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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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I. Einleitung. §. 3. Werth des geistigen Eigenthumes.
nach dem unsicheren Ertrage des Gewerbes nur dürftig be-
messen werden.

Noch weit ungünstiger als die Stellung der Schriftsteller
war in jenem Zeitalter die Lage der geistigen Arbeiter auf
anderm Gebiete: der Erfinder und Entdecker. Durch keinen
Rechtsschutz in der Benutzung ihrer Entdeckungen geschützt,
selten auch von der Einsicht oder der Eitelkeit der Grossen
gefördert, blieben sie der von allen Seiten auf sie eindringen-
den Habsucht preisgegeben, welche ihnen die Früchte ihrer
Erfindung bis auf den Ruhm der Entdeckung selbst zu ent-
reissen bemüht war. Ein Gutenberg und ein Leblanc berei-
cherten nur Andere durch die Früchte ihrer unsterblichen Er-
findungen, während sie selbst im Kampfe mit drückendem
Mangel untergegangen sind.

Vergleicht man nun die Jahrhunderte von Gutenberg bis
auf Leblanc oder das noch finstrere Zeitalter vor der Erfin-
dung der Buchdruckerkunst mit der Gegenwart, mit dem Jahr-
hundert der Watt1) und Stephenson, der Krupp und Dreyse,
so zeigt sich, dass gegenwärtig nicht bloss die Erfinder reicher
und schneller belohnt werden, sondern dass auch die Erfin-
dungen und die Industrie in einem reissenden Fortschritte be-
griffen sind, gegen den die langsame Bewegung der früheren
Zeitalter als ein Stillstand erscheint. In einem Menschenalter
drängen sich Erfindungen, die den grössten aller Zeiten zu ver-
gleichen sind. Wenn die Telegraphie der Buchdruckerkunst,
die Dampfschifffahrt dem Compasse, die Zündnadel dem Schiess-
pulver die Waage hält, wenn die Locomotive und das Gaslicht,
der Steindruck und die Schnellpresse, sowie tausend andere
Erfindungen und Entdeckungen demselben Zeitalter ihren Ur-
sprung verdanken, so darf gesagt werden, dass der Wechsel
einer Generation heutzutage von grösseren Veränderungen und
Fortschritten in den menschlichen Zuständen begleitet ist, als
früher ein halbes Jahrtausend.

Ist es nun etwa ein zufälliges Zusammentreffen, dass jene

1) Die Erfindung der Wattschen Dampfmaschine ist noch etwas
älter als der Leblancsche Prozess der Sodabereitung aus Kochsalz.
Allein Watt genoss für seine Erfindungen den Schutz der englischen
Patentgesetzgebung, während in Frankreich erst durch die constitui-
rende Nationalversammlung das Recht der Erfinder gesetzlich geschützt
wurde.

I. Einleitung. §. 3. Werth des geistigen Eigenthumes.
nach dem unsicheren Ertrage des Gewerbes nur dürftig be-
messen werden.

Noch weit ungünstiger als die Stellung der Schriftsteller
war in jenem Zeitalter die Lage der geistigen Arbeiter auf
anderm Gebiete: der Erfinder und Entdecker. Durch keinen
Rechtsschutz in der Benutzung ihrer Entdeckungen geschützt,
selten auch von der Einsicht oder der Eitelkeit der Grossen
gefördert, blieben sie der von allen Seiten auf sie eindringen-
den Habsucht preisgegeben, welche ihnen die Früchte ihrer
Erfindung bis auf den Ruhm der Entdeckung selbst zu ent-
reissen bemüht war. Ein Gutenberg und ein Leblanc berei-
cherten nur Andere durch die Früchte ihrer unsterblichen Er-
findungen, während sie selbst im Kampfe mit drückendem
Mangel untergegangen sind.

