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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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stalt als Lehrer thätig gewesen sind, auf ihr Nachsuchen ein förm-
liches Zeugniß auszustellen, das zugleich von den Ordinarien der
Classen, in welchen die Candidaten unterrichtet haben, unterzeichnet
sein, und sich über den Grad der von ihnen bereits erlangten Lehr-
Geschicklichkeit und practischen Brauchbarkeit mit Bestimmtheit aus-
sprechen muß; den Directoren oder Rectoren wird strengste Gewissen-
haftigkeit bei Ausstellung dieses Zeugnisses zur Pflicht gemacht, auch
haben sie Abschrift eines jeden solchen von ihnen ausgestellten Zeug-
nisses unmittelbar an das Ministerium einzureichen.

12) Nur die mit einem solchen Zeugnisse versehenen gelehrten Schul-
amts-Candidaten sollen von jetzt an zu einer ordentlichen Anstellung
an den gelehrten Schulen sich melden dürfen, oder vorgeschlagen und
angenommen werden; bei den Mitgliedern des Seminars für gelehrte
Schulen in Berlin, Breslau und Königsberg muß dieses Zeugniß von
dem Director des Seminars ausgestellt und von dem Director oder
Rector der Anstalt, an welcher die Seminaristen unterrichtet haben,
mitunterschrieben sein.

Obige Bestimmungen werden dem Königl. Consistorio und Schul-
Collegio zur Nachachtung und mit dem Auftrage bekannt gemacht,
hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen und insbesondere die
Directoren und Rectoren der Gymnasien und höheren Bürgerschulen
seines Bezirks mit der nöthigen Anweisung zu versehen.

Schließlich behält sich das Ministerium vor, sowie überhaupt, so
insonderheit bis zum Zeitpunkte, wo eine hinreichende Anzahl von
gelehrten Schulamts-Candidaten vorhanden sein wird, die in Betreff
ihrer Lehr-Geschicklichkeit mit dem erforderlichen Zeugnisse versehen
sind, von der Beibringung desselben bei anderweitig bewährter besonderer
Geschicklichkeit des Subjects zu dispensiren.

28.

Circ.-Rescr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.),
betr. die Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen.

Hinsichtlich der Prüfung studirter Lehrer für Bürgerschulen,
designirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen,
die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können, aber
auch nicht als Lehrer an solchen Anstalten zu betrachten sind, welche
zur Vorbereitung auf die zweite oder dritte Classe einer zur Univer-

ſtalt als Lehrer thätig geweſen ſind, auf ihr Nachſuchen ein förm-
liches Zeugniß auszuſtellen, das zugleich von den Ordinarien der
Claſſen, in welchen die Candidaten unterrichtet haben, unterzeichnet
ſein, und ſich über den Grad der von ihnen bereits erlangten Lehr-
Geſchicklichkeit und practiſchen Brauchbarkeit mit Beſtimmtheit aus-
ſprechen muß; den Directoren oder Rectoren wird ſtrengſte Gewiſſen-
haftigkeit bei Ausſtellung dieſes Zeugniſſes zur Pflicht gemacht, auch
haben ſie Abſchrift eines jeden ſolchen von ihnen ausgeſtellten Zeug-
niſſes unmittelbar an das Miniſterium einzureichen.

12) Nur die mit einem ſolchen Zeugniſſe verſehenen gelehrten Schul-
amts-Candidaten ſollen von jetzt an zu einer ordentlichen Anſtellung
an den gelehrten Schulen ſich melden dürfen, oder vorgeſchlagen und
angenommen werden; bei den Mitgliedern des Seminars für gelehrte
Schulen in Berlin, Breslau und Königsberg muß dieſes Zeugniß von
dem Director des Seminars ausgeſtellt und von dem Director oder
Rector der Anſtalt, an welcher die Seminariſten unterrichtet haben,
mitunterſchrieben ſein.

