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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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c. Sollte die Sterblichkeit unter den Interessenten durch epidemische
Krankheiten oder andere ungünstige Ereignisse so zunehmen, daß
das jährliche Einkommen der Anstalt mit Zuhülfenahme der
gesammelten Ueberschüsse der Zinsen des bereits gebildeten
Reserve-Capitals und dieses letztern selbst, zur vollständigen
Befriedigung der Wittwen und Waisen nicht hinreicht, so hat
das zur Beaufsichtigung der Anstalt erwählte Curatorium die
weiteren Maaßnahmen mit Rücksicht auf die Erhaltung der An-
stalt und des Interesses der pensionsberechtigten Wittwen etc.
zu treffen.
Diese müssen sich den Beschlüssen des Curatorii selbst dann
unterwerfen, wenn augenblicklich auch ihre nur theilweise Be-
friedigung für nöthig erachtet werden sollte; doch dürfen die
den Versicherten zu machenden Abzüge nie den fünften Theil der
ihnen versicherten Pension übersteigen.

Hört dieser außerordentliche Zustand der Casse auf, so soll den
Versicherten nicht nur ihre volle Pension gezahlt, sondern ihnen auch
der inzwischen erlittene Abzug successive erstattet werden. In diesem
hier erwähnten Falle gehen aber immer die Pensionen den mit An-
spruch auf Abfindung ausscheidenden Mitgliedern vor, so daß diese die
bestimmte Abfindungssumme nicht eher verlangen können, als bis jene
vollständig befriedigt sind.

Beglaubigung der Todtenscheine und sonstige Nachweisung des erfolgten Ablebens
eines Mitgliedes.

§. 15. Der Tod des Mitgliedes muß durch einen förmlichen
Todtenschein, in welchem die genaue Angabe der Todesart nicht fehlen
darf, erwiesen werden, und müssen die außerhalb Berlin ausgestellten
Todtenscheine mit einem Atteste der Orts-Obrigkeit: daß der Pfarrer
der Parochie sie selbst ausgestellt habe, versehen sein. Kann ein sol-
cher Todtenschein nicht beigebracht werden, weil der Mann verschollen
und von seinem Verbleiben keine Nachricht zu erhalten ist, so begründet
nur ein gerichtliches rechtskräftiges Todeserklärungsurtel den Anspruch
auf die versicherte Pension vom nächsten Termine nach der Publication
desselben an gerechnet, wenn bis dahin auch der halbjährliche Beitrag
berichtigt ist; jedoch wird in diesem Falle das Begräbnißgeld nicht
gezahlt. Sollte späterhin ermittelt werden, daß der Mann, Vater,
Bruder, Onkel oder Vormund wirklich schon früher verstorben, oder

c. Sollte die Sterblichkeit unter den Intereſſenten durch epidemiſche
Krankheiten oder andere ungünſtige Ereigniſſe ſo zunehmen, daß
das jährliche Einkommen der Anſtalt mit Zuhülfenahme der
geſammelten Ueberſchüſſe der Zinſen des bereits gebildeten
Reſerve-Capitals und dieſes letztern ſelbſt, zur vollſtändigen
Befriedigung der Wittwen und Waiſen nicht hinreicht, ſo hat
das zur Beaufſichtigung der Anſtalt erwählte Curatorium die
weiteren Maaßnahmen mit Rückſicht auf die Erhaltung der An-
ſtalt und des Intereſſes der penſionsberechtigten Wittwen ꝛc.
zu treffen.
Dieſe müſſen ſich den Beſchlüſſen des Curatorii ſelbſt dann
unterwerfen, wenn augenblicklich auch ihre nur theilweiſe Be-
friedigung für nöthig erachtet werden ſollte; doch dürfen die
den Verſicherten zu machenden Abzüge nie den fünften Theil der
ihnen verſicherten Penſion überſteigen.

Hört dieſer außerordentliche Zuſtand der Caſſe auf, ſo ſoll den
Verſicherten nicht nur ihre volle Penſion gezahlt, ſondern ihnen auch
der inzwiſchen erlittene Abzug ſucceſſive erſtattet werden. In dieſem
hier erwähnten Falle gehen aber immer die Penſionen den mit An-
ſpruch auf Abfindung ausſcheidenden Mitgliedern vor, ſo daß dieſe die
beſtimmte Abfindungsſumme nicht eher verlangen können, als bis jene
vollſtändig befriedigt ſind.