Vergleicht man nun die Jahrhunderte von Gutenberg bis
auf Leblanc oder das noch finstrere Zeitalter vor der Erfin-
dung der Buchdruckerkunst mit der Gegenwart, mit dem Jahr-
hundert der Watt1) und Stephenson, der Krupp und Dreyse,
so zeigt sich, dass gegenwärtig nicht bloss die Erfinder reicher
und schneller belohnt werden, sondern dass auch die Erfin-
dungen und die Industrie in einem reissenden Fortschritte be-
griffen sind, gegen den die langsame Bewegung der früheren
Zeitalter als ein Stillstand erscheint. In einem Menschenalter
drängen sich Erfindungen, die den grössten aller Zeiten zu ver-
gleichen sind. Wenn die Telegraphie der Buchdruckerkunst,
die Dampfschifffahrt dem Compasse, die Zündnadel dem Schiess-
pulver die Waage hält, wenn die Locomotive und das Gaslicht,
der Steindruck und die Schnellpresse, sowie tausend andere
Erfindungen und Entdeckungen demselben Zeitalter ihren Ur-
sprung verdanken, so darf gesagt werden, dass der Wechsel
einer Generation heutzutage von grösseren Veränderungen und
Fortschritten in den menschlichen Zuständen begleitet ist, als
früher ein halbes Jahrtausend.

Ist es nun etwa ein zufälliges Zusammentreffen, dass jene

1) Die Erfindung der Wattschen Dampfmaschine ist noch etwas
älter als der Leblancsche Prozess der Sodabereitung aus Kochsalz.
Allein Watt genoss für seine Erfindungen den Schutz der englischen
Patentgesetzgebung, während in Frankreich erst durch die constitui-
rende Nationalversammlung das Recht der Erfinder gesetzlich geschützt
wurde.
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[16/0032] I. Einleitung. §. 3. Werth des geistigen Eigenthumes. nach dem unsicheren Ertrage des Gewerbes nur dürftig be- messen werden. Noch weit ungünstiger als die Stellung der Schriftsteller war in jenem Zeitalter die Lage der geistigen Arbeiter auf anderm Gebiete: der Erfinder und Entdecker. Durch keinen Rechtsschutz in der Benutzung ihrer Entdeckungen geschützt, selten auch von der Einsicht oder der Eitelkeit der Grossen gefördert, blieben sie der von allen Seiten auf sie eindringen- den Habsucht preisgegeben, welche ihnen die Früchte ihrer Erfindung bis auf den Ruhm der Entdeckung selbst zu ent- reissen bemüht war. Ein Gutenberg und ein Leblanc berei- cherten nur Andere durch die Früchte ihrer unsterblichen Er- findungen, während sie selbst im Kampfe mit drückendem Mangel untergegangen sind. Vergleicht man nun die Jahrhunderte von Gutenberg bis auf Leblanc oder das noch finstrere Zeitalter vor der Erfin- dung der Buchdruckerkunst mit der Gegenwart, mit dem Jahr- hundert der Watt 1) und Stephenson, der Krupp und Dreyse, so zeigt sich, dass gegenwärtig nicht bloss die Erfinder reicher und schneller belohnt werden, sondern dass auch die Erfin- dungen und die Industrie in einem reissenden Fortschritte be- griffen sind, gegen den die langsame Bewegung der früheren Zeitalter als ein Stillstand erscheint. In einem Menschenalter drängen sich Erfindungen, die den grössten aller Zeiten zu ver- gleichen sind. Wenn die Telegraphie der Buchdruckerkunst, die Dampfschifffahrt dem Compasse, die Zündnadel dem Schiess- pulver die Waage hält, wenn die Locomotive und das Gaslicht, der Steindruck und die Schnellpresse, sowie tausend andere Erfindungen und Entdeckungen demselben Zeitalter ihren Ur- sprung verdanken, so darf gesagt werden, dass der Wechsel einer Generation heutzutage von grösseren Veränderungen und Fortschritten in den menschlichen Zuständen begleitet ist, als früher ein halbes Jahrtausend. Ist es nun etwa ein zufälliges Zusammentreffen, dass jene 1) Die Erfindung der Wattschen Dampfmaschine ist noch etwas älter als der Leblancsche Prozess der Sodabereitung aus Kochsalz. Allein Watt genoss für seine Erfindungen den Schutz der englischen Patentgesetzgebung, während in Frankreich erst durch die constitui- rende Nationalversammlung das Recht der Erfinder gesetzlich geschützt wurde.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/32>, abgerufen am 28.03.2024.