Obige Beſtimmungen werden dem Königl. Conſiſtorio und Schul-
Collegio zur Nachachtung und mit dem Auftrage bekannt gemacht,
hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen und insbeſondere die
Directoren und Rectoren der Gymnaſien und höheren Bürgerſchulen
ſeines Bezirks mit der nöthigen Anweiſung zu verſehen.

Schließlich behält ſich das Miniſterium vor, ſowie überhaupt, ſo
inſonderheit bis zum Zeitpunkte, wo eine hinreichende Anzahl von
gelehrten Schulamts-Candidaten vorhanden ſein wird, die in Betreff
ihrer Lehr-Geſchicklichkeit mit dem erforderlichen Zeugniſſe verſehen
ſind, von der Beibringung deſſelben bei anderweitig bewährter beſonderer
Geſchicklichkeit des Subjects zu dispenſiren.

28.

Circ.-Reſcr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.),
betr. die Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen.

Hinſichtlich der Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen,
deſignirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen,
die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können, aber
auch nicht als Lehrer an ſolchen Anſtalten zu betrachten ſind, welche
zur Vorbereitung auf die zweite oder dritte Claſſe einer zur Univer-

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[516/0530] ſtalt als Lehrer thätig geweſen ſind, auf ihr Nachſuchen ein förm- liches Zeugniß auszuſtellen, das zugleich von den Ordinarien der Claſſen, in welchen die Candidaten unterrichtet haben, unterzeichnet ſein, und ſich über den Grad der von ihnen bereits erlangten Lehr- Geſchicklichkeit und practiſchen Brauchbarkeit mit Beſtimmtheit aus- ſprechen muß; den Directoren oder Rectoren wird ſtrengſte Gewiſſen- haftigkeit bei Ausſtellung dieſes Zeugniſſes zur Pflicht gemacht, auch haben ſie Abſchrift eines jeden ſolchen von ihnen ausgeſtellten Zeug- niſſes unmittelbar an das Miniſterium einzureichen. 12) Nur die mit einem ſolchen Zeugniſſe verſehenen gelehrten Schul- amts-Candidaten ſollen von jetzt an zu einer ordentlichen Anſtellung an den gelehrten Schulen ſich melden dürfen, oder vorgeſchlagen und angenommen werden; bei den Mitgliedern des Seminars für gelehrte Schulen in Berlin, Breslau und Königsberg muß dieſes Zeugniß von dem Director des Seminars ausgeſtellt und von dem Director oder Rector der Anſtalt, an welcher die Seminariſten unterrichtet haben, mitunterſchrieben ſein. Obige Beſtimmungen werden dem Königl. Conſiſtorio und Schul- Collegio zur Nachachtung und mit dem Auftrage bekannt gemacht, hiernach das weiter Erforderliche zu verfügen und insbeſondere die Directoren und Rectoren der Gymnaſien und höheren Bürgerſchulen ſeines Bezirks mit der nöthigen Anweiſung zu verſehen. Schließlich behält ſich das Miniſterium vor, ſowie überhaupt, ſo inſonderheit bis zum Zeitpunkte, wo eine hinreichende Anzahl von gelehrten Schulamts-Candidaten vorhanden ſein wird, die in Betreff ihrer Lehr-Geſchicklichkeit mit dem erforderlichen Zeugniſſe verſehen ſind, von der Beibringung deſſelben bei anderweitig bewährter beſonderer Geſchicklichkeit des Subjects zu dispenſiren. 28. Circ.-Reſcr. v. 29. März 1827. (v. K. Ann. B. 11. S. 109.), betr. die Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen. Hinſichtlich der Prüfung ſtudirter Lehrer für Bürgerſchulen, deſignirter Rectoren in kleinen Städten und derjenigen Individuen, die zu den Elementar-Schullehrern nicht gerechnet werden können, aber auch nicht als Lehrer an ſolchen Anſtalten zu betrachten ſind, welche zur Vorbereitung auf die zweite oder dritte Claſſe einer zur Univer-

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 516. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/530>, abgerufen am 28.03.2024.