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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Firmen und Marken.
den unbefugten Gebrauch einer Firma nicht der Firmeninha-
ber getäuscht, sondern der Abnehmer der Waare; dieser aber
werde nicht beschädigt. Da also der Getäuschte nicht zugleich
der Beschädigte sei und umgekehrt, so fehlen die Merkmale
eines strafrechtlichen Betruges1).

Allerdings wurde in einzelnen Entscheidungen die Straf-
barkeit des unbefugten Gebrauches einer fremden Firma auch
ohne ein entgegenstehendes Verbot des positiven Gesetzes be-
hauptet. Bekannt ist namentlich die Entscheidung des Kam-
mergerichts zu Berlin, durch welche der Dichter Hauff zu mehr-
wöchentlicher Gefängnissstrafe verurtheilt wurde, weil er den
angenommenen Autornamen des Schriftstellers Carl Heun
missbraucht und den Mann im Monde unter dem Namen
Clauren herausgegeben hatte und zwar nicht in gewinnsüchti-
ger oder beschädigender Absicht, sondern bekanntlich nur um
daran eine strafende und vernichtende Kritik der damals weit
verbreiteten süsslichen Novellen des echten Clauren zu knüpfen.

Für den Gebrauch der Handelsfirmen ist übrigens das
ausschliessliche Recht des Firmeninhabers durch Art. 27 des
Deutschen Handelsgesetzbuches nunmehr ausdrücklich anerkannt.
An diese Vorschrift, welche die Civilklage auf Unterlassung der
weiteren Führung der Firma und auf Ersatz des durch den
unbefugten Gebrauch verursachten Schadens gestattet, schliessen
sich die übereinstimmenden Vorschriften der deutschen Strafge-
setzbücher, welche sämmtlich die fälschliche Bezeichnung von
Waaren oder deren Verpackung mit dem Namen oder der
Firma und dem Wohnorte eines andern Fabrikanten verbieten
und unter Strafe stellen2).

Der ausschliessliche Gebrauch besonderer Fabrikzeichen
ist nur in einem Theile der deutschen Staaten, (insbesondere in

1) Hefter in Hitzigs Zeitschrift für Criminalrechtspflege in den
preussischen Staaten Heft 31.
2) Preuss. Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 269.
Würtemberg. Gesetz v. 12. Februar 1862.
Thüring. Strafgesetzbuch Art. 258.
Oldenburg. Strafgesetzbuch vom 3. Juli 1858 Art. 251.
Frankfurt. Gesetz vom 22. Mai 1855.
Vergl. ausserdem die in andern deutschen Staaten ergangenen
besondern Gesetze über den Gebrauch der Firmen und Fabrikzei-
chen
(oben S. 68. S. 69).

Firmen und Marken.
den unbefugten Gebrauch einer Firma nicht der Firmeninha-
ber getäuscht, sondern der Abnehmer der Waare; dieser aber
werde nicht beschädigt. Da also der Getäuschte nicht zugleich
der Beschädigte sei und umgekehrt, so fehlen die Merkmale
eines strafrechtlichen Betruges1).

Allerdings wurde in einzelnen Entscheidungen die Straf-
barkeit des unbefugten Gebrauches einer fremden Firma auch
ohne ein entgegenstehendes Verbot des positiven Gesetzes be-
hauptet. Bekannt ist namentlich die Entscheidung des Kam-
mergerichts zu Berlin, durch welche der Dichter Hauff zu mehr-
wöchentlicher Gefängnissstrafe verurtheilt wurde, weil er den
angenommenen Autornamen des Schriftstellers Carl Heun
missbraucht und den Mann im Monde unter dem Namen
Clauren herausgegeben hatte und zwar nicht in gewinnsüchti-
ger oder beschädigender Absicht, sondern bekanntlich nur um
daran eine strafende und vernichtende Kritik der damals weit
verbreiteten süsslichen Novellen des echten Clauren zu knüpfen.

