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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Französische Praxis.
jedes Product der Zeichnung und Modellirung gegen Nachah-
mung geschützt sei, gleichwohl ob dasselbe als ein Kunstwerk
oder als ein Erzeugniss der Industrie zu betrachten ist. Das
Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 2. August 18591), wel-
ches diesen Satz aufs Neue in bestimmtester Weise ausspricht,
führt aus:

"Dass die Bestimmungen des Gesetzes von 1793 bezwecken, das
Eigenthum an jeder Schöpfung, sei es der Kunst im eigentlichen
Sinne, sei es der auf die Gewerbe angewendeten Kunst gegen
Nachbildung zu schützen, dass dieser Schutz sich auf das Eigen-
thum an Zeichnungen und Modellen erstreckt, welche in getrie-
bener Arbeit dargestellt werden sollen,

dass weder der Gebrauch, zu dem das Product bestimmt ist,
noch die Einfachheit der Zeichnung, noch endlich die Abwe-
senheit jeder Verzierung,
ausreichen, um demselben den
gesetzlichen Schutz zu entziehen, wenn nur feststeht:

1. dass das Product einen eigenen und besondern Character
hat, so dass es als originell und eigenthümlich erkannt wer-
den kann;
2. dass sein Urheber beabsichtigt hat, sich das Eigenthum
vorzubehalten und dass er zu diesem Zwecke alles gethan hat,
was die Natur der Sache zuliess;
3. wenn die sclavische Nachahmung beweist, dass der Nach-
bildner nichts gethan hat, als sich der Früchte fremder Arbeit
zu bemächtigen."

In Folge dieses Princips hat die französische Gerichts-
praxis den Schutz des geistigen Eigenthumes nach dem Gesetze
von 1793 unter anderm auf: Stutzuhren von Alabaster. --
Den Pendel einer Stutzuhr, Amor in der Schaukel darstellend.
-- Knöpfe zum Jagdrocke mit einem Eberkopfe nach der
Zeichnung von Adam. -- Bronceschilder für Theekessel und
Feuerstübchen. -- Verzierungen zu den Amtsschildern der No-
tare. -- Pfeifen mit dem Kopfe des Herzogs von Orleans u.
dgl. m. angewendet1).

Es bedarf nicht der Ausführung, dass die Auffassung, welche
jede Benutzung fremder geistiger Arbeit an sich für verboten
erklärt, die gerade Umkehrung des oben S. 207 f. entwickelten

1) Devilleneuve et Carette Recueil general LIV. I. 549.
1) Calmels a. a. O. p. 79 ff.

Französische Praxis.
jedes Product der Zeichnung und Modellirung gegen Nachah-
mung geschützt sei, gleichwohl ob dasselbe als ein Kunstwerk
oder als ein Erzeugniss der Industrie zu betrachten ist. Das
Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 2. August 18591), wel-
ches diesen Satz aufs Neue in bestimmtester Weise ausspricht,
führt aus:

»Dass die Bestimmungen des Gesetzes von 1793 bezwecken, das
Eigenthum an jeder Schöpfung, sei es der Kunst im eigentlichen
Sinne, sei es der auf die Gewerbe angewendeten Kunst gegen
Nachbildung zu schützen, dass dieser Schutz sich auf das Eigen-
thum an Zeichnungen und Modellen erstreckt, welche in getrie-
bener Arbeit dargestellt werden sollen,

dass weder der Gebrauch, zu dem das Product bestimmt ist,
noch die Einfachheit der Zeichnung, noch endlich die Abwe-
senheit jeder Verzierung,
ausreichen, um demselben den
gesetzlichen Schutz zu entziehen, wenn nur feststeht:

1. dass das Product einen eigenen und besondern Character
hat, so dass es als originell und eigenthümlich erkannt wer-
den kann;
2. dass sein Urheber beabsichtigt hat, sich das Eigenthum
vorzubehalten und dass er zu diesem Zwecke alles gethan hat,
was die Natur der Sache zuliess;
3. wenn die sclavische Nachahmung beweist, dass der Nach-
bildner nichts gethan hat, als sich der Früchte fremder Arbeit
zu bemächtigen.«

In Folge dieses Princips hat die französische Gerichts-
praxis den Schutz des geistigen Eigenthumes nach dem Gesetze
von 1793 unter anderm auf: Stutzuhren von Alabaster. —
Den Pendel einer Stutzuhr, Amor in der Schaukel darstellend.
— Knöpfe zum Jagdrocke mit einem Eberkopfe nach der
Zeichnung von Adam. — Bronceschilder für Theekessel und
Feuerstübchen. — Verzierungen zu den Amtsschildern der No-
tare. — Pfeifen mit dem Kopfe des Herzogs von Orleans u.
dgl. m. angewendet1).

Es bedarf nicht der Ausführung, dass die Auffassung, welche
jede Benutzung fremder geistiger Arbeit an sich für verboten
erklärt, die gerade Umkehrung des oben S. 207 f. entwickelten

1) Devilleneuve et Carette Recueil général LIV. I. 549.
1) Calmels a. a. O. p. 79 ff.
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[211/0227] Französische Praxis. jedes Product der Zeichnung und Modellirung gegen Nachah- mung geschützt sei, gleichwohl ob dasselbe als ein Kunstwerk oder als ein Erzeugniss der Industrie zu betrachten ist. Das Urtheil des Pariser Cassationshofes vom 2. August 1859 1), wel- ches diesen Satz aufs Neue in bestimmtester Weise ausspricht, führt aus: »Dass die Bestimmungen des Gesetzes von 1793 bezwecken, das Eigenthum an jeder Schöpfung, sei es der Kunst im eigentlichen Sinne, sei es der auf die Gewerbe angewendeten Kunst gegen Nachbildung zu schützen, dass dieser Schutz sich auf das Eigen- thum an Zeichnungen und Modellen erstreckt, welche in getrie- bener Arbeit dargestellt werden sollen, dass weder der Gebrauch, zu dem das Product bestimmt ist, noch die Einfachheit der Zeichnung, noch endlich die Abwe- senheit jeder Verzierung, ausreichen, um demselben den gesetzlichen Schutz zu entziehen, wenn nur feststeht: 1. dass das Product einen eigenen und besondern Character hat, so dass es als originell und eigenthümlich erkannt wer- den kann; 2. dass sein Urheber beabsichtigt hat, sich das Eigenthum vorzubehalten und dass er zu diesem Zwecke alles gethan hat, was die Natur der Sache zuliess; 3. wenn die sclavische Nachahmung beweist, dass der Nach- bildner nichts gethan hat, als sich der Früchte fremder Arbeit zu bemächtigen.« In Folge dieses Princips hat die französische Gerichts- praxis den Schutz des geistigen Eigenthumes nach dem Gesetze von 1793 unter anderm auf: Stutzuhren von Alabaster. — Den Pendel einer Stutzuhr, Amor in der Schaukel darstellend. — Knöpfe zum Jagdrocke mit einem Eberkopfe nach der Zeichnung von Adam. — Bronceschilder für Theekessel und Feuerstübchen. — Verzierungen zu den Amtsschildern der No- tare. — Pfeifen mit dem Kopfe des Herzogs von Orleans u. dgl. m. angewendet 1). Es bedarf nicht der Ausführung, dass die Auffassung, welche jede Benutzung fremder geistiger Arbeit an sich für verboten erklärt, die gerade Umkehrung des oben S. 207 f. entwickelten 1) Devilleneuve et Carette Recueil général LIV. I. 549. 1) Calmels a. a. O. p. 79 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 211. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/227>, abgerufen am 28.03.2024.