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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Rechtmässige Nachbildung.
vollen Rechte der Ausschliesslichkeit begreift in sich auch den
Schutz aller Abbildungen, welche von dritten Personen, sei es un-
ter Abtretung des Verlagsrechtes selbst, oder nur unter Genehmi-
gung des Künstlers und seiner Rechtsnachfolger angefertigt sind.
Nur die Frage über den Umfang des Schutzes ist davon abhängig,
ob das Verlagsrecht überhaupt auf den Abbildner übertragen war,
derselbe also jede andere unbefugte Nachbildung untersagen darf,
oder ob ihm die blosse Gestattung der Abbildung nur den Schutz
gegen die Nachbildung seines Abbildes gewährt. Der in den §§.
26--28 dem Verlagsrechte des Künstlers gewährte Schutz umfasst
daher auch denjenigen aller dieser Ableitungen aus demselben und
kann somit nicht erst Gegenstand der besondern Schutzvorschrift
des §. 29 sein. Da aber ferner Abbildungen, welche nicht mit Ge-
nehmigung des Künstlers gefertigt sind, als selbst unerlaubte keinen
Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung haben können, so folgt
von selbst, dass der im §. 29 den Abbildungen gewährte selbstän-
dige Schutz nur solche betreffen kann, welche von Originalwerken
gefertigt werden, die selbst nicht mehr geschützt sind oder von
Anfang an nicht geschützt waren, also Gemeingut sind."

Das Obertribunal gelangt also ebenso wie das Dresdener
Oberappellationsgericht zu dem Resultate, dass das Urheber-
recht des Nachbildners kein selbständiges Object habe, nimmt
aber abweichend von den Sächsischen Gerichten an, dass es als
selbständiges Recht bestehen könne, wenn an dem Originale
selbst kein geistiges Eigenthum besteht. Im umgekehrten Falle
dagegen könne die unbefugte Vervielfältigung der Nachbildung
nur auf Grund eines von dem Urheber des Originalwerkes ab-
geleiteten Rechtes untersagt werden.

Es ist von vorn herein in die Augen fallend, dass in dieser
Ausführung dem Wortlaute des §. 29 cit. Gewalt angethan
wird. Denn wenn im §. 29 vorausgesetzt wird, dass die Ab-
bildung des Kunstwerkes rechtmässig angefertigt worden,
so wird in diesen Worten die Existenz eines Rechtes der aus-
schliesslichen Vervielfältigung an dem Originale ausdrücklich
wenigstens als möglich vorausgesetzt. Die Interpretation also,
welche den §. 29 nur in dem Falle gelten lassen will, dass
das Originalkunstwerk Gemeingut geworden ist, entfernt sich
ebensoweit von dem Inhalte dieser Bestimmung, als die ent-
gegengesetzte, welche unter der rechtmässigen Nachbildung
nur eine aus dem Rechte des Urhebers des Originales abge-

Rechtmässige Nachbildung.
vollen Rechte der Ausschliesslichkeit begreift in sich auch den
Schutz aller Abbildungen, welche von dritten Personen, sei es un-
ter Abtretung des Verlagsrechtes selbst, oder nur unter Genehmi-
gung des Künstlers und seiner Rechtsnachfolger angefertigt sind.
Nur die Frage über den Umfang des Schutzes ist davon abhängig,
ob das Verlagsrecht überhaupt auf den Abbildner übertragen war,
derselbe also jede andere unbefugte Nachbildung untersagen darf,
oder ob ihm die blosse Gestattung der Abbildung nur den Schutz
gegen die Nachbildung seines Abbildes gewährt. Der in den §§.
26—28 dem Verlagsrechte des Künstlers gewährte Schutz umfasst
daher auch denjenigen aller dieser Ableitungen aus demselben und
kann somit nicht erst Gegenstand der besondern Schutzvorschrift
des §. 29 sein. Da aber ferner Abbildungen, welche nicht mit Ge-
nehmigung des Künstlers gefertigt sind, als selbst unerlaubte keinen
Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung haben können, so folgt
von selbst, dass der im §. 29 den Abbildungen gewährte selbstän-
dige Schutz nur solche betreffen kann, welche von Originalwerken
gefertigt werden, die selbst nicht mehr geschützt sind oder von
Anfang an nicht geschützt waren, also Gemeingut sind.«

Das Obertribunal gelangt also ebenso wie das Dresdener
Oberappellationsgericht zu dem Resultate, dass das Urheber-
recht des Nachbildners kein selbständiges Object habe, nimmt
aber abweichend von den Sächsischen Gerichten an, dass es als
selbständiges Recht bestehen könne, wenn an dem Originale
selbst kein geistiges Eigenthum besteht. Im umgekehrten Falle
dagegen könne die unbefugte Vervielfältigung der Nachbildung
nur auf Grund eines von dem Urheber des Originalwerkes ab-
geleiteten Rechtes untersagt werden.

