ehefrau und einer unverheiratheten Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel jeder eine beſondere Penſion, unter Beobachtung des Maximums von 600 Thlrn. für alle zuſammen, verſichern. Desgleichen kann einer aufs neue in den Eheſtand getretenen Wittwe, welche ſchon Penſion aus der Anſtalt bezieht, von ihrem derzeitigen Manne noch eine beſondere Penſion, die mit der laufenden zuſammen nicht 600 Thlr. überſteigt, verſichert werden. Bedingungen, unter welchen die verſicherte Penſion und das Begräbnißgeld gezahlt wird. §. 13. Das Recht der Frau, Tochter, Schweſter, Nichte oder Mündel auf die ihr verſicherte Penſion, ſo wie auf das damit ver- bundene Begräbnißgeld, iſt den Bedingungen unterworfen:

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 396. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/410>, abgerufen am 29.03.2024.