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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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in geograph. u. politischer Beziehung
ner Freiheit ehrend, seine Verpflichtungen
gegen sie treu erfüllt; wenn er mit Weis-
heit und Offenheit jene Mäsigung verbindet,
die, stets Gefährtin innerer Kraft, und Bürge
für die Dauer staatsgesellschaftlicher Ein-
richtungen, Charaktergrösse der Regierung
verkündigt; wenn er, bei Festigkeit und
Ruhe im Innern, in sicherem Besitz födera-
tiver Macht von Aussen, bei Friede und
Eintracht mit den Nachbarstaaten, fern von
Sucht durch Waffenruhm zu glänzen, und
meidend den sturmbewegten Ocean der Po-
litik, seine politische Wichtigkeit sichtbarer
wirken lässt in friedlichen, als in kriegeri-
schen Verhältnissen; wenn er durch streit-
fertige Kriegsmannschaft, angemessen den
Kräften und dem Bedürfniss des Landes, und
durch fortwährende Bewaffnung der waffen-
fähigsten Staatsbürger, nicht nur das Vater-
land gegen innere und äussere Feinde sichert,
sondern auch kriegerischen Geist und vater-
ländische Gesinnung bei dem Volk erweckt;
wenn er, überzeugt, dass nicht in das Zu-
greifen die höchste Weisheit, wie die höchste
Begierde, zu setzen sey, dass nicht jeder
Zuwachs an Menschen oder Gebiet, wahre
Vermehrung der Macht eines Staates nach
sich ziehe, dass vielmehr Friede, Freiheit,

in geograph. u. politischer Beziehung
ner Freiheit ehrend, seine Verpflichtungen
gegen sie treu erfüllt; wenn er mit Weis-
heit und Offenheit jene Mäsigung verbindet,
die, stets Gefährtin innerer Kraft, und Bürge
für die Dauer staatsgesellschaftlicher Ein-
richtungen, Charaktergröſse der Regierung
verkündigt; wenn er, bei Festigkeit und
Ruhe im Innern, in sicherem Besitz födera-
tiver Macht von Aussen, bei Friede und
Eintracht mit den Nachbarstaaten, fern von
Sucht durch Waffenruhm zu glänzen, und
meidend den sturmbewegten Ocean der Po-
litik, seine politische Wichtigkeit sichtbarer
wirken läſst in friedlichen, als in kriegeri-
schen Verhältnissen; wenn er durch streit-
fertige Kriegsmannschaft, angemessen den
Kräften und dem Bedürfniſs des Landes, und
durch fortwährende Bewaffnung der waffen-
fähigsten Staatsbürger, nicht nur das Vater-
land gegen innere und äussere Feinde sichert,
sondern auch kriegerischen Geist und vater-
ländische Gesinnung bei dem Volk erweckt;
wenn er, überzeugt, daſs nicht in das Zu-
greifen die höchste Weisheit, wie die höchste
Begierde, zu setzen sey, daſs nicht jeder
Zuwachs an Menschen oder Gebiet, wahre
Vermehrung der Macht eines Staates nach
sich ziehe, daſs vielmehr Friede, Freiheit,

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[153/0177] in geograph. u. politischer Beziehung ner Freiheit ehrend, seine Verpflichtungen gegen sie treu erfüllt; wenn er mit Weis- heit und Offenheit jene Mäsigung verbindet, die, stets Gefährtin innerer Kraft, und Bürge für die Dauer staatsgesellschaftlicher Ein- richtungen, Charaktergröſse der Regierung verkündigt; wenn er, bei Festigkeit und Ruhe im Innern, in sicherem Besitz födera- tiver Macht von Aussen, bei Friede und Eintracht mit den Nachbarstaaten, fern von Sucht durch Waffenruhm zu glänzen, und meidend den sturmbewegten Ocean der Po- litik, seine politische Wichtigkeit sichtbarer wirken läſst in friedlichen, als in kriegeri- schen Verhältnissen; wenn er durch streit- fertige Kriegsmannschaft, angemessen den Kräften und dem Bedürfniſs des Landes, und durch fortwährende Bewaffnung der waffen- fähigsten Staatsbürger, nicht nur das Vater- land gegen innere und äussere Feinde sichert, sondern auch kriegerischen Geist und vater- ländische Gesinnung bei dem Volk erweckt; wenn er, überzeugt, daſs nicht in das Zu- greifen die höchste Weisheit, wie die höchste Begierde, zu setzen sey, daſs nicht jeder Zuwachs an Menschen oder Gebiet, wahre Vermehrung der Macht eines Staates nach sich ziehe, daſs vielmehr Friede, Freiheit,

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/177>, abgerufen am 29.03.2024.