Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817.

Bild:
<< vorherige Seite
Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 416.
Akademische Privilegien und Würden. Rechte der
Graduirten
.

I) Nur zu Ertheilung der akademischen
Würden, und zu Ausübung gewisser accesso-
rischen Rechte mancher Universitäten, z. B.
der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen
Reich, der kaiserlichen Auctorität a).
Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr,
bei Errichtung einer Universität, sich ein
kaiserliches akademisches Privilegium b).
Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens
bei protestantischen Universitäten, nicht mehr
erfordert c). Seit Auflösung der teutschen
Reichsverfassung, können akademische Pri-
vilegien nur von dem inländischen Staats-
oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade-
mischen
Würden, der Grad eines Doctors,
Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön-
ten Poeten, konnten ehehin aus der Reichs-
kanzlei
d), zum Theil auch, doch mit ge-
ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz-
grafen
e), erlangt werden, sie wurden aber
meist, und werden, seit Auflösung der teut-
schen Reichsverbindung, ausschliessend von
Universitäts Facultäten, unter landesherr-
licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge-
hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

Erziehungs- und UnterrichtRegal.
§. 416.
Akademische Privilegien und Würden. Rechte der
Graduirten
.

I) Nur zu Ertheilung der akademischen
Würden, und zu Ausübung gewisser accesso-
rischen Rechte mancher Universitäten, z. B.
der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen
Reich, der kaiserlichen Auctorität a).
Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr,
bei Errichtung einer Universität, sich ein
kaiserliches akademisches Privilegium b).
Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens
bei protestantischen Universitäten, nicht mehr
erfordert c). Seit Auflösung der teutschen
Reichsverfassung, können akademische Pri-
vilegien nur von dem inländischen Staats-
oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade-
mischen
Würden, der Grad eines Doctors,
Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön-
ten Poëten, konnten ehehin aus der Reichs-
kanzlei
d), zum Theil auch, doch mit ge-
ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz-
grafen
e), erlangt werden, sie wurden aber
meist, und werden, seit Auflösung der teut-
schen Reichsverbindung, ausschlieſsend von
Universitäts Facultäten, unter landesherr-
licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge-
hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <pb facs="#f0715" n="691"/>
          <fw place="top" type="header">Erziehungs- und UnterrichtRegal.</fw><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 416.<lb/><hi rendition="#i">Akademische Privilegien und Würden. Rechte der<lb/>
Graduirten</hi>.</head><lb/>
            <p>I) Nur zu Ertheilung der akademischen<lb/>
Würden, und zu Ausübung gewisser accesso-<lb/>
rischen Rechte mancher Universitäten, z. B.<lb/>
der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen<lb/>
Reich, der <hi rendition="#g">kaiserlichen</hi> Auctorität <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">a</hi></hi>).<lb/>
Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr,<lb/>
bei Errichtung einer Universität, sich ein<lb/>
kaiserliches akademisches Privilegium <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">b</hi></hi>).<lb/><hi rendition="#g">Päpstliche</hi> Bestätigung ward, wenigstens<lb/>
bei protestantischen Universitäten, nicht mehr<lb/>
erfordert <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">c</hi></hi>). Seit Auflösung der teutschen<lb/>
Reichsverfassung, können akademische Pri-<lb/>
vilegien nur von dem inländischen Staats-<lb/>
oberhaupt ertheilt werden. II) Die <hi rendition="#g">akade-<lb/>
mischen</hi> Würden, der Grad eines Doctors,<lb/>
Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön-<lb/>
ten Poëten, konnten ehehin aus der <hi rendition="#g">Reichs-<lb/>
kanzlei</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">d</hi></hi>), zum Theil auch, doch mit ge-<lb/>
ringerm Erfolg, von kaiserlichen <hi rendition="#g">Hofpfalz-<lb/>
grafen</hi> <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">e</hi></hi>), erlangt werden, sie wurden aber<lb/>
meist, und werden, seit Auflösung der teut-<lb/>
schen Reichsverbindung, ausschlie&#x017F;send von<lb/>
Universitäts <hi rendition="#g">Facultäten</hi>, unter landesherr-<lb/>
licher Auctorität, ertheilt <hi rendition="#i"><hi rendition="#sup">f</hi></hi>); wobei die ge-<lb/>
hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[691/0715] Erziehungs- und UnterrichtRegal. §. 416. Akademische Privilegien und Würden. Rechte der Graduirten. I) Nur zu Ertheilung der akademischen Würden, und zu Ausübung gewisser accesso- rischen Rechte mancher Universitäten, z. B. der Comitiv, bedurfte es, in dem teutschen Reich, der kaiserlichen Auctorität a). Zu dem Ende verschaffte ein Landesherr, bei Errichtung einer Universität, sich ein kaiserliches akademisches Privilegium b). Päpstliche Bestätigung ward, wenigstens bei protestantischen Universitäten, nicht mehr erfordert c). Seit Auflösung der teutschen Reichsverfassung, können akademische Pri- vilegien nur von dem inländischen Staats- oberhaupt ertheilt werden. II) Die akade- mischen Würden, der Grad eines Doctors, Licentiaten, Baccalaureus, Magisters, gekrön- ten Poëten, konnten ehehin aus der Reichs- kanzlei d), zum Theil auch, doch mit ge- ringerm Erfolg, von kaiserlichen Hofpfalz- grafen e), erlangt werden, sie wurden aber meist, und werden, seit Auflösung der teut- schen Reichsverbindung, ausschlieſsend von Universitäts Facultäten, unter landesherr- licher Auctorität, ertheilt f); wobei die ge- hörigen Prüfungen und Förmlichkeiten ge-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/715
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Öffentliches Recht des teutschen Bundes und der Bundesstaaten. Frankfurt (Main), 1817, S. 691. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_recht_1817/715>, abgerufen am 16.04.2024.