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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
hebers zur Bedingung der Entstehung eines geistigen Eigenthu-
mes zu machen. Wenn Dichter, wie Lenau oder Hölderlin,
noch in der Nacht des Wahnsinns einzelne Gedichte verfertigt
haben, die Gegenstand eines Verlagsrechtes werden konnten,
so haben sie dasselbe ebenso unbestritten erworben, als andere
Leidensgefährten das daheim in ihren Forsten wachsende Holz.

Andrerseits ist das geistige Eigenthum, welches einzelne
Gesetze dem Staate1) oder den gelehrten Körperschaften2) an
den in ihrem Namen herausgegebenen Schriften beilegen, nicht
als ein ursprüngliches, sondern als ein von der Person des
physischen Urhebers abgeleitetes, zu bezeichnen (vergl. unten
S. 224 f.).

Von der Regel, dass die Autorschaft nur die natürliche
Persönlichkeit des Urhebers und nichts Weiteres zur Voraus-
setzung hat, machen einzelne Gesetzgebungen eine Ausnahme,
indem sie das Indigenat des Urhebers als Bedingung der Ent-
stehung des geistigen Eigenthumes erfordern.

Für das literarische und artistische Eigenthum ist dies in
den Vereinigten Staaten und in Belgien vorgeschrieben.

Das Nordamerikanische Statut vom 3. Februar 18313)
schliesst von dem Schutze gegen Nachdruck alle Schriften und
Kunstwerke aus, welche nicht von Bürgern oder Einwohnern
der Vereinigten Staaten verfasst oder verfertigt sind.

In Belgien und Holland ist nach dem Gesetze vom 25.
Januar 18174) der Rechtsschutz gegen Nachdruck davon ab-

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 18.
Badische Verordnung v. 8. September 1806 §. 1.
Grossherzogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10.
2) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 8. Bundesbeschluss v. 19.
Juni 1845 u. a. m.
3) Sec. 8. And be it further exacted, that nothing in this act
shall be construed to extend to prohibit the importation or vending,
printing or publishing of any map, chart, book, musical composition
print or engraving, written composed or made by any person not being
a citizen of the United-States, nor resident within the jurisdiction
thereof.
Der Autor muss zur Zeit der Einregistrirung des Werkes
bei dem Bezirksgerichte (Statut v. 3. Februar 1831 sec. 4) Bürger oder
Einwohner der Vereinigten Staaten sein. Curtis, A Treatise on the
law ot copyright S. 145.
4) Art. 6. Pour pouvoir reclamer le droit de copie, dont il est

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
hebers zur Bedingung der Entstehung eines geistigen Eigenthu-
mes zu machen. Wenn Dichter, wie Lenau oder Hölderlin,
noch in der Nacht des Wahnsinns einzelne Gedichte verfertigt
haben, die Gegenstand eines Verlagsrechtes werden konnten,
so haben sie dasselbe ebenso unbestritten erworben, als andere
Leidensgefährten das daheim in ihren Forsten wachsende Holz.

Andrerseits ist das geistige Eigenthum, welches einzelne
Gesetze dem Staate1) oder den gelehrten Körperschaften2) an
den in ihrem Namen herausgegebenen Schriften beilegen, nicht
als ein ursprüngliches, sondern als ein von der Person des
physischen Urhebers abgeleitetes, zu bezeichnen (vergl. unten
S. 224 f.).

Von der Regel, dass die Autorschaft nur die natürliche
Persönlichkeit des Urhebers und nichts Weiteres zur Voraus-
setzung hat, machen einzelne Gesetzgebungen eine Ausnahme,
indem sie das Indigenat des Urhebers als Bedingung der Ent-
stehung des geistigen Eigenthumes erfordern.

Für das literarische und artistische Eigenthum ist dies in
den Vereinigten Staaten und in Belgien vorgeschrieben.

