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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
drucken, oder die Schrift in Sammlungen aufzunehmen, die
keine andere Bedeutung haben, als den Text der einzelnen
Stücke in die Hände der Abnehmer zu bringen u. s. f.

Ob dem Herausgeber auch das Recht einzuräumen ist,
durch Vorbehalt bei der Herausgabe das Uebersetzungsrecht
zu erwerben, dürfte wohl zweifelhaft sein. Auf der einen Seite
stellt Art. 11 hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck den
Herausgeber dem Urheber gleich und ist nach Art. 7 Abs. 1
Herausgabe einer Uebersetzung gegen ausdrücklichen Vorbehalt
Nachdruck, sind überdiess durch Art. 49 des Gesetzes die in
Art. 11 erwähnten Werke den Originalwerken gleichgestellt;
auf der anderen Seite erscheint die Gestattung des Abdruckes
in der Ursprache u. s. f. eine weitergehende Schmälerung der
regulären Befugnisse des Urhehers, als die Beibehaltung der
Uebersetzungsfreiheit, scheint auch das Bedürfniss und die Sitte
des literarischen Verkehres im Allgemeinen auf letztere hinzu-
führen. Die letzteren Gründe müssten vorwiegend, also dem
Herausgeber von Inedita eine Ausschliessungsbefugniss in Bezug
auf Uebersetzungen nicht zuzuerkennen sein.

II. Das durch Art. 11 festgestellte Recht steht dem Her-
ausgeber bereits gedruckter Schriften nicht zu -- auch wenn
solche längst aus dem literarischen Verkehre verschwunden
und erst durch die Wiederherausgabe für solchen geschaffen
worden sind."

Während nach dem Vorigen auf dem Gebiete des litera-
rischen und artistischen Eigenthumes die Fiction eines Urhebers
in der Regel nicht stattfindet, ist dieselbe dagegen allgemein in
der Patentgesetzgebung derjenigen Staaten zugelassen,
welche wie Frankreich das blosse Anmeldungssystem angenom-
men haben.

Nach dem französischen Rechte gilt als Urheber der Er-
findung derjenige, welcher sie zuerst zur Patentirung ange-
meldet hat. Wenn zwei Patente über dieselbe Erfindung nach-
gesucht sind, so ist das zuerst angemeldete Patent das allein
gültige. Wenn daher dem Erfinder ein Anderer mit dem Pa-
tentgesuche zuvorgekommen ist, so kann Jener die Gültigkeit
des Patentes nicht unter der Behauptung anfechten, dass er
der wahre Erfinder sei. Es bleibt ihm nur die Entschädigungs-
klage gegen denjenigen offen, welcher ihm etwa durch Anwen-
dung unerlaubter Mittel (durch Bestechung von Arbeitern u.

VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers.
drucken, oder die Schrift in Sammlungen aufzunehmen, die
keine andere Bedeutung haben, als den Text der einzelnen
Stücke in die Hände der Abnehmer zu bringen u. s. f.

Ob dem Herausgeber auch das Recht einzuräumen ist,
durch Vorbehalt bei der Herausgabe das Uebersetzungsrecht
zu erwerben, dürfte wohl zweifelhaft sein. Auf der einen Seite
stellt Art. 11 hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck den
Herausgeber dem Urheber gleich und ist nach Art. 7 Abs. 1
Herausgabe einer Uebersetzung gegen ausdrücklichen Vorbehalt
Nachdruck, sind überdiess durch Art. 49 des Gesetzes die in
Art. 11 erwähnten Werke den Originalwerken gleichgestellt;
auf der anderen Seite erscheint die Gestattung des Abdruckes
in der Ursprache u. s. f. eine weitergehende Schmälerung der
regulären Befugnisse des Urhehers, als die Beibehaltung der
Uebersetzungsfreiheit, scheint auch das Bedürfniss und die Sitte
des literarischen Verkehres im Allgemeinen auf letztere hinzu-
führen. Die letzteren Gründe müssten vorwiegend, also dem
Herausgeber von Inedita eine Ausschliessungsbefugniss in Bezug
auf Uebersetzungen nicht zuzuerkennen sein.

