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Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

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II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260.
Fortsetzung.

IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver-
briefung
(Staatsobligation, Staatspapier,
Banknote), entweder auf einen namentlich
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die
Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuss
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf
Anticipationen oder Abtragung des ganzen
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-
ten, Renten, die nur während einer be-
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d).
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).

a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.
sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis-
sionen
und AmortisationsCassen verordnet. -- Von den
Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
II. Th VI. Cap. Oberherrschaft
§. 260.
Fortsetzung.

IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver-
briefung
(Staatsobligation, Staatspapier,
Banknote), entweder auf einen namentlich
darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden
Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die
Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf
bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs
(nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas
und Münze, wie die Anleihe geschah); auf
Anticipationen oder Abtragung des ganzen
Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm-
ten Einkommen des Staates, binnen kurzer
Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren-
ten, Renten, die nur während einer be-
stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden,
ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib-
renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d).
VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben
Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi-
ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re-
gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah-
ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189).

a) Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens.
sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis-
sionen
und AmortisationsCassen verordnet. — Von den
Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die
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[416/0440] II. Th VI. Cap. Oberherrschaft §. 260. Fortsetzung. IV) Bei Staatsschulden, lautet die Ver- briefung (Staatsobligation, Staatspapier, Banknote), entweder auf einen namentlich darin angegebenen Gläubiger, oder auf jeden Inhaber (au porteur, Papiergeld). V) Die Zahlung a) wird gestellt, auf Sicht; auf bestimmte Zeit nach Sicht; auf Capitalfuſs (nach Ablauf der stipulirten Zeit, nach Maas und Münze, wie die Anleihe geschah); auf Anticipationen oder Abtragung des ganzen Capitals nebst Zinsen, von einem bestimm- ten Einkommen des Staates, binnen kurzer Frist; auf Jahrgefälle (Annuitäten, Zeitren- ten, Renten, die nur während einer be- stimmten Reihe von Jahren bezahlt werden, ohne Rückzahlung des Capitals); auf Leib- renten; auf Tontinen; auf Lotterie, u. d. d). VI) Der Staat hat, in der Regel, dieselben Rechte und Pflichten wie ein Privatgläubi- ger. VII) Von der Verbindlichkeit des Re- gierungsfolgers, die Schulden seiner Vorfah- ren zu bezahlen, wird oben gehandelt (§. 189). a⁾ Zu Regulirung und Tilgung des Staatsschuldenwesens. sind in manchen Ländern eigene Schuldentilgungs Commis- sionen und AmortisationsCassen verordnet. — Von den Rechtswohlthaten, Moratorien, Competenz, u. a., s. die

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 416. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/440>, abgerufen am 25.04.2024.