Das Nordamerikanische Statut vom 3. Februar 18313)
schliesst von dem Schutze gegen Nachdruck alle Schriften und
Kunstwerke aus, welche nicht von Bürgern oder Einwohnern
der Vereinigten Staaten verfasst oder verfertigt sind.

In Belgien und Holland ist nach dem Gesetze vom 25.
Januar 18174) der Rechtsschutz gegen Nachdruck davon ab-

1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 18.
Badische Verordnung v. 8. September 1806 §. 1.
Grossherzogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10.
2) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 8. Bundesbeschluss v. 19.
Juni 1845 u. a. m.
3) Sec. 8. And be it further exacted, that nothing in this act
shall be construed to extend to prohibit the importation or vending,
printing or publishing of any map, chart, book, musical composition
print or engraving, written composed or made by any person not being
a citizen of the United-States, nor resident within the jurisdiction
thereof.
Der Autor muss zur Zeit der Einregistrirung des Werkes
bei dem Bezirksgerichte (Statut v. 3. Februar 1831 sec. 4) Bürger oder
Einwohner der Vereinigten Staaten sein. Curtis, A Treatise on the
law ot copyright S. 145.
4) Art. 6. Pour pouvoir réclamer le droit de copie, dont il est
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[220/0236] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. hebers zur Bedingung der Entstehung eines geistigen Eigenthu- mes zu machen. Wenn Dichter, wie Lenau oder Hölderlin, noch in der Nacht des Wahnsinns einzelne Gedichte verfertigt haben, die Gegenstand eines Verlagsrechtes werden konnten, so haben sie dasselbe ebenso unbestritten erworben, als andere Leidensgefährten das daheim in ihren Forsten wachsende Holz. Andrerseits ist das geistige Eigenthum, welches einzelne Gesetze dem Staate 1) oder den gelehrten Körperschaften 2) an den in ihrem Namen herausgegebenen Schriften beilegen, nicht als ein ursprüngliches, sondern als ein von der Person des physischen Urhebers abgeleitetes, zu bezeichnen (vergl. unten S. 224 f.). Von der Regel, dass die Autorschaft nur die natürliche Persönlichkeit des Urhebers und nichts Weiteres zur Voraus- setzung hat, machen einzelne Gesetzgebungen eine Ausnahme, indem sie das Indigenat des Urhebers als Bedingung der Ent- stehung des geistigen Eigenthumes erfordern. Für das literarische und artistische Eigenthum ist dies in den Vereinigten Staaten und in Belgien vorgeschrieben. Das Nordamerikanische Statut vom 3. Februar 1831 3) schliesst von dem Schutze gegen Nachdruck alle Schriften und Kunstwerke aus, welche nicht von Bürgern oder Einwohnern der Vereinigten Staaten verfasst oder verfertigt sind. In Belgien und Holland ist nach dem Gesetze vom 25. Januar 1817 4) der Rechtsschutz gegen Nachdruck davon ab- 1) Oesterreich. Gesetz v. 19. October 1846 §. 18. Badische Verordnung v. 8. September 1806 §. 1. Grossherzogl. Hess. Gesetz v. 23. September 1830 Art. 10. 2) Preuss. Gesetz v. 11. Juni 1837 §. 8. Bundesbeschluss v. 19. Juni 1845 u. a. m. 3) Sec. 8. And be it further exacted, that nothing in this act shall be construed to extend to prohibit the importation or vending, printing or publishing of any map, chart, book, musical composition print or engraving, written composed or made by any person not being a citizen of the United-States, nor resident within the jurisdiction thereof. Der Autor muss zur Zeit der Einregistrirung des Werkes bei dem Bezirksgerichte (Statut v. 3. Februar 1831 sec. 4) Bürger oder Einwohner der Vereinigten Staaten sein. Curtis, A Treatise on the law ot copyright S. 145. 4) Art. 6. Pour pouvoir réclamer le droit de copie, dont il est

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 220. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/236>, abgerufen am 25.04.2024.