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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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blication dieses Erkenntnisses an, von seinem Diensteinkommen nur
der zum nothdürftigen Unterhalt erforderliche Betrag, der jedoch nie-
mals die Hälfte des Diensteinkommens übersteigen darf, zu verabreichen.

Auf die für Dienstunkosten besonders ausgesetzten Beträge ist bei
Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu
nehmen.

Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens sind die Kosten
der Stellvertretung des Angeschuldigten und des Untersuchungs-Ver-
fahrens zu bestreiten.

§. 56. Der zu diesen Zwecken (§. 55.) nicht verwendete Theil
des Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche
Untersuchung nicht die Entsetzung oder Degradation, und das Disci-
plinarverfahren nicht die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt
hat. Der Beamte kann in diesem Falle über die Verwendung des
inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nachweisung fordern,
ist aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der Dienstbehörde
getroffenen Anordnungen nicht befugt.

§. 57. Ob und inwiefern dem Beamten, wenn er völlig frei
gesprochen wird, der verwendete Betrag des von dem Einkommen
während der Suspension inne behaltenen Antheils nachzuzahlen sei,
bleibt in jedem einzelnen Falle Unserer Entscheidung vorbehalten.

19.

a. Rescr. v. 18. April 1831. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.), betr.
die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge
.

Der Bericht der Königl. Regierung vom 24. Januar c., betr.
die Verpflichtung der Stadt S., das Schulgeld für die armen, die
Schule zu Gr. besuchenden Kinder von der Colonistenstraße zwischen
beiden Orten und F. zu bezahlen, zeigt in mehrfacher Hinsicht eine
nicht ganz richtige Ansicht von den bei Unterhaltung der öffentlichen
Elementarschulen, in specie bei Dotation ihrer Lehrerstellen ein-
tretenden rechtlichen Grundsätzen, zu deren Erläuterung das Ministe-
rium Folgendes bemerkt:

1) Wenn der Lehrer an einer solchen Schule zu seiner Subsistenz
ganz oder theilweise auf die Erhebung von Schulgeld ange-
wiesen ist, so wird ihm dadurch allerdings zwar in der Regel
keine bestimmte Summe des Einkommens garantirt, da vielmehr

blication dieſes Erkenntniſſes an, von ſeinem Dienſteinkommen nur
der zum nothdürftigen Unterhalt erforderliche Betrag, der jedoch nie-
mals die Hälfte des Dienſteinkommens überſteigen darf, zu verabreichen.

Auf die für Dienſtunkoſten beſonders ausgeſetzten Beträge iſt bei
Berechnung der Hälfte des Dienſteinkommens keine Rückſicht zu
nehmen.

Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens ſind die Koſten
der Stellvertretung des Angeſchuldigten und des Unterſuchungs-Ver-
fahrens zu beſtreiten.

§. 56. Der zu dieſen Zwecken (§. 55.) nicht verwendete Theil
des Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche
Unterſuchung nicht die Entſetzung oder Degradation, und das Disci-
plinarverfahren nicht die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt
hat. Der Beamte kann in dieſem Falle über die Verwendung des
inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nachweiſung fordern,
iſt aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der Dienſtbehörde
getroffenen Anordnungen nicht befugt.

§. 57. Ob und inwiefern dem Beamten, wenn er völlig frei
geſprochen wird, der verwendete Betrag des von dem Einkommen
während der Suspenſion inne behaltenen Antheils nachzuzahlen ſei,
bleibt in jedem einzelnen Falle Unſerer Entſcheidung vorbehalten.

19.

a. Reſcr. v. 18. April 1831. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.), betr.
die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge
.

Der Bericht der Königl. Regierung vom 24. Januar c., betr.
die Verpflichtung der Stadt S., das Schulgeld für die armen, die
Schule zu Gr. beſuchenden Kinder von der Coloniſtenſtraße zwiſchen
beiden Orten und F. zu bezahlen, zeigt in mehrfacher Hinſicht eine
nicht ganz richtige Anſicht von den bei Unterhaltung der öffentlichen
Elementarſchulen, in specie bei Dotation ihrer Lehrerſtellen ein-
tretenden rechtlichen Grundſätzen, zu deren Erläuterung das Miniſte-
rium Folgendes bemerkt:

1) Wenn der Lehrer an einer ſolchen Schule zu ſeiner Subſiſtenz
ganz oder theilweiſe auf die Erhebung von Schulgeld ange-
wieſen iſt, ſo wird ihm dadurch allerdings zwar in der Regel
keine beſtimmte Summe des Einkommens garantirt, da vielmehr
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[469/0483] blication dieſes Erkenntniſſes an, von ſeinem Dienſteinkommen nur der zum nothdürftigen Unterhalt erforderliche Betrag, der jedoch nie- mals die Hälfte des Dienſteinkommens überſteigen darf, zu verabreichen. Auf die für Dienſtunkoſten beſonders ausgeſetzten Beträge iſt bei Berechnung der Hälfte des Dienſteinkommens keine Rückſicht zu nehmen. Aus dem inne behaltenen Theile des Einkommens ſind die Koſten der Stellvertretung des Angeſchuldigten und des Unterſuchungs-Ver- fahrens zu beſtreiten. §. 56. Der zu dieſen Zwecken (§. 55.) nicht verwendete Theil des Einkommens wird dem Beamten nachgezahlt, wenn die gerichtliche Unterſuchung nicht die Entſetzung oder Degradation, und das Disci- plinarverfahren nicht die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. Der Beamte kann in dieſem Falle über die Verwendung des inne behaltenen Theils des Einkommens eine Nachweiſung fordern, iſt aber zu Erinnerungen gegen die darüber von der Dienſtbehörde getroffenen Anordnungen nicht befugt. §. 57. Ob und inwiefern dem Beamten, wenn er völlig frei geſprochen wird, der verwendete Betrag des von dem Einkommen während der Suspenſion inne behaltenen Antheils nachzuzahlen ſei, bleibt in jedem einzelnen Falle Unſerer Entſcheidung vorbehalten. 19. a. Reſcr. v. 18. April 1831. (v. K. Ann. B. 19. S. 700.), betr. die Aufbringung und Repartition der Schulbeiträge. Der Bericht der Königl. Regierung vom 24. Januar c., betr. die Verpflichtung der Stadt S., das Schulgeld für die armen, die Schule zu Gr. beſuchenden Kinder von der Coloniſtenſtraße zwiſchen beiden Orten und F. zu bezahlen, zeigt in mehrfacher Hinſicht eine nicht ganz richtige Anſicht von den bei Unterhaltung der öffentlichen Elementarſchulen, in specie bei Dotation ihrer Lehrerſtellen ein- tretenden rechtlichen Grundſätzen, zu deren Erläuterung das Miniſte- rium Folgendes bemerkt: 1) Wenn der Lehrer an einer ſolchen Schule zu ſeiner Subſiſtenz ganz oder theilweiſe auf die Erhebung von Schulgeld ange- wieſen iſt, ſo wird ihm dadurch allerdings zwar in der Regel keine beſtimmte Summe des Einkommens garantirt, da vielmehr

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/483>, abgerufen am 25.04.2024.