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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
Preussen nur in den Provinzen Westfalen und Rheinland für Eisen-
und Stahlwaaren, ferner in Hannover und Nassau) geschützt1).
Die Einführung eines gleichmässigen Rechtsschutzes für die frei
gewählten Fabrikzeichen ist jedoch seit Langem der Gegenstand
zahlreicher Anträge des Handels- und Gewerbestandes. Es wird
geltend gemacht, dass die Bezeichnung mit dem vollen Namen
und dem Wohnorte des Fabrikanten bei vielen Arten von Waa-
ren nicht möglich sei, dass der traditionelle Ruf vieler Fabri-
kate gerade an gewisse Marken geknüpft sei, deren Missbrauch
dem Gewerbe des Berechtigten Eintrag thue und das Vertrauen
in seine Leistung zu erschüttern im Stande sei.

"Es gelte die Thätigkeit und Production des Einzelnen in
seinem berechtigten Erfolge zu schützen, ihm die Früchte
seiner geistigen und körperlichen Arbeit zu sichern, diejenigen
Mittel möglichst zu garantiren, welche er sich zur Verwerthung
seiner eigenen Thätigkeit wählt. Die Controle des Erfolgs seiner
Arbeit und seines Vertriebs werde aber wesentlich auch durch
Vermittelung der fraglichen Handels- und Fabrikzeichen be-
dingt
. Im Vertrauen auf die Güte seines Fabricats füge der
Fabrikant dem in den weiten Handelsverkehr zu sendenden
Fabricate sein Zeichen bei, das sein Product, das Resultat sei-
nes Fleisses und seiner Thätigkeit, gleichsam als Vertreter seiner
Person begleiten solle. Der Markt sei zu gross, als dass er
persönlich -- (wie in dem untersten Stadium des Kleinverkehrs)
-- den Vertrieb seines Productes besorgen und dadurch den
Erfolg selbst controliren könne. Der fern von seinem Aufenthalt
bewerkstelligte Absatz seiner Waaren werde aber dadurch sein
Verdienst belohnen, dass das ihn repräsentirende Zeichen seinen
Ruf begründe oder erweitere, seinen Absatz vermehre, die be-
rechtigten Erfolge seiner Arbeit sichere. An das seiner Waare
mitgegebene Zeichen knüpfe sich oft das Schicksal seines fer-
neren Geschäftsbetriebes, der Ruf und die Zukunft seines Ge-
werbes, es können die wichtigsten Handels- und Industrieinter-
essen davon abhängig sein. Darum müsse man ihm dieses
Mittel eines entsprechenden Resultates und Verdienstes, diese
Controle des Erfolges und der Resultate seiner Arbeit zu
schützen und zu garantiren suchen, ihm gegen denjenigen
wirksame Hülfe verleihen, der hinterlistig und mit der

1) Vergl. oben S. 67. S. 90.

V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen.
Preussen nur in den Provinzen Westfalen und Rheinland für Eisen-
und Stahlwaaren, ferner in Hannover und Nassau) geschützt1).
Die Einführung eines gleichmässigen Rechtsschutzes für die frei
gewählten Fabrikzeichen ist jedoch seit Langem der Gegenstand
zahlreicher Anträge des Handels- und Gewerbestandes. Es wird
geltend gemacht, dass die Bezeichnung mit dem vollen Namen
und dem Wohnorte des Fabrikanten bei vielen Arten von Waa-
ren nicht möglich sei, dass der traditionelle Ruf vieler Fabri-
kate gerade an gewisse Marken geknüpft sei, deren Missbrauch
dem Gewerbe des Berechtigten Eintrag thue und das Vertrauen
in seine Leistung zu erschüttern im Stande sei.