Beglaubigung der Todtenſcheine und ſonſtige Nachweiſung des erfolgten Ablebens
eines Mitgliedes.

§. 15. Der Tod des Mitgliedes muß durch einen förmlichen
Todtenſchein, in welchem die genaue Angabe der Todesart nicht fehlen
darf, erwieſen werden, und müſſen die außerhalb Berlin ausgeſtellten
Todtenſcheine mit einem Atteſte der Orts-Obrigkeit: daß der Pfarrer
der Parochie ſie ſelbſt ausgeſtellt habe, verſehen ſein. Kann ein ſol-
cher Todtenſchein nicht beigebracht werden, weil der Mann verſchollen
und von ſeinem Verbleiben keine Nachricht zu erhalten iſt, ſo begründet
nur ein gerichtliches rechtskräftiges Todeserklärungsurtel den Anſpruch
auf die verſicherte Penſion vom nächſten Termine nach der Publication
deſſelben an gerechnet, wenn bis dahin auch der halbjährliche Beitrag
berichtigt iſt; jedoch wird in dieſem Falle das Begräbnißgeld nicht
gezahlt. Sollte ſpäterhin ermittelt werden, daß der Mann, Vater,
Bruder, Onkel oder Vormund wirklich ſchon früher verſtorben, oder

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[398/0412] c. Sollte die Sterblichkeit unter den Intereſſenten durch epidemiſche Krankheiten oder andere ungünſtige Ereigniſſe ſo zunehmen, daß das jährliche Einkommen der Anſtalt mit Zuhülfenahme der geſammelten Ueberſchüſſe der Zinſen des bereits gebildeten Reſerve-Capitals und dieſes letztern ſelbſt, zur vollſtändigen Befriedigung der Wittwen und Waiſen nicht hinreicht, ſo hat das zur Beaufſichtigung der Anſtalt erwählte Curatorium die weiteren Maaßnahmen mit Rückſicht auf die Erhaltung der An- ſtalt und des Intereſſes der penſionsberechtigten Wittwen ꝛc. zu treffen. Dieſe müſſen ſich den Beſchlüſſen des Curatorii ſelbſt dann unterwerfen, wenn augenblicklich auch ihre nur theilweiſe Be- friedigung für nöthig erachtet werden ſollte; doch dürfen die den Verſicherten zu machenden Abzüge nie den fünften Theil der ihnen verſicherten Penſion überſteigen. Hört dieſer außerordentliche Zuſtand der Caſſe auf, ſo ſoll den Verſicherten nicht nur ihre volle Penſion gezahlt, ſondern ihnen auch der inzwiſchen erlittene Abzug ſucceſſive erſtattet werden. In dieſem hier erwähnten Falle gehen aber immer die Penſionen den mit An- ſpruch auf Abfindung ausſcheidenden Mitgliedern vor, ſo daß dieſe die beſtimmte Abfindungsſumme nicht eher verlangen können, als bis jene vollſtändig befriedigt ſind. Beglaubigung der Todtenſcheine und ſonſtige Nachweiſung des erfolgten Ablebens eines Mitgliedes. §. 15. Der Tod des Mitgliedes muß durch einen förmlichen Todtenſchein, in welchem die genaue Angabe der Todesart nicht fehlen darf, erwieſen werden, und müſſen die außerhalb Berlin ausgeſtellten Todtenſcheine mit einem Atteſte der Orts-Obrigkeit: daß der Pfarrer der Parochie ſie ſelbſt ausgeſtellt habe, verſehen ſein. Kann ein ſol- cher Todtenſchein nicht beigebracht werden, weil der Mann verſchollen und von ſeinem Verbleiben keine Nachricht zu erhalten iſt, ſo begründet nur ein gerichtliches rechtskräftiges Todeserklärungsurtel den Anſpruch auf die verſicherte Penſion vom nächſten Termine nach der Publication deſſelben an gerechnet, wenn bis dahin auch der halbjährliche Beitrag berichtigt iſt; jedoch wird in dieſem Falle das Begräbnißgeld nicht gezahlt. Sollte ſpäterhin ermittelt werden, daß der Mann, Vater, Bruder, Onkel oder Vormund wirklich ſchon früher verſtorben, oder

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 398. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/412>, abgerufen am 18.04.2024.