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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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I. Einleitung. §. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum.
ten gewonnen werden, welche die ausgebildete Gesetzgebung
und Doctrin auf dem Gebiete des literarischen Eigenthumes
ergeben hat.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die Einwendungen, welche
noch heute gegen die Berechtigung des geistigen Eigenthumes
überhaupt, gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit
eines Rechtsschutzes für Erfindungen, literarische Productionen
und Kunstwerke erhoben werden.

§. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum.

Vertheidiger des Nachdrucks. -- Briefe von Carey. -- Ausbeutung
fremder Ideen. -- Die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes rechtfer-
tigt nicht die Versagung. -- Vertheuerung der Literatur. -- Göthes
und Schillers Werke. -- Erfindungspatente. -- Mängel der verschie-
denen Systeme der Patentgesetzgebung. -- Erfolge des Patentschutzes.

So lange das literarische Eigenthum nur durch einzelne
Privilegien der Kaiser und der Landesherrn geschützt wurde,
so lange noch ein einträgliches und umfangreiches Gewerbe
des Nachdrucks von einzelnen deutschen Buchhändlern betrie-
ben wurde, fanden sich auch in Deutschland Schriftsteller,
welche aus verkehrtem Scharfsinn, oder als Vertheidiger buch-
händlerischer Interessen von Nachdruckfirmen das dringende
Verlangen nach einem gleichen Rechtsschutze für alles litera-
rische Eigenthum bekämpften und den Nachdruck als erlaubt,
das Verlagsrecht als ein unmoralisches und der Bildung nach-
theiliges Privilegium darzustellen versuchten. Diese Ansichten
sind längst verurtheilt und vergessen. Selbst als durch den
preussisch-französischen Handelsvertrag vom 2. August 1862
den Nachdrucken und den fabrikmässigen Uebersetzungen aus
dem Französischen ein Nachdruckverbot entgegengestellt wurde,
fand sich Niemand zu einer ernsten Vertheidigung dieser auf
Unkosten der französischen Schriftsteller betriebenen Industrie
bereit.

So wenig das internationale Nachdruckverbot dem deutschen
Buchhandel zum Vortheil gereichte, der weit mehr franzö-
sische Bücher in Deutschland, als deutsche Bücher in Frank-
reich absetzt, so sehr erkannte man die Gerechtigkeit eines
Vertrages an, durch den nunmehr die grossen Nationen, welche
den Weltmarkt des Buchhandels bilden, mit Ausnahme nur
einer, zu einem gemeinsamen Rechtsschutze für das literarische
Eigenthum verbunden wurden.



I. Einleitung. §. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum.
ten gewonnen werden, welche die ausgebildete Gesetzgebung
und Doctrin auf dem Gebiete des literarischen Eigenthumes
ergeben hat.

Dies gilt zunächst in Bezug auf die Einwendungen, welche
noch heute gegen die Berechtigung des geistigen Eigenthumes
überhaupt, gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit
eines Rechtsschutzes für Erfindungen, literarische Productionen
und Kunstwerke erhoben werden.

§. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum.

Vertheidiger des Nachdrucks. — Briefe von Carey. — Ausbeutung
fremder Ideen. — Die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes rechtfer-
tigt nicht die Versagung. — Vertheuerung der Literatur. — Göthes
und Schillers Werke. — Erfindungspatente. — Mängel der verschie-
denen Systeme der Patentgesetzgebung. — Erfolge des Patentschutzes.