»Es gelte die Thätigkeit und Production des Einzelnen in
seinem berechtigten Erfolge zu schützen, ihm die Früchte
seiner geistigen und körperlichen Arbeit zu sichern, diejenigen
Mittel möglichst zu garantiren, welche er sich zur Verwerthung
seiner eigenen Thätigkeit wählt. Die Controle des Erfolgs seiner
Arbeit und seines Vertriebs werde aber wesentlich auch durch
Vermittelung der fraglichen Handels- und Fabrikzeichen be-
dingt
. Im Vertrauen auf die Güte seines Fabricats füge der
Fabrikant dem in den weiten Handelsverkehr zu sendenden
Fabricate sein Zeichen bei, das sein Product, das Resultat sei-
nes Fleisses und seiner Thätigkeit, gleichsam als Vertreter seiner
Person begleiten solle. Der Markt sei zu gross, als dass er
persönlich — (wie in dem untersten Stadium des Kleinverkehrs)
— den Vertrieb seines Productes besorgen und dadurch den
Erfolg selbst controliren könne. Der fern von seinem Aufenthalt
bewerkstelligte Absatz seiner Waaren werde aber dadurch sein
Verdienst belohnen, dass das ihn repräsentirende Zeichen seinen
Ruf begründe oder erweitere, seinen Absatz vermehre, die be-
rechtigten Erfolge seiner Arbeit sichere. An das seiner Waare
mitgegebene Zeichen knüpfe sich oft das Schicksal seines fer-
neren Geschäftsbetriebes, der Ruf und die Zukunft seines Ge-
werbes, es können die wichtigsten Handels- und Industrieinter-
essen davon abhängig sein. Darum müsse man ihm dieses
Mittel eines entsprechenden Resultates und Verdienstes, diese
Controle des Erfolges und der Resultate seiner Arbeit zu
schützen und zu garantiren suchen, ihm gegen denjenigen
wirksame Hülfe verleihen, der hinterlistig und mit der

1) Vergl. oben S. 67. S. 90.
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[216/0232] V. Gegenstände. §. 20. Waarenmuster und Fabrikzeichen. Preussen nur in den Provinzen Westfalen und Rheinland für Eisen- und Stahlwaaren, ferner in Hannover und Nassau) geschützt 1). Die Einführung eines gleichmässigen Rechtsschutzes für die frei gewählten Fabrikzeichen ist jedoch seit Langem der Gegenstand zahlreicher Anträge des Handels- und Gewerbestandes. Es wird geltend gemacht, dass die Bezeichnung mit dem vollen Namen und dem Wohnorte des Fabrikanten bei vielen Arten von Waa- ren nicht möglich sei, dass der traditionelle Ruf vieler Fabri- kate gerade an gewisse Marken geknüpft sei, deren Missbrauch dem Gewerbe des Berechtigten Eintrag thue und das Vertrauen in seine Leistung zu erschüttern im Stande sei. »Es gelte die Thätigkeit und Production des Einzelnen in seinem berechtigten Erfolge zu schützen, ihm die Früchte seiner geistigen und körperlichen Arbeit zu sichern, diejenigen Mittel möglichst zu garantiren, welche er sich zur Verwerthung seiner eigenen Thätigkeit wählt. Die Controle des Erfolgs seiner Arbeit und seines Vertriebs werde aber wesentlich auch durch Vermittelung der fraglichen Handels- und Fabrikzeichen be- dingt. Im Vertrauen auf die Güte seines Fabricats füge der Fabrikant dem in den weiten Handelsverkehr zu sendenden Fabricate sein Zeichen bei, das sein Product, das Resultat sei- nes Fleisses und seiner Thätigkeit, gleichsam als Vertreter seiner Person begleiten solle. Der Markt sei zu gross, als dass er persönlich — (wie in dem untersten Stadium des Kleinverkehrs) — den Vertrieb seines Productes besorgen und dadurch den Erfolg selbst controliren könne. Der fern von seinem Aufenthalt bewerkstelligte Absatz seiner Waaren werde aber dadurch sein Verdienst belohnen, dass das ihn repräsentirende Zeichen seinen Ruf begründe oder erweitere, seinen Absatz vermehre, die be- rechtigten Erfolge seiner Arbeit sichere. An das seiner Waare mitgegebene Zeichen knüpfe sich oft das Schicksal seines fer- neren Geschäftsbetriebes, der Ruf und die Zukunft seines Ge- werbes, es können die wichtigsten Handels- und Industrieinter- essen davon abhängig sein. Darum müsse man ihm dieses Mittel eines entsprechenden Resultates und Verdienstes, diese Controle des Erfolges und der Resultate seiner Arbeit zu schützen und zu garantiren suchen, ihm gegen denjenigen wirksame Hülfe verleihen, der hinterlistig und mit der 1) Vergl. oben S. 67. S. 90.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/232>, abgerufen am 28.03.2024.