II. Das durch Art. 11 festgestellte Recht steht dem Her-
ausgeber bereits gedruckter Schriften nicht zu — auch wenn
solche längst aus dem literarischen Verkehre verschwunden
und erst durch die Wiederherausgabe für solchen geschaffen
worden sind.«

Während nach dem Vorigen auf dem Gebiete des litera-
rischen und artistischen Eigenthumes die Fiction eines Urhebers
in der Regel nicht stattfindet, ist dieselbe dagegen allgemein in
der Patentgesetzgebung derjenigen Staaten zugelassen,
welche wie Frankreich das blosse Anmeldungssystem angenom-
men haben.

Nach dem französischen Rechte gilt als Urheber der Er-
findung derjenige, welcher sie zuerst zur Patentirung ange-
meldet hat. Wenn zwei Patente über dieselbe Erfindung nach-
gesucht sind, so ist das zuerst angemeldete Patent das allein
gültige. Wenn daher dem Erfinder ein Anderer mit dem Pa-
tentgesuche zuvorgekommen ist, so kann Jener die Gültigkeit
des Patentes nicht unter der Behauptung anfechten, dass er
der wahre Erfinder sei. Es bleibt ihm nur die Entschädigungs-
klage gegen denjenigen offen, welcher ihm etwa durch Anwen-
dung unerlaubter Mittel (durch Bestechung von Arbeitern u.

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[232/0248] VI. Entstehung und Endigung. §. 21. Person des Urhebers. drucken, oder die Schrift in Sammlungen aufzunehmen, die keine andere Bedeutung haben, als den Text der einzelnen Stücke in die Hände der Abnehmer zu bringen u. s. f. Ob dem Herausgeber auch das Recht einzuräumen ist, durch Vorbehalt bei der Herausgabe das Uebersetzungsrecht zu erwerben, dürfte wohl zweifelhaft sein. Auf der einen Seite stellt Art. 11 hinsichtlich des Schutzes gegen Nachdruck den Herausgeber dem Urheber gleich und ist nach Art. 7 Abs. 1 Herausgabe einer Uebersetzung gegen ausdrücklichen Vorbehalt Nachdruck, sind überdiess durch Art. 49 des Gesetzes die in Art. 11 erwähnten Werke den Originalwerken gleichgestellt; auf der anderen Seite erscheint die Gestattung des Abdruckes in der Ursprache u. s. f. eine weitergehende Schmälerung der regulären Befugnisse des Urhehers, als die Beibehaltung der Uebersetzungsfreiheit, scheint auch das Bedürfniss und die Sitte des literarischen Verkehres im Allgemeinen auf letztere hinzu- führen. Die letzteren Gründe müssten vorwiegend, also dem Herausgeber von Inedita eine Ausschliessungsbefugniss in Bezug auf Uebersetzungen nicht zuzuerkennen sein. II. Das durch Art. 11 festgestellte Recht steht dem Her- ausgeber bereits gedruckter Schriften nicht zu — auch wenn solche längst aus dem literarischen Verkehre verschwunden und erst durch die Wiederherausgabe für solchen geschaffen worden sind.« Während nach dem Vorigen auf dem Gebiete des litera- rischen und artistischen Eigenthumes die Fiction eines Urhebers in der Regel nicht stattfindet, ist dieselbe dagegen allgemein in der Patentgesetzgebung derjenigen Staaten zugelassen, welche wie Frankreich das blosse Anmeldungssystem angenom- men haben. Nach dem französischen Rechte gilt als Urheber der Er- findung derjenige, welcher sie zuerst zur Patentirung ange- meldet hat. Wenn zwei Patente über dieselbe Erfindung nach- gesucht sind, so ist das zuerst angemeldete Patent das allein gültige. Wenn daher dem Erfinder ein Anderer mit dem Pa- tentgesuche zuvorgekommen ist, so kann Jener die Gültigkeit des Patentes nicht unter der Behauptung anfechten, dass er der wahre Erfinder sei. Es bleibt ihm nur die Entschädigungs- klage gegen denjenigen offen, welcher ihm etwa durch Anwen- dung unerlaubter Mittel (durch Bestechung von Arbeitern u.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 232. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/248>, abgerufen am 29.03.2024.