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Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867.

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Vorwort.
ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer-
den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge-
brauches endgültig beseitigt.

Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur-
theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des
Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die
bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen
noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist
neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung
als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent-
weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa
die Gewährung von Nationalbelohnungen für den
Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des
Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt-
heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern
gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu
sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich-
bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung
selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth
der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung,
sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt
werden kann.

Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de-
ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner-
halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung
seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt
bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen.
Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug-
nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit
der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

Vorwort.
ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer-
den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge-
brauches endgültig beseitigt.

Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur-
theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des
Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die
bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen
noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist
neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung
als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent-
weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa
die Gewährung von Nationalbelohnungen für den
Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des
Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt-
heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern
gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu
sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich-
bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung
selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth
der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung,
sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt
werden kann.

Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de-
ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner-
halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung
seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt
bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen.
Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug-
nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit
der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

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[IV/0008] Vorwort. ten Namens neuerdings erhoben worden sind, wer- den durch die gesetzliche Fixirung des Sprachge- brauches endgültig beseitigt. Ein gleiches und nicht minder lebhaftes Vorur- theil richtet sich gegen das geistige Eigenthum des Erfinders. Man ist darüber einverstanden, dass die bestehende Patentgesetzgebung weder in Preussen noch im Auslande ihren Zweck erfüllt. Man ist neuerdings geneigt, den Versuch einer Verbesserung als hoffnungslos zu betrachten. Man empfiehlt ent- weder die vollkommene Schutzlosigkeit, oder etwa die Gewährung von Nationalbelohnungen für den Erfinder. Die Einen vergessen, dass der Schutz des Erfinders, richtig geregelt, nicht etwa der Gesammt- heit die Nutzung der Erfindung entzieht, sondern gerade bezweckt, ihr die Früchte der Erfindung zu sichern; dass die Schutzlosigkeit des Erfinders gleich- bedeutend ist mit der Proscription der Erfindung selbst. Die Andern verkennen, dass der Tauschwerth der Erfindungen nicht durch amtliche Abschätzung, sondern nur durch Angebot und Nachfrage bestimmt werden kann. Die wissenschaftliche Jurisprudenz vollends, de- ren Aufgabe es ist, die Grenzen aufzusuchen, inner- halb deren dem Erfinder die ausschliessende Nutzung seiner Erfindung gewährleistet werden kann, pflegt bei uns diese Aufgabe ganz von sich abzuweisen. Man hat sich daran gewöhnt, die nicht wegzuläug- nende und überall sonst anerkannte Gleichartigkeit der Rechte des Erfinders und des Schriftstellers oder

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Zitationshilfe: Klostermann, Rudolf: Das geistige Eigenthum an Schriften, Kunstwerken und Erfindungen. Bd. 1. Berlin, 1867, S. IV. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klostermann_eigenthum01_1867/8>, abgerufen am 16.04.2024.