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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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und zu leiten befähigt sind. Es wird daher von nun an eine solche
Trennung der wesentlich zusammen gehörenden Aufsicht auf Kirchen und
Schulen nur dann zulässig sein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Su-
perintendenten eine Erleichterung seiner Geschäfte nöthig machen. In
diesem Fall aber ist kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch die-
jenige Einwirkung auf das Schulwesen, deren er fähig ist, gelassen, und
er nicht wenigstens in fortgesetzter Kenntniß von dem, was darin ge-
schieht, erhalten werde. Es wird daher hierdurch festgesetzt: daß ins-
künftige, wenn ein Superintendent auf seinen Wunsch wegen hinläng-
lich befundener Gründe von den eigentlichen Geschäften der Schul-
Inspection dispensirt wird, der oder die alsdann zu bestellenden Schul-
Inspectoren nur als seine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet
sein sollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten
zu erhalten, seines Rathes sich möglichst zu bedienen und ihre Berichte
an die vorgesetzten Behörden ebenso durch ihn befördern zu lassen, als
ihnen wiederum durch denselben die höheren Verfügungen zukommen
sollen. Hierdurch soll jedoch nicht verhindert sein, daß in Diöcesen
von großem Umfange, oder wo solches durch andere Umstände rathsam
wird, einzelne mit dem Schulwesen vorzüglich vertraute und dafür
thätige Geistliche als besondere Schulpfleger für gewisse Theile des
Sprengels bestellt werden dürfen, nur soll dieses jedesmal unbeschadet
der Wirksamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkstelligt
werden, wodurch demselben keinesweges ein Theil seines Einflusses
entzogen, sondern vielmehr die Uebersicht und obere Leitung des Ganzen
erleichtert wird. Auch soll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver-
hältnisse der bis jetzt schon ernannten und bestätigten Schul-Inspectoren
bis dahin, daß die Diöcese, in welcher sie die Schulaufsicht führen,
einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung
hervorbringen, sondern nur für die von jetzt anzustellenden gültig sein.

Die Königl. Regierung hat diese Verfügung durch dortige Amts-
blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

8.

Verordn. v. 30. Angust 1816. (G.-S. S. 207.), betr. die Ver-
waltung des Patronatrechtes über christliche Kir-
chen etc. auf solchen Gütern, die sich im Besitzthum
jüdischer Glaubensgenossen befinden
.

und zu leiten befähigt ſind. Es wird daher von nun an eine ſolche
Trennung der weſentlich zuſammen gehörenden Aufſicht auf Kirchen und
Schulen nur dann zuläſſig ſein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Su-
perintendenten eine Erleichterung ſeiner Geſchäfte nöthig machen. In
dieſem Fall aber iſt kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch die-
jenige Einwirkung auf das Schulweſen, deren er fähig iſt, gelaſſen, und
er nicht wenigſtens in fortgeſetzter Kenntniß von dem, was darin ge-
ſchieht, erhalten werde. Es wird daher hierdurch feſtgeſetzt: daß ins-
künftige, wenn ein Superintendent auf ſeinen Wunſch wegen hinläng-
lich befundener Gründe von den eigentlichen Geſchäften der Schul-
Inſpection dispenſirt wird, der oder die alsdann zu beſtellenden Schul-
Inſpectoren nur als ſeine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet
ſein ſollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten
zu erhalten, ſeines Rathes ſich möglichſt zu bedienen und ihre Berichte
an die vorgeſetzten Behörden ebenſo durch ihn befördern zu laſſen, als
ihnen wiederum durch denſelben die höheren Verfügungen zukommen
ſollen. Hierdurch ſoll jedoch nicht verhindert ſein, daß in Diöceſen
von großem Umfange, oder wo ſolches durch andere Umſtände rathſam
wird, einzelne mit dem Schulweſen vorzüglich vertraute und dafür
thätige Geiſtliche als beſondere Schulpfleger für gewiſſe Theile des
Sprengels beſtellt werden dürfen, nur ſoll dieſes jedesmal unbeſchadet
der Wirkſamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkſtelligt
werden, wodurch demſelben keinesweges ein Theil ſeines Einfluſſes
entzogen, ſondern vielmehr die Ueberſicht und obere Leitung des Ganzen
erleichtert wird. Auch ſoll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver-
hältniſſe der bis jetzt ſchon ernannten und beſtätigten Schul-Inſpectoren
bis dahin, daß die Diöceſe, in welcher ſie die Schulaufſicht führen,
einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung
hervorbringen, ſondern nur für die von jetzt anzuſtellenden gültig ſein.

