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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
die rechte Hand, wenn der Geehrtere dem Andern
zur Rechten b) geht oder steht, und der Vortritt
oder Vorrang (le pas), wenn der Geehrtere einen
Schritt vor dem Andern, der ihm links zur Seite
geht, die Treppe hinauf und in die Zimmer
geht c).

a) F. C. v. Moser's Hofrecht, II. 528 ff. Schemata in Lünig's
Theatr. cerem. I. 161. 170 f. 181. 292.
b) In gewissen Fällen hat die Linke den Vorzug, z. B. bei den
Türken, desgleichen bei den Katholiken in sacris. Protokoll
des kurfürstl. WahlConvents zu Frankfurt im J. 1790. Bd. II.
(Frankf. 1791. 4.), S. 373. v. Martens Einl. in d. europ.
VR. §. 128, Note b.
c) v. Moser's Hofrecht, I. 278 f.
§. 102.
Fortsetzung.

Sodann ist 3) in der LinealOrdnung, d. h.
wenn Einer sich hinter dem Andern befindet, bald
der vorderste Platz der erste, der folgende der
zweite, u. s. w. a); bald ist der hinterste Platz
der erste, der nächste vor diesem der zweite b),
u. s. w.; bald ist a) unter zweien der vordere
Platz der erste; b) unter dreien der mittlere Platz
der erste, der vordere der zweite, der hintere der
dritte; c) unter vieren der vorderste Platz der vierte,
der folgende der zweite, der auf diesen folgende der
erste, und der hintere der dritte; d) unter fünfen der
mittlere der erste, vor diesem der zweite, hinter
ihm der dritte, der vorderste der vierte, der hin-
terste der fünfte; e) unter sechsen und mehreren
eben so, nach Verhältniss.

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
die rechte Hand, wenn der Geehrtere dem Andern
zur Rechten b) geht oder steht, und der Vortritt
oder Vorrang (le pas), wenn der Geehrtere einen
Schritt vor dem Andern, der ihm links zur Seite
geht, die Treppe hinauf und in die Zimmer
geht c).

a) F. C. v. Moser’s Hofrecht, II. 528 ff. Schemata in Lünig’s
Theatr. cerem. I. 161. 170 f. 181. 292.
b) In gewissen Fällen hat die Linke den Vorzug, z. B. bei den
Türken, desgleichen bei den Katholiken in sacris. Protokoll
des kurfürstl. WahlConvents zu Frankfurt im J. 1790. Bd. II.
(Frankf. 1791. 4.), S. 373. v. Martens Einl. in d. europ.
VR. §. 128, Note b.
c) v. Moser’s Hofrecht, I. 278 f.
§. 102.
Fortsetzung.

Sodann ist 3) in der LinealOrdnung, d. h.
wenn Einer sich hinter dem Andern befindet, bald
der vorderste Platz der erste, der folgende der
zweite, u. s. w. a); bald ist der hinterste Platz
der erste, der nächste vor diesem der zweite b),
u. s. w.; bald ist a) unter zweien der vordere
Platz der erste; b) unter dreien der mittlere Platz
der erste, der vordere der zweite, der hintere der
dritte; c) unter vieren der vorderste Platz der vierte,
der folgende der zweite, der auf diesen folgende der
erste, und der hintere der dritte; d) unter fünfen der
mittlere der erste, vor diesem der zweite, hinter
ihm der dritte, der vorderste der vierte, der hin-
terste der fünfte; e) unter sechsen und mehreren
eben so, nach Verhältniſs.

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[162/0168] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. die rechte Hand, wenn der Geehrtere dem Andern zur Rechten b) geht oder steht, und der Vortritt oder Vorrang (le pas), wenn der Geehrtere einen Schritt vor dem Andern, der ihm links zur Seite geht, die Treppe hinauf und in die Zimmer geht c). a⁾ F. C. v. Moser’s Hofrecht, II. 528 ff. Schemata in Lünig’s Theatr. cerem. I. 161. 170 f. 181. 292. b⁾ In gewissen Fällen hat die Linke den Vorzug, z. B. bei den Türken, desgleichen bei den Katholiken in sacris. Protokoll des kurfürstl. WahlConvents zu Frankfurt im J. 1790. Bd. II. (Frankf. 1791. 4.), S. 373. v. Martens Einl. in d. europ. VR. §. 128, Note b. c⁾ v. Moser’s Hofrecht, I. 278 f. §. 102. Fortsetzung. Sodann ist 3) in der LinealOrdnung, d. h. wenn Einer sich hinter dem Andern befindet, bald der vorderste Platz der erste, der folgende der zweite, u. s. w. a); bald ist der hinterste Platz der erste, der nächste vor diesem der zweite b), u. s. w.; bald ist a) unter zweien der vordere Platz der erste; b) unter dreien der mittlere Platz der erste, der vordere der zweite, der hintere der dritte; c) unter vieren der vorderste Platz der vierte, der folgende der zweite, der auf diesen folgende der erste, und der hintere der dritte; d) unter fünfen der mittlere der erste, vor diesem der zweite, hinter ihm der dritte, der vorderste der vierte, der hin- terste der fünfte; e) unter sechsen und mehreren eben so, nach Verhältniſs.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 162. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/168>, abgerufen am 28.03.2024.