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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
letztern ebenso wie §§. 1021 f. Allg. Preuss. Landrecht Th. I
Tit. 11 nur ein abgeleitetes Verlagsrecht bei.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 bestimmt
dann ferner im §. 1:

Dem Urheber werden, sofern nicht besondere Verträge ent-
gegenstehen, in Bezug auf den durch dieses Gesetz gewährten
Schutz gleichgehalten:

a. Der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbei-
tung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und
auf seine Kosten an einen Andern übertragen hat.

und aus dieser Vorschrift wird von Harum1) und Wächter2)
mit Bestimmtheit die Fiction eines ursprünglichen Eigenthumes
in der Person des Bestellers abgeleitet. Nach dieser Auffassung
soll der Besteller in Beziehung auf den gesetzlichen Schutz ge-
radezu als der wahre Autor behandelt werden. Hieraus würde
folgen, dass auch die Schutzfrist, welche nach §. 13 des ange-
führten Gesetzes dreissig Jahre nach dem Tode des Urhebers
währt, von dem Tode des Bestellers abgerechnet werden müsste.
Diese Annahme ist aber mit dem übrigen Inhalte des §. 1 und
des §. 13 cit. geradezu unvereinbar. Im §. 1 wird zunächst die an-
derweitige Bestimmung durch Verträge vorbehalten. Durch Ver-
träge kann aber nur über das abgeleitete geistige Eigenthum dis-
ponirt werden, nicht über die Dauer der Schutzfrist, also auch
nicht über die Person, nach deren Lebensdauer letztere bemessen
werden soll. Es würde sowohl begriffswidrig als auch practisch
unzuträglich sein, wenn dem Schriftsteller und dem Besteller
frei stände, vertragsmässig festzustellen, wer von beiden als
Urheber gelten solle, auf wessen von beiden Lebensdauer also
die Schutzfrist berechnet werden solle. Oder sollte es vielleicht
gar gestattet sein, die Person des Urhebers unter einer Bedin-
gung zu vereinbaren und einfach den Längstlebenden als den-
jenigen zu bezeichnen, von dessen Lebensdauer ab die dreis-
sigjährige Schutzfrist gezählt werden soll?

Der §. 1 cit. stellt ferner ausser dem Besteller auch den
Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes und
den Herausgeber eines Werkes aus Beiträgen verschiedener
Mitarbeiter dem Urheber gleich.

1) Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 115.
2) Das Verlagsrecht Th. I S. 118 ff.

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
letztern ebenso wie §§. 1021 f. Allg. Preuss. Landrecht Th. I
Tit. 11 nur ein abgeleitetes Verlagsrecht bei.

Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 bestimmt
dann ferner im §. 1:

Dem Urheber werden, sofern nicht besondere Verträge ent-
gegenstehen, in Bezug auf den durch dieses Gesetz gewährten
Schutz gleichgehalten:

a. Der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbei-
tung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und
auf seine Kosten an einen Andern übertragen hat.

und aus dieser Vorschrift wird von Harum1) und Wächter2)
mit Bestimmtheit die Fiction eines ursprünglichen Eigenthumes
in der Person des Bestellers abgeleitet. Nach dieser Auffassung
soll der Besteller in Beziehung auf den gesetzlichen Schutz ge-
radezu als der wahre Autor behandelt werden. Hieraus würde
folgen, dass auch die Schutzfrist, welche nach §. 13 des ange-
führten Gesetzes dreissig Jahre nach dem Tode des Urhebers
währt, von dem Tode des Bestellers abgerechnet werden müsste.
Diese Annahme ist aber mit dem übrigen Inhalte des §. 1 und
des §. 13 cit. geradezu unvereinbar. Im §. 1 wird zunächst die an-
derweitige Bestimmung durch Verträge vorbehalten. Durch Ver-
träge kann aber nur über das abgeleitete geistige Eigenthum dis-
ponirt werden, nicht über die Dauer der Schutzfrist, also auch
nicht über die Person, nach deren Lebensdauer letztere bemessen
werden soll. Es würde sowohl begriffswidrig als auch practisch
unzuträglich sein, wenn dem Schriftsteller und dem Besteller
frei stände, vertragsmässig festzustellen, wer von beiden als
Urheber gelten solle, auf wessen von beiden Lebensdauer also
die Schutzfrist berechnet werden solle. Oder sollte es vielleicht
gar gestattet sein, die Person des Urhebers unter einer Bedin-
gung zu vereinbaren und einfach den Längstlebenden als den-
jenigen zu bezeichnen, von dessen Lebensdauer ab die dreis-
sigjährige Schutzfrist gezählt werden soll?

Der §. 1 cit. stellt ferner ausser dem Besteller auch den
Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes und
den Herausgeber eines Werkes aus Beiträgen verschiedener
Mitarbeiter dem Urheber gleich.

1) Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 115.
2) Das Verlagsrecht Th. I S. 118 ff.
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[226/0242] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. letztern ebenso wie §§. 1021 f. Allg. Preuss. Landrecht Th. I Tit. 11 nur ein abgeleitetes Verlagsrecht bei. Das Oesterreichische Gesetz vom 19. October 1846 bestimmt dann ferner im §. 1: Dem Urheber werden, sofern nicht besondere Verträge ent- gegenstehen, in Bezug auf den durch dieses Gesetz gewährten Schutz gleichgehalten: a. Der Besteller eines Werkes, welcher dessen Bearbei- tung und Ausführung nach einem gegebenen Plane und auf seine Kosten an einen Andern übertragen hat. und aus dieser Vorschrift wird von Harum 1) und Wächter 2) mit Bestimmtheit die Fiction eines ursprünglichen Eigenthumes in der Person des Bestellers abgeleitet. Nach dieser Auffassung soll der Besteller in Beziehung auf den gesetzlichen Schutz ge- radezu als der wahre Autor behandelt werden. Hieraus würde folgen, dass auch die Schutzfrist, welche nach §. 13 des ange- führten Gesetzes dreissig Jahre nach dem Tode des Urhebers währt, von dem Tode des Bestellers abgerechnet werden müsste. Diese Annahme ist aber mit dem übrigen Inhalte des §. 1 und des §. 13 cit. geradezu unvereinbar. Im §. 1 wird zunächst die an- derweitige Bestimmung durch Verträge vorbehalten. Durch Ver- träge kann aber nur über das abgeleitete geistige Eigenthum dis- ponirt werden, nicht über die Dauer der Schutzfrist, also auch nicht über die Person, nach deren Lebensdauer letztere bemessen werden soll. Es würde sowohl begriffswidrig als auch practisch unzuträglich sein, wenn dem Schriftsteller und dem Besteller frei stände, vertragsmässig festzustellen, wer von beiden als Urheber gelten solle, auf wessen von beiden Lebensdauer also die Schutzfrist berechnet werden solle. Oder sollte es vielleicht gar gestattet sein, die Person des Urhebers unter einer Bedin- gung zu vereinbaren und einfach den Längstlebenden als den- jenigen zu bezeichnen, von dessen Lebensdauer ab die dreis- sigjährige Schutzfrist gezählt werden soll? Der §. 1 cit. stellt ferner ausser dem Besteller auch den Herausgeber eines anonymen oder pseudonymen Werkes und den Herausgeber eines Werkes aus Beiträgen verschiedener Mitarbeiter dem Urheber gleich. 1) Oesterreichische Pressgesetzgebung S. 115. 2) Das Verlagsrecht Th. I S. 118 ff.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/242>, abgerufen am 29.03.2024.