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Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847.

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die Regel, daß bei der mündlichen Prüfung vorzüglich die Unterrichts-
Gegenstände herauszuheben sind, über welche sich die Examinanden in
ihren schriftlichen Arbeiten nicht hinreichend ausgewiesen haben, oder
in welchen von dem einen oder dem andern Examinanden besondere
Auszeichnung zu erwarten ist.

§. 25. Protocoll über die mündliche Prüfung.

Ueber den ganzen mündlichen Prüfungsact wird ein genaues Pro-
tocoll auf gebrochenen Bogen geführt; der Eingang zu diesem Protocoll,
welchen der Director schon vor dem Anfange der Prüfung anfertigt,
oder von einem der prüfenden Lehrer anfertigen läßt, enthält die Na-
men der gegenwärtigen Mitglieder der Prüfungs-Commission, den Vor-
und Zunamen, den Geburtsort, die Confession, das Alter und den
Aufenthalt der Examinanden im Gymnasium überhaupt und in Prima
insbesondere. In diesem Protocoll, welches den Gang der Prüfung
vollständig nachweisen soll, wird mit Bestimmtheit und Genauigkeit
bei dem Namen eines jeden Abiturienten vermerkt, worüber er ge-
prüft, und wie er darin bestanden ist. Ehe die Berathung über das
Endresultat der Prüfung anhebt, muß vor allen Mitgliedern der Prü-
fungs-Commission das Protocoll sowohl über die schriftliche (§. 18.)
als über die mündliche Prüfung vollständig vorgelesen werden, damit
jedes Mitglied das Ganze der Prüfung noch einmal übersehen könne,
ehe es seine motivirte Stimme abgiebt.

§. 26. Berathung über den Ausfall der ganzen Prüfung,
Abstimmung
.

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Examinirten
ab, und es wird nun mit Rücksicht auf die vorliegenden schriftlichen
Arbeiten, auf den Erfolg der mündlichen Prüfung und die pflicht-
mäßige, durch längere Beobachtung begründete Kenntniß der Lehrer
von dem ganzen wissenschaftlichen Standpunkte der Geprüften über
das ihnen zu ertheilende Zeugniß die freieste Berathung Statt finden.
Die Lehrer der einzelnen Fächer, welche examinirt und die Arbeiten
beurtheilt haben, geben zunächst, jeder in seinem Fache, ein bestimmtes
Urtheil über die Kenntnisse des Geprüften in dem betreffenden Fache.
Ueber dessen Annahme oder Modification wird alsdann berathen.
Falls diese Berathung, in welcher dem Gesammteindruck, den die
Prüfung jedes einzelnen Abiturienten gemacht hat, in Hinsicht auf
die Beurtheilung seiner Reife ein vorzüglicher Werth beizulegen ist,

die Regel, daß bei der mündlichen Prüfung vorzüglich die Unterrichts-
Gegenſtände herauszuheben ſind, über welche ſich die Examinanden in
ihren ſchriftlichen Arbeiten nicht hinreichend ausgewieſen haben, oder
in welchen von dem einen oder dem andern Examinanden beſondere
Auszeichnung zu erwarten iſt.

§. 25. Protocoll über die mündliche Prüfung.

Ueber den ganzen mündlichen Prüfungsact wird ein genaues Pro-
tocoll auf gebrochenen Bogen geführt; der Eingang zu dieſem Protocoll,
welchen der Director ſchon vor dem Anfange der Prüfung anfertigt,
oder von einem der prüfenden Lehrer anfertigen läßt, enthält die Na-
men der gegenwärtigen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion, den Vor-
und Zunamen, den Geburtsort, die Confeſſion, das Alter und den
Aufenthalt der Examinanden im Gymnaſium überhaupt und in Prima
insbeſondere. In dieſem Protocoll, welches den Gang der Prüfung
vollſtändig nachweiſen ſoll, wird mit Beſtimmtheit und Genauigkeit
bei dem Namen eines jeden Abiturienten vermerkt, worüber er ge-
prüft, und wie er darin beſtanden iſt. Ehe die Berathung über das
Endreſultat der Prüfung anhebt, muß vor allen Mitgliedern der Prü-
fungs-Commiſſion das Protocoll ſowohl über die ſchriftliche (§. 18.)
als über die mündliche Prüfung vollſtändig vorgeleſen werden, damit
jedes Mitglied das Ganze der Prüfung noch einmal überſehen könne,
ehe es ſeine motivirte Stimme abgiebt.