So lange das literarische Eigenthum nur durch einzelne
Privilegien der Kaiser und der Landesherrn geschützt wurde,
so lange noch ein einträgliches und umfangreiches Gewerbe
des Nachdrucks von einzelnen deutschen Buchhändlern betrie-
ben wurde, fanden sich auch in Deutschland Schriftsteller,
welche aus verkehrtem Scharfsinn, oder als Vertheidiger buch-
händlerischer Interessen von Nachdruckfirmen das dringende
Verlangen nach einem gleichen Rechtsschutze für alles litera-
rische Eigenthum bekämpften und den Nachdruck als erlaubt,
das Verlagsrecht als ein unmoralisches und der Bildung nach-
theiliges Privilegium darzustellen versuchten. Diese Ansichten
sind längst verurtheilt und vergessen. Selbst als durch den
preussisch-französischen Handelsvertrag vom 2. August 1862
den Nachdrucken und den fabrikmässigen Uebersetzungen aus
dem Französischen ein Nachdruckverbot entgegengestellt wurde,
fand sich Niemand zu einer ernsten Vertheidigung dieser auf
Unkosten der französischen Schriftsteller betriebenen Industrie
bereit.

So wenig das internationale Nachdruckverbot dem deutschen
Buchhandel zum Vortheil gereichte, der weit mehr franzö-
sische Bücher in Deutschland, als deutsche Bücher in Frank-
reich absetzt, so sehr erkannte man die Gerechtigkeit eines
Vertrages an, durch den nunmehr die grossen Nationen, welche
den Weltmarkt des Buchhandels bilden, mit Ausnahme nur
einer, zu einem gemeinsamen Rechtsschutze für das literarische
Eigenthum verbunden wurden.



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[24/0040] I. Einleitung. §. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum. ten gewonnen werden, welche die ausgebildete Gesetzgebung und Doctrin auf dem Gebiete des literarischen Eigenthumes ergeben hat. Dies gilt zunächst in Bezug auf die Einwendungen, welche noch heute gegen die Berechtigung des geistigen Eigenthumes überhaupt, gegen die Nothwendigkeit und Zweckmässigkeit eines Rechtsschutzes für Erfindungen, literarische Productionen und Kunstwerke erhoben werden. §. 5. Angriffe auf das geistige Eigenthum. Vertheidiger des Nachdrucks. — Briefe von Carey. — Ausbeutung fremder Ideen. — Die Unzulänglichkeit des Rechtsschutzes rechtfer- tigt nicht die Versagung. — Vertheuerung der Literatur. — Göthes und Schillers Werke. — Erfindungspatente. — Mängel der verschie- denen Systeme der Patentgesetzgebung. — Erfolge des Patentschutzes. So lange das literarische Eigenthum nur durch einzelne Privilegien der Kaiser und der Landesherrn geschützt wurde, so lange noch ein einträgliches und umfangreiches Gewerbe des Nachdrucks von einzelnen deutschen Buchhändlern betrie- ben wurde, fanden sich auch in Deutschland Schriftsteller, welche aus verkehrtem Scharfsinn, oder als Vertheidiger buch- händlerischer Interessen von Nachdruckfirmen das dringende Verlangen nach einem gleichen Rechtsschutze für alles litera- rische Eigenthum bekämpften und den Nachdruck als erlaubt, das Verlagsrecht als ein unmoralisches und der Bildung nach- theiliges Privilegium darzustellen versuchten. Diese Ansichten sind längst verurtheilt und vergessen. Selbst als durch den preussisch-französischen Handelsvertrag vom 2. August 1862 den Nachdrucken und den fabrikmässigen Uebersetzungen aus dem Französischen ein Nachdruckverbot entgegengestellt wurde, fand sich Niemand zu einer ernsten Vertheidigung dieser auf Unkosten der französischen Schriftsteller betriebenen Industrie bereit. So wenig das internationale Nachdruckverbot dem deutschen Buchhandel zum Vortheil gereichte, der weit mehr franzö- sische Bücher in Deutschland, als deutsche Bücher in Frank- reich absetzt, so sehr erkannte man die Gerechtigkeit eines Vertrages an, durch den nunmehr die grossen Nationen, welche den Weltmarkt des Buchhandels bilden, mit Ausnahme nur einer, zu einem gemeinsamen Rechtsschutze für das literarische Eigenthum verbunden wurden.

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. 24. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/40>, abgerufen am 28.03.2024.