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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 58.
3) Herkommen. Differenzer, Einführung, Auslegung,
Entscheidung
.

I) Auch das Herkommen a), eine durch
stillschweigende Einwilligung der Interessen-
ten festgesetzte Norm, ist eine Quelle des teut-
schen Bundesrechtes. Es kann Grundverträge
(FundamentalHerkommen), und Staatsver-
träge im engern Sinn (StaatsHerkommen im
engern Sinn) enthalten. II) Es unterscheidet
sich 1) von dem Gerichtsgebrauch, und dem
so genannten Stylo curiae; 2) von dem Staats-
herkommen der einzelnen Bundesstaaten;
3) von der Verjährung; 4) von dem Besitz-
stand (jus et favor possessionis). III) Wie
zu Einführung des Herkommens, Einwil-
ligung der Interessenten erfordert wird, also
auch zu der Auslegung desselben, oder
zu der Entscheidung, wenn das Daseyn,
oder die Gültigkeit des Herkommens strei-
tig ist.

a) Schriften in Pautters Lit. III. 94. Klaubers Lit. §. 887.
§. 59.
Beweis und Eigenschaften des Herkommens.

I) Ein Herkommen wird nie vermuthet.
II) Der Beweis desselben a) wird geführt,

Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen
§. 58.
3) Herkommen. Differenzer, Einführung, Auslegung,
Entscheidung
.

I) Auch das Herkommen a), eine durch
stillschweigende Einwilligung der Interessen-
ten festgesetzte Norm, ist eine Quelle des teut-
schen Bundesrechtes. Es kann Grundverträge
(FundamentalHerkommen), und Staatsver-
träge im engern Sinn (StaatsHerkommen im
engern Sinn) enthalten. II) Es unterscheidet
sich 1) von dem Gerichtsgebrauch, und dem
so genannten Stylo curiae; 2) von dem Staats-
herkommen der einzelnen Bundesstaaten;
3) von der Verjährung; 4) von dem Besitz-
stand (jus et favor possessionis). III) Wie
zu Einführung des Herkommens, Einwil-
ligung der Interessenten erfordert wird, also
auch zu der Auslegung desselben, oder
zu der Entscheidung, wenn das Daseyn,
oder die Gültigkeit des Herkommens strei-
tig ist.

a) Schriften in Pûtters Lit. III. 94. Klûbers Lit. §. 887.
§. 59.
Beweis und Eigenschaften des Herkommens.

I) Ein Herkommen wird nie vermuthet.
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[98/0122] Einl. VI. Cap. Quellen des teutschen §. 58. 3) Herkommen. Differenzer, Einführung, Auslegung, Entscheidung. I) Auch das Herkommen a), eine durch stillschweigende Einwilligung der Interessen- ten festgesetzte Norm, ist eine Quelle des teut- schen Bundesrechtes. Es kann Grundverträge (FundamentalHerkommen), und Staatsver- träge im engern Sinn (StaatsHerkommen im engern Sinn) enthalten. II) Es unterscheidet sich 1) von dem Gerichtsgebrauch, und dem so genannten Stylo curiae; 2) von dem Staats- herkommen der einzelnen Bundesstaaten; 3) von der Verjährung; 4) von dem Besitz- stand (jus et favor possessionis). III) Wie zu Einführung des Herkommens, Einwil- ligung der Interessenten erfordert wird, also auch zu der Auslegung desselben, oder zu der Entscheidung, wenn das Daseyn, oder die Gültigkeit des Herkommens strei- tig ist. a⁾ Schriften in Pûtters Lit. III. 94. Klûbers Lit. §. 887. §. 59. Beweis und Eigenschaften des Herkommens. I) Ein Herkommen wird nie vermuthet. II) Der Beweis desselben a) wird geführt,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 98. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/122>, abgerufen am 29.03.2024.