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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101.
b) Verleihbare oder unverleihbare.

Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un-
veräusserlich. Allein die Ausübung und
Benutzung solcher inneren Regalien, deren
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung
für solchen zu hindern, Andern überlassen
werden kann, die also nicht nothwendig von
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-
den. Regalien dieser Art können daher, auf
die angezeigte Art, namentlich von Unter-
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere
von ansehnlichen Grundeigenthümern und
Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag,
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,
ganz oder zum Theil, erworben und beses-
sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder
ohne Zeitbestimmung verliehene, unter-
geordnete
Ausübung eines oder mehrerer
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.
Daher die practisch merkwürdige Einthei-

Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t.
§. 101.
b) Verleihbare oder unverleihbare.

Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un-
veräusserlich. Allein die Ausübung und
Benutzung solcher inneren Regalien, deren
Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes,
ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung
für solchen zu hindern, Andern überlassen
werden kann, die also nicht nothwendig von
dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies-
send, ausgeübt und benutzt werden müssen,
kann, mit Unterordnung gegen den Staat,
dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll-
ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer-
den. Regalien dieser Art können daher, auf
die angezeigte Art, namentlich von Unter-
obrigkeiten und Landsassen, insbesondere
von ansehnlichen Grundeigenthümern und
Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag,
Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung,
ganz oder zum Theil, erworben und beses-
sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder
ohne Zeitbestimmung verliehene, unter-
geordnete
Ausübung eines oder mehrerer
Zweige der Regierungsgewalt, in einem be-
stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt.
Daher die practisch merkwürdige Einthei-

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[168/0192] Einl. VIII. Cap. Subjectu. Object des t. §. 101. b) Verleihbare oder unverleihbare. Die Substanz der Hoheitsrechte, ist un- veräusserlich. Allein die Ausübung und Benutzung solcher inneren Regalien, deren Gebrauch, ohne Nachtheil des Staatszweckes, ohne die Wirksamkeit der Staatsregierung für solchen zu hindern, Andern überlassen werden kann, die also nicht nothwendig von dem Staat selbst, unmittelbar und ausschlies- send, ausgeübt und benutzt werden müssen, kann, mit Unterordnung gegen den Staat, dessen Oberaufsicht, Gesetzgebung und voll- ziehende Gewalt, an Andere abgetreten wer- den. Regalien dieser Art können daher, auf die angezeigte Art, namentlich von Unter- obrigkeiten und Landsassen, insbesondere von ansehnlichen Grundeigenthümern und Gemeinheitena), durch Verleihung (Vertrag, Privilegium) oder unvordenkliche Verjährung, ganz oder zum Theil, erworben und beses- sen werdenb). Sonach findet eine, mit oder ohne Zeitbestimmung verliehene, unter- geordnete Ausübung eines oder mehrerer Zweige der Regierungsgewalt, in einem be- stimmten Bezirk des Staatsgebietes, statt. Daher die practisch merkwürdige Einthei-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/192>, abgerufen am 29.03.2024.