§. 26. Berathung über den Ausfall der ganzen Prüfung,
Abſtimmung
.

Nach Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Examinirten
ab, und es wird nun mit Rückſicht auf die vorliegenden ſchriftlichen
Arbeiten, auf den Erfolg der mündlichen Prüfung und die pflicht-
mäßige, durch längere Beobachtung begründete Kenntniß der Lehrer
von dem ganzen wiſſenſchaftlichen Standpunkte der Geprüften über
das ihnen zu ertheilende Zeugniß die freieſte Berathung Statt finden.
Die Lehrer der einzelnen Fächer, welche examinirt und die Arbeiten
beurtheilt haben, geben zunächſt, jeder in ſeinem Fache, ein beſtimmtes
Urtheil über die Kenntniſſe des Geprüften in dem betreffenden Fache.
Ueber deſſen Annahme oder Modification wird alsdann berathen.
Falls dieſe Berathung, in welcher dem Geſammteindruck, den die
Prüfung jedes einzelnen Abiturienten gemacht hat, in Hinſicht auf
die Beurtheilung ſeiner Reife ein vorzüglicher Werth beizulegen iſt,

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[530/0544] die Regel, daß bei der mündlichen Prüfung vorzüglich die Unterrichts- Gegenſtände herauszuheben ſind, über welche ſich die Examinanden in ihren ſchriftlichen Arbeiten nicht hinreichend ausgewieſen haben, oder in welchen von dem einen oder dem andern Examinanden beſondere Auszeichnung zu erwarten iſt. §. 25. Protocoll über die mündliche Prüfung. Ueber den ganzen mündlichen Prüfungsact wird ein genaues Pro- tocoll auf gebrochenen Bogen geführt; der Eingang zu dieſem Protocoll, welchen der Director ſchon vor dem Anfange der Prüfung anfertigt, oder von einem der prüfenden Lehrer anfertigen läßt, enthält die Na- men der gegenwärtigen Mitglieder der Prüfungs-Commiſſion, den Vor- und Zunamen, den Geburtsort, die Confeſſion, das Alter und den Aufenthalt der Examinanden im Gymnaſium überhaupt und in Prima insbeſondere. In dieſem Protocoll, welches den Gang der Prüfung vollſtändig nachweiſen ſoll, wird mit Beſtimmtheit und Genauigkeit bei dem Namen eines jeden Abiturienten vermerkt, worüber er ge- prüft, und wie er darin beſtanden iſt. Ehe die Berathung über das Endreſultat der Prüfung anhebt, muß vor allen Mitgliedern der Prü- fungs-Commiſſion das Protocoll ſowohl über die ſchriftliche (§. 18.) als über die mündliche Prüfung vollſtändig vorgeleſen werden, damit jedes Mitglied das Ganze der Prüfung noch einmal überſehen könne, ehe es ſeine motivirte Stimme abgiebt. §. 26. Berathung über den Ausfall der ganzen Prüfung, Abſtimmung. Nach Beendigung der mündlichen Prüfung treten die Examinirten ab, und es wird nun mit Rückſicht auf die vorliegenden ſchriftlichen Arbeiten, auf den Erfolg der mündlichen Prüfung und die pflicht- mäßige, durch längere Beobachtung begründete Kenntniß der Lehrer von dem ganzen wiſſenſchaftlichen Standpunkte der Geprüften über das ihnen zu ertheilende Zeugniß die freieſte Berathung Statt finden. Die Lehrer der einzelnen Fächer, welche examinirt und die Arbeiten beurtheilt haben, geben zunächſt, jeder in ſeinem Fache, ein beſtimmtes Urtheil über die Kenntniſſe des Geprüften in dem betreffenden Fache. Ueber deſſen Annahme oder Modification wird alsdann berathen. Falls dieſe Berathung, in welcher dem Geſammteindruck, den die Prüfung jedes einzelnen Abiturienten gemacht hat, in Hinſicht auf die Beurtheilung ſeiner Reife ein vorzüglicher Werth beizulegen iſt,

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Zitationshilfe: Heckert, Adolph (Hrsg.): Handbuch der Schulgesetzgebung Preußens. Berlin, 1847, S. 530. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/heckert_schulgesetzgebung_1847/544>, abgerufen am 25.04.2024.