Für den Gebrauch der Handelsfirmen ist übrigens das
ausschliessliche Recht des Firmeninhabers durch Art. 27 des
Deutschen Handelsgesetzbuches nunmehr ausdrücklich anerkannt.
An diese Vorschrift, welche die Civilklage auf Unterlassung der
weiteren Führung der Firma und auf Ersatz des durch den
unbefugten Gebrauch verursachten Schadens gestattet, schliessen
sich die übereinstimmenden Vorschriften der deutschen Strafge-
setzbücher, welche sämmtlich die fälschliche Bezeichnung von
Waaren oder deren Verpackung mit dem Namen oder der
Firma und dem Wohnorte eines andern Fabrikanten verbieten
und unter Strafe stellen2).

Der ausschliessliche Gebrauch besonderer Fabrikzeichen
ist nur in einem Theile der deutschen Staaten, (insbesondere in

1) Hefter in Hitzigs Zeitschrift für Criminalrechtspflege in den
preussischen Staaten Heft 31.
2) Preuss. Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 269.
Würtemberg. Gesetz v. 12. Februar 1862.
Thüring. Strafgesetzbuch Art. 258.
Oldenburg. Strafgesetzbuch vom 3. Juli 1858 Art. 251.
Frankfurt. Gesetz vom 22. Mai 1855.
Vergl. ausserdem die in andern deutschen Staaten ergangenen
besondern Gesetze über den Gebrauch der Firmen und Fabrikzei-
chen
(oben S. 68. S. 69).
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[215/0231] Firmen und Marken. den unbefugten Gebrauch einer Firma nicht der Firmeninha- ber getäuscht, sondern der Abnehmer der Waare; dieser aber werde nicht beschädigt. Da also der Getäuschte nicht zugleich der Beschädigte sei und umgekehrt, so fehlen die Merkmale eines strafrechtlichen Betruges 1). Allerdings wurde in einzelnen Entscheidungen die Straf- barkeit des unbefugten Gebrauches einer fremden Firma auch ohne ein entgegenstehendes Verbot des positiven Gesetzes be- hauptet. Bekannt ist namentlich die Entscheidung des Kam- mergerichts zu Berlin, durch welche der Dichter Hauff zu mehr- wöchentlicher Gefängnissstrafe verurtheilt wurde, weil er den angenommenen Autornamen des Schriftstellers Carl Heun missbraucht und den Mann im Monde unter dem Namen Clauren herausgegeben hatte und zwar nicht in gewinnsüchti- ger oder beschädigender Absicht, sondern bekanntlich nur um daran eine strafende und vernichtende Kritik der damals weit verbreiteten süsslichen Novellen des echten Clauren zu knüpfen. Für den Gebrauch der Handelsfirmen ist übrigens das ausschliessliche Recht des Firmeninhabers durch Art. 27 des Deutschen Handelsgesetzbuches nunmehr ausdrücklich anerkannt. An diese Vorschrift, welche die Civilklage auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Ersatz des durch den unbefugten Gebrauch verursachten Schadens gestattet, schliessen sich die übereinstimmenden Vorschriften der deutschen Strafge- setzbücher, welche sämmtlich die fälschliche Bezeichnung von Waaren oder deren Verpackung mit dem Namen oder der Firma und dem Wohnorte eines andern Fabrikanten verbieten und unter Strafe stellen 2). Der ausschliessliche Gebrauch besonderer Fabrikzeichen ist nur in einem Theile der deutschen Staaten, (insbesondere in 1) Hefter in Hitzigs Zeitschrift für Criminalrechtspflege in den preussischen Staaten Heft 31. 2) Preuss. Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 §. 269. Würtemberg. Gesetz v. 12. Februar 1862. Thüring. Strafgesetzbuch Art. 258. Oldenburg. Strafgesetzbuch vom 3. Juli 1858 Art. 251. Frankfurt. Gesetz vom 22. Mai 1855. Vergl. ausserdem die in andern deutschen Staaten ergangenen besondern Gesetze über den Gebrauch der Firmen und Fabrikzei- chen (oben S. 68. S. 69).

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/231>, abgerufen am 29.03.2024.