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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
Bedenken getragen, diese Consequenz für den Fall des §. 1 a,
also für den Fall der Bestellung einer unter dem Namen des
wirklichen Urhebers erscheinenden Schrift zu ziehen. Er hat
für diesen Fall die Dauer der Schutzfrist nicht nach der Le-
bensdauer des Bestellers bemessen, sondern es bei der Regel
des §. 13 belassen, wonach die Lebenszeit des wirklichen Ur-
hebers massgebend ist.

Wie übrigens auch die im Vorigen angeführten Bestim-
mungen des Oesterreichischen Gesetzes ausgelegt werden mö-
gen, so wird doch keine Verschiedenheit der Meinungen über
ihre Unzweckmässigkeit und ihre mangelhafte Redaction be-
stehen. Dieser Tadel trifft insbesondere auch die im §. 1 a
enthaltene Voraussetzung der Bestellung "nach einem gegebe-
nen Plane." Es ist bereits von Harum (a. a. O. S. 115 f.) und
von Wächter (a. a. O. S. 190 f.) hervorgehoben, dass unter die-
sem gegebenen Plane nicht die blosse Bezeichnung des Gegen-
standes der Bestellung, also die Angabe verstanden werden
könne, dass der Schriftsteller ein Lehrbuch des Civilprozesses
oder der deutschen Geschichte liefern solle. Es muss vielmehr
unter dem gegebenen Plane ein Mehreres verstanden sein.
Worin aber dieses Mehrere bestehen solle, ist schlechterdings
nicht aufzuklären. Wenn nämlich angenommen würde, dass
der Besteller in dem gegebenen Plane zugleich den eigentlich
geistigen Inhalt des Werkes beitrage und dem Empfänger der
Bestellung nur die äusserliche Ausführung überlasse, so würde
der Besteller selbst der Urheber des Werkes sein und es be-
dürfte zur Herstellung eines Autorrechtes nicht noch der Vor-
aussetzung, dass er die Bearbeitung "auf seine Kosten" ma-
chen lässt. Wird dagegen angenommen, dass der Besteller
ausser den Kosten zwar nicht die ganze geistige Production,
so doch einen unbestimmten Theil davon hergegeben haben
müsse, um der Vortheile des §. 1 a theilhaftig zu werden, so
würden wir in der That mit einem halb reellen, halb fingirten
Urheberrechte, mit einer Mischung von materieller und geisti-
ger Production zu thun haben.

In jedem Falle beruht die Gleichstellung des Bestellers
und des Herausgebers mit dem wirklichen Autor im §. 1 des
Oesterreichischen Gesetzes auf einer unklaren Vermischung der
Begriffe. Die Aufnahme derselben in den Gesetzentwurf der
Frankfurter Bundesversammlung ist deshalb auch bei der Be-

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
Bedenken getragen, diese Consequenz für den Fall des §. 1 a,
also für den Fall der Bestellung einer unter dem Namen des
wirklichen Urhebers erscheinenden Schrift zu ziehen. Er hat
für diesen Fall die Dauer der Schutzfrist nicht nach der Le-
bensdauer des Bestellers bemessen, sondern es bei der Regel
des §. 13 belassen, wonach die Lebenszeit des wirklichen Ur-
hebers massgebend ist.

