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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.

Es ist daher nicht bloss zulässig, sondern ein offenbares
Bedürfniss, dass die photographischen Originalaufnahmen den
Kunstwerken in Bezug auf das Recht der ausschliesslichen Ver-
vielfältigung gleichgestellt werden. Dabei ist es im Begriffe
offenbar gleichgültig, ob dieselben ausdrücklich zu den Gegen-
ständen des artistischen Eigenthumes gezählt, oder als Gegen-
stand einer besondern Klasse des geistigen Eigenthumes be-
trachtet, oder endlich nach dem Vorschlage Einiger 1) den Re-
geln des Musterschutzes unterworfen werden sollen. Aus prac-
tischen Gründen empfiehlt sich jedenfalls nur das Erste, da
die Regeln und die Formen des Musterschutzes für Gegenstände
des buchhändlerischen Verkehrs nicht passen.

Es kann ferner nicht als zweckmässig bezeichnet werden,
dass bei der etwaigen Ausdehnung des Rechtsschutzes auf die
Photographie zwischen künstlerischen und unkünstlerischen
Photographien unterschieden werde. Vielmehr müssen alle
photographischen Originalaufnahmen, einerlei, ob sie den ästhe-
tischen Geschmack, oder die Neubegier, oder endlich die
Wissbegierde zu befriedigen bestimmt sind, denselben Rechts-
schutz gegen Nachbildung geniessen.

Von allen Gesetzgebungen hat bisher nur die des König-
reichs Bayern das Bedürfniss eines solchen Rechtsschutzes der
Photographie anerkannt. Das Gesetz vom 25. Juni 1865 be-
stimmt im Anschlusse an den Frankfurter Entwurf von 1864:

Art. 28: "Die Verbote der Art. 26 und 27 finden auch An-
wendung, wenn das zu schützende Werk durch Photographie
oder ein anderes ähnliches Kunstverfahren horgestellt wurde
und als Werk der Kunst zu betrachten ist."

Leider wird durch die Schlussworte dieses Artikels dennoch
die Frage, ob eine Photographie als Kunstwerk zu betrachten
sei oder nicht, abermals und ohne Noth zum Gegenstande der
rechtlichen Beurtheilung gemacht. Diese Schlussworte sind
indess, wie die Entstehungsgeschichte des Frankfurter Entwur-
fes, aus welchem Art. 28 wörtlich entnommen ist, ergibt, nicht

Kunst beschränkt ist, für welche nur in Würtemberg der Ausdruck:
künstlerische Erzeugnisse gebraucht wird.
1) Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. XII S. 808. --
Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 17 Note 13.
Kaiser, Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 45 ff.
V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke.

Es ist daher nicht bloss zulässig, sondern ein offenbares
Bedürfniss, dass die photographischen Originalaufnahmen den
Kunstwerken in Bezug auf das Recht der ausschliesslichen Ver-
vielfältigung gleichgestellt werden. Dabei ist es im Begriffe
offenbar gleichgültig, ob dieselben ausdrücklich zu den Gegen-
ständen des artistischen Eigenthumes gezählt, oder als Gegen-
stand einer besondern Klasse des geistigen Eigenthumes be-
trachtet, oder endlich nach dem Vorschlage Einiger 1) den Re-
geln des Musterschutzes unterworfen werden sollen. Aus prac-
tischen Gründen empfiehlt sich jedenfalls nur das Erste, da
die Regeln und die Formen des Musterschutzes für Gegenstände
des buchhändlerischen Verkehrs nicht passen.

Es kann ferner nicht als zweckmässig bezeichnet werden,
dass bei der etwaigen Ausdehnung des Rechtsschutzes auf die
Photographie zwischen künstlerischen und unkünstlerischen
Photographien unterschieden werde. Vielmehr müssen alle
photographischen Originalaufnahmen, einerlei, ob sie den ästhe-
tischen Geschmack, oder die Neubegier, oder endlich die
Wissbegierde zu befriedigen bestimmt sind, denselben Rechts-
schutz gegen Nachbildung geniessen.

