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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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in geograph. u. politischer Beziehung.
Cultur des Zeitalters, zu der Erwartung,
dass in jedem Bundesstaat das Bestre-
ben der Regierung dahin gehen werde: den
Staat dem Bürger lieb, ehrwürdig
dem Auslande zu machen
a). Lieb ge-
winnen müssen ihn die Bürger, wenn die
Machthaber, mit einem GöttlichkeitsPrincip
im Herzen, persönliche Neigungen und Vor-
theile gefangen nehmen unter dem Wohl
Aller; wenn die Handlungen der Regierung
das Gepräge der Gerechtigkeit, der Ordnung
und Mäsigung, der landesväterlichen Sorge
für das Wohl des Landes, des Bestrebens
redlich zu bessern und fortschreitend zu ar-
beiten, tragen; wenn sie mit dem wahren
Gefühl, nur dem Gesetz zu gehorchen, und
nur zu dem Staatszweck regiert zu werden,
in ihrem Staat den Freiort des Menschen-
rechtes und der Rechtsgleichheit der Staats-
bürger sehen; wenn durch unzweideutige
Regentenhandlungen, sie überzeugt werden,
dass kein TrugSystem mit ihnen spiele; wenn
nicht Vielregieren, keine Beglückungsgewalt
sie stört in dem lebhaften Bewusstseyn ihrer
bürgerlichen Freiheit b); wenn nicht nach
militärischem Zuschnitt regiert wird, nicht,
nach einem herrschenden Princip des Miss-
trauens, kostspielige Controlen auf Controlen

in geograph. u. politischer Beziehung.
Cultur des Zeitalters, zu der Erwartung,
daſs in jedem Bundesstaat das Bestre-
ben der Regierung dahin gehen werde: den
Staat dem Bürger lieb, ehrwürdig
dem Auslande zu machen
a). Lieb ge-
winnen müssen ihn die Bürger, wenn die
Machthaber, mit einem GöttlichkeitsPrincip
im Herzen, persönliche Neigungen und Vor-
theile gefangen nehmen unter dem Wohl
Aller; wenn die Handlungen der Regierung
das Gepräge der Gerechtigkeit, der Ordnung
und Mäsigung, der landesväterlichen Sorge
für das Wohl des Landes, des Bestrebens
redlich zu bessern und fortschreitend zu ar-
beiten, tragen; wenn sie mit dem wahren
Gefühl, nur dem Gesetz zu gehorchen, und
nur zu dem Staatszweck regiert zu werden,
in ihrem Staat den Freiort des Menschen-
rechtes und der Rechtsgleichheit der Staats-
bürger sehen; wenn durch unzweideutige
Regentenhandlungen, sie überzeugt werden,
daſs kein TrugSystem mit ihnen spiele; wenn
nicht Vielregieren, keine Beglückungsgewalt
sie stört in dem lebhaften Bewuſstseyn ihrer
bürgerlichen Freiheit b); wenn nicht nach
militärischem Zuschnitt regiert wird, nicht,
nach einem herrschenden Princip des Miſs-
trauens, kostspielige Controlen auf Controlen

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[149/0173] in geograph. u. politischer Beziehung. Cultur des Zeitalters, zu der Erwartung, daſs in jedem Bundesstaat das Bestre- ben der Regierung dahin gehen werde: den Staat dem Bürger lieb, ehrwürdig dem Auslande zu machen a). Lieb ge- winnen müssen ihn die Bürger, wenn die Machthaber, mit einem GöttlichkeitsPrincip im Herzen, persönliche Neigungen und Vor- theile gefangen nehmen unter dem Wohl Aller; wenn die Handlungen der Regierung das Gepräge der Gerechtigkeit, der Ordnung und Mäsigung, der landesväterlichen Sorge für das Wohl des Landes, des Bestrebens redlich zu bessern und fortschreitend zu ar- beiten, tragen; wenn sie mit dem wahren Gefühl, nur dem Gesetz zu gehorchen, und nur zu dem Staatszweck regiert zu werden, in ihrem Staat den Freiort des Menschen- rechtes und der Rechtsgleichheit der Staats- bürger sehen; wenn durch unzweideutige Regentenhandlungen, sie überzeugt werden, daſs kein TrugSystem mit ihnen spiele; wenn nicht Vielregieren, keine Beglückungsgewalt sie stört in dem lebhaften Bewuſstseyn ihrer bürgerlichen Freiheit b); wenn nicht nach militärischem Zuschnitt regiert wird, nicht, nach einem herrschenden Princip des Miſs- trauens, kostspielige Controlen auf Controlen

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/173>, abgerufen am 25.04.2024.