Es ist von vorn herein in die Augen fallend, dass in dieser
Ausführung dem Wortlaute des §. 29 cit. Gewalt angethan
wird. Denn wenn im §. 29 vorausgesetzt wird, dass die Ab-
bildung des Kunstwerkes rechtmässig angefertigt worden,
so wird in diesen Worten die Existenz eines Rechtes der aus-
schliesslichen Vervielfältigung an dem Originale ausdrücklich
wenigstens als möglich vorausgesetzt. Die Interpretation also,
welche den §. 29 nur in dem Falle gelten lassen will, dass
das Originalkunstwerk Gemeingut geworden ist, entfernt sich
ebensoweit von dem Inhalte dieser Bestimmung, als die ent-
gegengesetzte, welche unter der rechtmässigen Nachbildung
nur eine aus dem Rechte des Urhebers des Originales abge-

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[185/0201] Rechtmässige Nachbildung. vollen Rechte der Ausschliesslichkeit begreift in sich auch den Schutz aller Abbildungen, welche von dritten Personen, sei es un- ter Abtretung des Verlagsrechtes selbst, oder nur unter Genehmi- gung des Künstlers und seiner Rechtsnachfolger angefertigt sind. Nur die Frage über den Umfang des Schutzes ist davon abhängig, ob das Verlagsrecht überhaupt auf den Abbildner übertragen war, derselbe also jede andere unbefugte Nachbildung untersagen darf, oder ob ihm die blosse Gestattung der Abbildung nur den Schutz gegen die Nachbildung seines Abbildes gewährt. Der in den §§. 26—28 dem Verlagsrechte des Künstlers gewährte Schutz umfasst daher auch denjenigen aller dieser Ableitungen aus demselben und kann somit nicht erst Gegenstand der besondern Schutzvorschrift des §. 29 sein. Da aber ferner Abbildungen, welche nicht mit Ge- nehmigung des Künstlers gefertigt sind, als selbst unerlaubte keinen Anspruch auf Schutz gegen Nachbildung haben können, so folgt von selbst, dass der im §. 29 den Abbildungen gewährte selbstän- dige Schutz nur solche betreffen kann, welche von Originalwerken gefertigt werden, die selbst nicht mehr geschützt sind oder von Anfang an nicht geschützt waren, also Gemeingut sind.« Das Obertribunal gelangt also ebenso wie das Dresdener Oberappellationsgericht zu dem Resultate, dass das Urheber- recht des Nachbildners kein selbständiges Object habe, nimmt aber abweichend von den Sächsischen Gerichten an, dass es als selbständiges Recht bestehen könne, wenn an dem Originale selbst kein geistiges Eigenthum besteht. Im umgekehrten Falle dagegen könne die unbefugte Vervielfältigung der Nachbildung nur auf Grund eines von dem Urheber des Originalwerkes ab- geleiteten Rechtes untersagt werden. Es ist von vorn herein in die Augen fallend, dass in dieser Ausführung dem Wortlaute des §. 29 cit. Gewalt angethan wird. Denn wenn im §. 29 vorausgesetzt wird, dass die Ab- bildung des Kunstwerkes rechtmässig angefertigt worden, so wird in diesen Worten die Existenz eines Rechtes der aus- schliesslichen Vervielfältigung an dem Originale ausdrücklich wenigstens als möglich vorausgesetzt. Die Interpretation also, welche den §. 29 nur in dem Falle gelten lassen will, dass das Originalkunstwerk Gemeingut geworden ist, entfernt sich ebensoweit von dem Inhalte dieser Bestimmung, als die ent- gegengesetzte, welche unter der rechtmässigen Nachbildung nur eine aus dem Rechte des Urhebers des Originales abge-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/201>, abgerufen am 24.04.2024.