Von allen Gesetzgebungen hat bisher nur die des König-
reichs Bayern das Bedürfniss eines solchen Rechtsschutzes der
Photographie anerkannt. Das Gesetz vom 25. Juni 1865 be-
stimmt im Anschlusse an den Frankfurter Entwurf von 1864:

Art. 28: »Die Verbote der Art. 26 und 27 finden auch An-
wendung, wenn das zu schützende Werk durch Photographie
oder ein anderes ähnliches Kunstverfahren horgestellt wurde
und als Werk der Kunst zu betrachten ist

Leider wird durch die Schlussworte dieses Artikels dennoch
die Frage, ob eine Photographie als Kunstwerk zu betrachten
sei oder nicht, abermals und ohne Noth zum Gegenstande der
rechtlichen Beurtheilung gemacht. Diese Schlussworte sind
indess, wie die Entstehungsgeschichte des Frankfurter Entwur-
fes, aus welchem Art. 28 wörtlich entnommen ist, ergibt, nicht

Kunst beschränkt ist, für welche nur in Würtemberg der Ausdruck:
künstlerische Erzeugnisse gebraucht wird.
1) Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. XII S. 808. —
Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 17 Note 13.
Kaiser, Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 45 ff.
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[192/0208] V. Gegenstände. §. 18. Kunstwerke. Es ist daher nicht bloss zulässig, sondern ein offenbares Bedürfniss, dass die photographischen Originalaufnahmen den Kunstwerken in Bezug auf das Recht der ausschliesslichen Ver- vielfältigung gleichgestellt werden. Dabei ist es im Begriffe offenbar gleichgültig, ob dieselben ausdrücklich zu den Gegen- ständen des artistischen Eigenthumes gezählt, oder als Gegen- stand einer besondern Klasse des geistigen Eigenthumes be- trachtet, oder endlich nach dem Vorschlage Einiger 1) den Re- geln des Musterschutzes unterworfen werden sollen. Aus prac- tischen Gründen empfiehlt sich jedenfalls nur das Erste, da die Regeln und die Formen des Musterschutzes für Gegenstände des buchhändlerischen Verkehrs nicht passen. Es kann ferner nicht als zweckmässig bezeichnet werden, dass bei der etwaigen Ausdehnung des Rechtsschutzes auf die Photographie zwischen künstlerischen und unkünstlerischen Photographien unterschieden werde. Vielmehr müssen alle photographischen Originalaufnahmen, einerlei, ob sie den ästhe- tischen Geschmack, oder die Neubegier, oder endlich die Wissbegierde zu befriedigen bestimmt sind, denselben Rechts- schutz gegen Nachbildung geniessen. Von allen Gesetzgebungen hat bisher nur die des König- reichs Bayern das Bedürfniss eines solchen Rechtsschutzes der Photographie anerkannt. Das Gesetz vom 25. Juni 1865 be- stimmt im Anschlusse an den Frankfurter Entwurf von 1864: Art. 28: »Die Verbote der Art. 26 und 27 finden auch An- wendung, wenn das zu schützende Werk durch Photographie oder ein anderes ähnliches Kunstverfahren horgestellt wurde und als Werk der Kunst zu betrachten ist.« Leider wird durch die Schlussworte dieses Artikels dennoch die Frage, ob eine Photographie als Kunstwerk zu betrachten sei oder nicht, abermals und ohne Noth zum Gegenstande der rechtlichen Beurtheilung gemacht. Diese Schlussworte sind indess, wie die Entstehungsgeschichte des Frankfurter Entwur- fes, aus welchem Art. 28 wörtlich entnommen ist, ergibt, nicht 2) 1) Goltdammer, Archiv für Preuss. Strafrecht Bd. XII S. 808. — Kühns, Gesetzentwurf der Deutschen Kunstgenossenschaft S. 17 Note 13. Kaiser, Pressgesetzgebung. Ergänzungsheft S. 45 ff. 2) Kunst beschränkt ist, für welche nur in Würtemberg der Ausdruck: künstlerische Erzeugnisse gebraucht wird.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 192. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/208>, abgerufen am 29.03.2024.