Wie übrigens auch die im Vorigen angeführten Bestim-
mungen des Oesterreichischen Gesetzes ausgelegt werden mö-
gen, so wird doch keine Verschiedenheit der Meinungen über
ihre Unzweckmässigkeit und ihre mangelhafte Redaction be-
stehen. Dieser Tadel trifft insbesondere auch die im §. 1 a
enthaltene Voraussetzung der Bestellung »nach einem gegebe-
nen Plane.« Es ist bereits von Harum (a. a. O. S. 115 f.) und
von Wächter (a. a. O. S. 190 f.) hervorgehoben, dass unter die-
sem gegebenen Plane nicht die blosse Bezeichnung des Gegen-
standes der Bestellung, also die Angabe verstanden werden
könne, dass der Schriftsteller ein Lehrbuch des Civilprozesses
oder der deutschen Geschichte liefern solle. Es muss vielmehr
unter dem gegebenen Plane ein Mehreres verstanden sein.
Worin aber dieses Mehrere bestehen solle, ist schlechterdings
nicht aufzuklären. Wenn nämlich angenommen würde, dass
der Besteller in dem gegebenen Plane zugleich den eigentlich
geistigen Inhalt des Werkes beitrage und dem Empfänger der
Bestellung nur die äusserliche Ausführung überlasse, so würde
der Besteller selbst der Urheber des Werkes sein und es be-
dürfte zur Herstellung eines Autorrechtes nicht noch der Vor-
aussetzung, dass er die Bearbeitung »auf seine Kosten« ma-
chen lässt. Wird dagegen angenommen, dass der Besteller
ausser den Kosten zwar nicht die ganze geistige Production,
so doch einen unbestimmten Theil davon hergegeben haben
müsse, um der Vortheile des §. 1 a theilhaftig zu werden, so
würden wir in der That mit einem halb reellen, halb fingirten
Urheberrechte, mit einer Mischung von materieller und geisti-
ger Production zu thun haben.

In jedem Falle beruht die Gleichstellung des Bestellers
und des Herausgebers mit dem wirklichen Autor im §. 1 des
Oesterreichischen Gesetzes auf einer unklaren Vermischung der
Begriffe. Die Aufnahme derselben in den Gesetzentwurf der
Frankfurter Bundesversammlung ist deshalb auch bei der Be-

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[228/0244] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. Bedenken getragen, diese Consequenz für den Fall des §. 1 a, also für den Fall der Bestellung einer unter dem Namen des wirklichen Urhebers erscheinenden Schrift zu ziehen. Er hat für diesen Fall die Dauer der Schutzfrist nicht nach der Le- bensdauer des Bestellers bemessen, sondern es bei der Regel des §. 13 belassen, wonach die Lebenszeit des wirklichen Ur- hebers massgebend ist. Wie übrigens auch die im Vorigen angeführten Bestim- mungen des Oesterreichischen Gesetzes ausgelegt werden mö- gen, so wird doch keine Verschiedenheit der Meinungen über ihre Unzweckmässigkeit und ihre mangelhafte Redaction be- stehen. Dieser Tadel trifft insbesondere auch die im §. 1 a enthaltene Voraussetzung der Bestellung »nach einem gegebe- nen Plane.« Es ist bereits von Harum (a. a. O. S. 115 f.) und von Wächter (a. a. O. S. 190 f.) hervorgehoben, dass unter die- sem gegebenen Plane nicht die blosse Bezeichnung des Gegen- standes der Bestellung, also die Angabe verstanden werden könne, dass der Schriftsteller ein Lehrbuch des Civilprozesses oder der deutschen Geschichte liefern solle. Es muss vielmehr unter dem gegebenen Plane ein Mehreres verstanden sein. Worin aber dieses Mehrere bestehen solle, ist schlechterdings nicht aufzuklären. Wenn nämlich angenommen würde, dass der Besteller in dem gegebenen Plane zugleich den eigentlich geistigen Inhalt des Werkes beitrage und dem Empfänger der Bestellung nur die äusserliche Ausführung überlasse, so würde der Besteller selbst der Urheber des Werkes sein und es be- dürfte zur Herstellung eines Autorrechtes nicht noch der Vor- aussetzung, dass er die Bearbeitung »auf seine Kosten« ma- chen lässt. Wird dagegen angenommen, dass der Besteller ausser den Kosten zwar nicht die ganze geistige Production, so doch einen unbestimmten Theil davon hergegeben haben müsse, um der Vortheile des §. 1 a theilhaftig zu werden, so würden wir in der That mit einem halb reellen, halb fingirten Urheberrechte, mit einer Mischung von materieller und geisti- ger Production zu thun haben. In jedem Falle beruht die Gleichstellung des Bestellers und des Herausgebers mit dem wirklichen Autor im §. 1 des Oesterreichischen Gesetzes auf einer unklaren Vermischung der Begriffe. Die Aufnahme derselben in den Gesetzentwurf der Frankfurter Bundesversammlung ist deshalb auch bei der Be-

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/244>, abgerufen am 29.03.2024.