Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite

Vorrede.
rückgegeben worden seyen, damit überall
ein rechtlicher Zustand an die Stelle der
Willkühr treten möge"!

Nächst der Bundesversammlung, müs-
sen die politischen Machthaber in den Bun-
desstaaten, gleich den Lehrern und Schrift-
stellern, stets des hohen Berufs eingedenk
seyn, von dessen Erfüllung das Vaterland
Heilung seiner zahllosen Wunden, und
einen fest und zweckmäsig geordneten
Rechtszustand des Gemeinwesens erwartet.
Diesen Beruf erwägend, und stolz auf ihn,
werden sie ihre Pflicht immer schärfer ins
Auge fassen, und in weisem Eifer für ihn
nie ermüden, wollen sie anders nicht sich
eine unauslöschbare Schuld aufbürden.

Wenn man in Form und Materie die-
ses Werkes, durchaus Aehnlichkeit und
oft Uebereinstimmung bemerkt, mit des
Verfassers "Staatsrecht des Rheinbundes",
so liegt der Grund hievon theils in der
unveränderten Natur des Stoffes, theils in
fortwährender individueller Ansicht. Da-
gegen wird man die Beflissenheit, überall
wo es möglich war, Neues, Vollständigeres,
und Besseres zu geben, nicht weniger oft

Vorrede.
rückgegeben worden seyen, damit überall
ein rechtlicher Zustand an die Stelle der
Willkühr treten möge»!

Nächst der Bundesversammlung, müs-
sen die politischen Machthaber in den Bun-
desstaaten, gleich den Lehrern und Schrift-
stellern, stets des hohen Berufs eingedenk
seyn, von dessen Erfüllung das Vaterland
Heilung seiner zahllosen Wunden, und
einen fest und zweckmäsig geordneten
Rechtszustand des Gemeinwesens erwartet.
Diesen Beruf erwägend, und stolz auf ihn,
werden sie ihre Pflicht immer schärfer ins
Auge fassen, und in weisem Eifer für ihn
nie ermüden, wollen sie anders nicht sich
eine unauslöschbare Schuld aufbürden.

Wenn man in Form und Materie die-
ses Werkes, durchaus Aehnlichkeit und
oft Uebereinstimmung bemerkt, mit des
Verfassers «Staatsrecht des Rheinbundes»,
so liegt der Grund hievon theils in der
unveränderten Natur des Stoffes, theils in
fortwährender individueller Ansicht. Da-
gegen wird man die Beflissenheit, überall
wo es möglich war, Neues, Vollständigeres,
und Besseres zu geben, nicht weniger oft

<TEI>
  <text>
    <front>
      <div n="1">
        <p><pb facs="#f0017" n="XI"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#g">Vorrede</hi>.</fw><lb/>
rückgegeben worden seyen, damit überall<lb/>
ein rechtlicher Zustand an die Stelle der<lb/>
Willkühr treten möge»!</p><lb/>
        <p>Nächst der Bundesversammlung, müs-<lb/>
sen die politischen Machthaber in den Bun-<lb/>
desstaaten, gleich den Lehrern und Schrift-<lb/>
stellern, stets des hohen Berufs eingedenk<lb/>
seyn, von dessen Erfüllung das Vaterland<lb/>
Heilung seiner zahllosen Wunden, und<lb/>
einen fest und zweckmäsig geordneten<lb/>
Rechtszustand des Gemeinwesens erwartet.<lb/>
Diesen Beruf erwägend, und stolz auf ihn,<lb/>
werden sie ihre Pflicht immer schärfer ins<lb/>
Auge fassen, und in weisem Eifer für ihn<lb/>
nie ermüden, wollen sie anders nicht sich<lb/>
eine unauslöschbare Schuld aufbürden.</p><lb/>
        <p>Wenn man in Form und Materie die-<lb/>
ses Werkes, durchaus Aehnlichkeit und<lb/>
oft Uebereinstimmung bemerkt, mit des<lb/>
Verfassers «Staatsrecht des Rheinbundes»,<lb/>
so liegt der Grund hievon theils in der<lb/>
unveränderten Natur des Stoffes, theils in<lb/>
fortwährender individueller Ansicht. Da-<lb/>
gegen wird man die Beflissenheit, überall<lb/>
wo es möglich war, Neues, Vollständigeres,<lb/>
und Besseres zu geben, nicht weniger oft<lb/></p>
      </div>
    </front>
  </text>
</TEI>
[XI/0017] Vorrede. rückgegeben worden seyen, damit überall ein rechtlicher Zustand an die Stelle der Willkühr treten möge»! Nächst der Bundesversammlung, müs- sen die politischen Machthaber in den Bun- desstaaten, gleich den Lehrern und Schrift- stellern, stets des hohen Berufs eingedenk seyn, von dessen Erfüllung das Vaterland Heilung seiner zahllosen Wunden, und einen fest und zweckmäsig geordneten Rechtszustand des Gemeinwesens erwartet. Diesen Beruf erwägend, und stolz auf ihn, werden sie ihre Pflicht immer schärfer ins Auge fassen, und in weisem Eifer für ihn nie ermüden, wollen sie anders nicht sich eine unauslöschbare Schuld aufbürden. Wenn man in Form und Materie die- ses Werkes, durchaus Aehnlichkeit und oft Uebereinstimmung bemerkt, mit des Verfassers «Staatsrecht des Rheinbundes», so liegt der Grund hievon theils in der unveränderten Natur des Stoffes, theils in fortwährender individueller Ansicht. Da- gegen wird man die Beflissenheit, überall wo es möglich war, Neues, Vollständigeres, und Besseres zu geben, nicht weniger oft

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/17
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. XI. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/17>, abgerufen am 18.04.2024.