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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Grenze des Formschutzes.
gers, nicht des geistigen Arbeiters, und wenn eben jetzt (April
1867) die feiernden Bronzearbeiter in Paris den Modellschutz,
welchen zur Zeit ihre Fabrikherren geniessen, für sich in Anspruch
nehmen, so ist dies zwar in den Augen vieler Verehrer des
Musterschutzes eine sehr ungerechtfertigte Forderung, aber doch
eine unzweifelhafte Consequenz des Musterschutzes selbst.

Dem relativ geringen Werthe der geistigen Arbeit des
Musterzeichners steht eine sehr ausgedehnte Beschränkung der
Gewerbefreiheit durch den Musterschutz gegenüber. Des Nach-
drucks fremder Bücher oder Kupferstiche kann sich Jeder ent-
halten, ohne dadurch eine Beschränkung in seiner gewohnten
Gewerbethätigkeit zu erleiden. Dasselbe gilt in gewissem Grade
von der Anwendung und der Nachahmung fremder Erfindungen,
obgleich die alte Waare und die alte Fabrikation häufig durch
die Concurrenz der neuen Erfindung entwerthet werden wird.
Bei den Waarenmustern ist dagegen schon die zufällige und
unwillkührliche Nachahmung eines geschützten fremden Musters
schwer zu vermeiden. Der Musterschutz beschränkt aber die an-
dern Fabrikanten nicht bloss in der Anwendung des geschützten
Musters, sondern indirect auch in der Fabrikation und in dem
Absatze des Stoffes, welcher das Muster trägt. Der geschützte
Fabrikant beherrscht, wenn seine Erfindung glücklich war, den
Markt und die Mode. Jeder wird vorzugsweise den Stoff zu
kaufen suchen, dessen Muster den Beifall der Mode erlangt
hat. Da nun die übrigen Fabrikanten durch den Musterschutz
behindert werden, diese Nachfrage zu befriedigen, so überträgt
sich das für das Muster verliehene Monopol mittelbar auf den
Stoff, in welchem das Muster gearbeitet ist.

Die Frage nach den Vortheilen, welche der Musterschutz
der Industrie gewährt, ist eine vielfach bestrittene und sie muss
nach der Verschiedenheit der Gegenstände, auf welche derselbe
angewendet wird, sehr verschieden beantwortet werden. Der
Werth des Musterschutzes ist ein wesentlich anderer für die
Spitzenindustrie von Valenciennes und die Seidenweberei von
Lyon als z. B. für die Tapeten- oder die Fayencefabrikation.

Die positive Gesetzgebung hat daher den Musterschutz
nirgend auf alle Arten von Waarenmustern und Formen er-
streckt, sondern ihn auf bestimmte Waaren beschränkt. Die
französische Gesetzgebung, welcher der Musterschutz überhaupt
seine Entstehung verdankt, beschränkte sich ursprünglich auf

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Grenze des Formschutzes.
gers, nicht des geistigen Arbeiters, und wenn eben jetzt (April
1867) die feiernden Bronzearbeiter in Paris den Modellschutz,
welchen zur Zeit ihre Fabrikherren geniessen, für sich in Anspruch
nehmen, so ist dies zwar in den Augen vieler Verehrer des
Musterschutzes eine sehr ungerechtfertigte Forderung, aber doch
eine unzweifelhafte Consequenz des Musterschutzes selbst.

Dem relativ geringen Werthe der geistigen Arbeit des
Musterzeichners steht eine sehr ausgedehnte Beschränkung der
Gewerbefreiheit durch den Musterschutz gegenüber. Des Nach-
drucks fremder Bücher oder Kupferstiche kann sich Jeder ent-
halten, ohne dadurch eine Beschränkung in seiner gewohnten
Gewerbethätigkeit zu erleiden. Dasselbe gilt in gewissem Grade
von der Anwendung und der Nachahmung fremder Erfindungen,
obgleich die alte Waare und die alte Fabrikation häufig durch
die Concurrenz der neuen Erfindung entwerthet werden wird.
Bei den Waarenmustern ist dagegen schon die zufällige und
unwillkührliche Nachahmung eines geschützten fremden Musters
schwer zu vermeiden. Der Musterschutz beschränkt aber die an-
dern Fabrikanten nicht bloss in der Anwendung des geschützten
Musters, sondern indirect auch in der Fabrikation und in dem
Absatze des Stoffes, welcher das Muster trägt. Der geschützte
Fabrikant beherrscht, wenn seine Erfindung glücklich war, den
Markt und die Mode. Jeder wird vorzugsweise den Stoff zu
kaufen suchen, dessen Muster den Beifall der Mode erlangt
hat. Da nun die übrigen Fabrikanten durch den Musterschutz
behindert werden, diese Nachfrage zu befriedigen, so überträgt
sich das für das Muster verliehene Monopol mittelbar auf den
Stoff, in welchem das Muster gearbeitet ist.