Die Königl. Regierung hat dieſe Verfügung durch dortige Amts-
blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.

8.

Verordn. v. 30. Anguſt 1816. (G.-S. S. 207.), betr. die Ver-
waltung des Patronatrechtes über chriſtliche Kir-
chen ꝛc. auf ſolchen Gütern, die ſich im Beſitzthum
jüdiſcher Glaubensgenoſſen befinden
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[432/0446] und zu leiten befähigt ſind. Es wird daher von nun an eine ſolche Trennung der weſentlich zuſammen gehörenden Aufſicht auf Kirchen und Schulen nur dann zuläſſig ſein, wenn Alter oder Kränklichkeit des Su- perintendenten eine Erleichterung ſeiner Geſchäfte nöthig machen. In dieſem Fall aber iſt kein Grund vorhanden, daß ihm nicht noch die- jenige Einwirkung auf das Schulweſen, deren er fähig iſt, gelaſſen, und er nicht wenigſtens in fortgeſetzter Kenntniß von dem, was darin ge- ſchieht, erhalten werde. Es wird daher hierdurch feſtgeſetzt: daß ins- künftige, wenn ein Superintendent auf ſeinen Wunſch wegen hinläng- lich befundener Gründe von den eigentlichen Geſchäften der Schul- Inſpection dispenſirt wird, der oder die alsdann zu beſtellenden Schul- Inſpectoren nur als ſeine Vicarien betrachtet werden und verpflichtet ſein ſollen, ihn in fortwährender Kenntniß der Schul-Angelegenheiten zu erhalten, ſeines Rathes ſich möglichſt zu bedienen und ihre Berichte an die vorgeſetzten Behörden ebenſo durch ihn befördern zu laſſen, als ihnen wiederum durch denſelben die höheren Verfügungen zukommen ſollen. Hierdurch ſoll jedoch nicht verhindert ſein, daß in Diöceſen von großem Umfange, oder wo ſolches durch andere Umſtände rathſam wird, einzelne mit dem Schulweſen vorzüglich vertraute und dafür thätige Geiſtliche als beſondere Schulpfleger für gewiſſe Theile des Sprengels beſtellt werden dürfen, nur ſoll dieſes jedesmal unbeſchadet der Wirkſamkeit des Superintendenten und in einer Art bewerkſtelligt werden, wodurch demſelben keinesweges ein Theil ſeines Einfluſſes entzogen, ſondern vielmehr die Ueberſicht und obere Leitung des Ganzen erleichtert wird. Auch ſoll die gegenwärtige Verfügung in dem Ver- hältniſſe der bis jetzt ſchon ernannten und beſtätigten Schul-Inſpectoren bis dahin, daß die Diöceſe, in welcher ſie die Schulaufſicht führen, einen neuen Superintendenten erhalten haben wird, keine Veränderung hervorbringen, ſondern nur für die von jetzt anzuſtellenden gültig ſein. Die Königl. Regierung hat dieſe Verfügung durch dortige Amts- blätter zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 8. Verordn. v. 30. Anguſt 1816. (G.-S. S. 207.), betr. die Ver- waltung des Patronatrechtes über chriſtliche Kir- chen ꝛc. auf ſolchen Gütern, die ſich im Beſitzthum jüdiſcher Glaubensgenoſſen befinden.

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 432. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/446>, abgerufen am 19.04.2024.