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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniss in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlass zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloss Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).

a) Schriften in Pütter's Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in
v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. -- Mynsinger cent. 2.
obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer's wezlar.
Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in
Steuersachen, S. 485.
§. 69.
b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal.

Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen
in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü-
gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den
ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih-
rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der
Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und
ausserordentlichen, directen und indirecten, Per-
sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man-
chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder
vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be-
stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han-
delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates
in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit
entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit
den Angehörigen der am meisten begünstigten
Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich-
heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe
Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti-
gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem
Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal-
Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn-
sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund-
besitzungen mit RealSteuern verschont werden a).

a) Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in
v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2.
obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar.
Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in
Steuersachen, S. 485.
§. 69.
b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal.

Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

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[114/0120] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. auf ihren Aufenthalt, Gewerbe, oder Vermögen in einem andern Staat, sich dessen Finanzverfü- gungen gefallen lassen. Sie sind daselbst, für den ihnen zu gut kommenden Staatsschutz, nach ih- rem Verhältniſs in dem fremden Staatsgebiet, der Besteuerung unterworfen, den ordentlichen und ausserordentlichen, directen und indirecten, Per- sonal- und RealSteuern. Doch geniessen in man- chen Staaten die Fremden, entweder gesetz- oder vertragmäsig, auf gewisse Zeit Befreiung von be- stimmten Steuern. Auch ist in den meisten Han- delsverträgen, den Unterthanen des einen Staates in dem Gebiete des andern, Abgabengleichheit entweder mit den eigenen Unterthanen, oder mit den Angehörigen der am meisten begünstigten Nation bewilligt. Ausserdem wäre eine Ungleich- heit nicht wider das Völkerrecht; wiewohl dieselbe Anlaſs zu Retorsion geben könnte. Die auswärti- gen Güterbesitzer (Forenses) sollten überall in dem Lande wo sie bloſs Güter besitzen, mit Personal- Steuern, und in dem Lande, wo sie ihren Wohn- sitz haben, in Ansehung ihrer auswärtigen Grund- besitzungen mit RealSteuern verschont werden a). a⁾ Schriften in Pütter’s Lit. des t. Staatsr. III. 373. und in v. Kamptz neuer Lit. des VR., §. 113. — Mynsinger cent. 2. obs. 22. Mevius P. II. dec. 72. 372. v. Cramer’s wezlar. Nebenstunden, XVII. 78. Moser von der Landeshoheit in Steuersachen, S. 485. §. 69. b) Strassen-, c) Geleite- und d) CommerzRegal. Die Unabhängigkeit des Staates begründet den

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/120>, abgerufen am 28.03.2024.