Die Frage nach den Vortheilen, welche der Musterschutz
der Industrie gewährt, ist eine vielfach bestrittene und sie muss
nach der Verschiedenheit der Gegenstände, auf welche derselbe
angewendet wird, sehr verschieden beantwortet werden. Der
Werth des Musterschutzes ist ein wesentlich anderer für die
Spitzenindustrie von Valenciennes und die Seidenweberei von
Lyon als z. B. für die Tapeten- oder die Fayencefabrikation.

Die positive Gesetzgebung hat daher den Musterschutz
nirgend auf alle Arten von Waarenmustern und Formen er-
streckt, sondern ihn auf bestimmte Waaren beschränkt. Die
französische Gesetzgebung, welcher der Musterschutz überhaupt
seine Entstehung verdankt, beschränkte sich ursprünglich auf

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[209/0225] Grenze des Formschutzes. gers, nicht des geistigen Arbeiters, und wenn eben jetzt (April 1867) die feiernden Bronzearbeiter in Paris den Modellschutz, welchen zur Zeit ihre Fabrikherren geniessen, für sich in Anspruch nehmen, so ist dies zwar in den Augen vieler Verehrer des Musterschutzes eine sehr ungerechtfertigte Forderung, aber doch eine unzweifelhafte Consequenz des Musterschutzes selbst. Dem relativ geringen Werthe der geistigen Arbeit des Musterzeichners steht eine sehr ausgedehnte Beschränkung der Gewerbefreiheit durch den Musterschutz gegenüber. Des Nach- drucks fremder Bücher oder Kupferstiche kann sich Jeder ent- halten, ohne dadurch eine Beschränkung in seiner gewohnten Gewerbethätigkeit zu erleiden. Dasselbe gilt in gewissem Grade von der Anwendung und der Nachahmung fremder Erfindungen, obgleich die alte Waare und die alte Fabrikation häufig durch die Concurrenz der neuen Erfindung entwerthet werden wird. Bei den Waarenmustern ist dagegen schon die zufällige und unwillkührliche Nachahmung eines geschützten fremden Musters schwer zu vermeiden. Der Musterschutz beschränkt aber die an- dern Fabrikanten nicht bloss in der Anwendung des geschützten Musters, sondern indirect auch in der Fabrikation und in dem Absatze des Stoffes, welcher das Muster trägt. Der geschützte Fabrikant beherrscht, wenn seine Erfindung glücklich war, den Markt und die Mode. Jeder wird vorzugsweise den Stoff zu kaufen suchen, dessen Muster den Beifall der Mode erlangt hat. Da nun die übrigen Fabrikanten durch den Musterschutz behindert werden, diese Nachfrage zu befriedigen, so überträgt sich das für das Muster verliehene Monopol mittelbar auf den Stoff, in welchem das Muster gearbeitet ist. Die Frage nach den Vortheilen, welche der Musterschutz der Industrie gewährt, ist eine vielfach bestrittene und sie muss nach der Verschiedenheit der Gegenstände, auf welche derselbe angewendet wird, sehr verschieden beantwortet werden. Der Werth des Musterschutzes ist ein wesentlich anderer für die Spitzenindustrie von Valenciennes und die Seidenweberei von Lyon als z. B. für die Tapeten- oder die Fayencefabrikation. Die positive Gesetzgebung hat daher den Musterschutz nirgend auf alle Arten von Waarenmustern und Formen er- streckt, sondern ihn auf bestimmte Waaren beschränkt. Die französische Gesetzgebung, welcher der Musterschutz überhaupt seine Entstehung verdankt, beschränkte sich ursprünglich auf 14

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 209. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/225>, abgerufen am 28.03.2024.