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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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III. Cap. Recht der Gleichheit.
f) Klüber's Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in
Posselt's wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1.
g) Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow
1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig's Theatr. cerem. T. I.
p. 957. -- Auf dem wiener Congress 1814 und 1815, und
auf der aachener Staatsversammlung 1818, überliess man in
den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall.
§. 106.
Fortsetzung.

9) Auf dem wiener Congress (1815) unter-
warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden,
der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge,
die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland,
Frankreich, Spanien, Grossbritannien, Schweden,
Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni-
gen Ordnung, welche der Zufall des französischen
Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In
dem auf diesem Congress errichteten Rang Regle-
ment
für die diplomatischen Agenten gekrönter
Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, dass in Urkunden
und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei)
Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat)
gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die
Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter-
zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je-
doch der Gebrauch nicht aufgehoben, dass jeder
Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem-
plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst
unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung
der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra-
henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-

III. Cap. Recht der Gleichheit.
f) Klüber’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in
Posselt’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1.
g) Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow
1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig’s Theatr. cerem. T. I.
p. 957. — Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und
auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in
den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall.
§. 106.
Fortsetzung.

9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter-
warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden,
der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge,
die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland,
Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden,
Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni-
gen Ordnung, welche der Zufall des französischen
Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In
dem auf diesem Congreſs errichteten Rang Regle-
ment
für die diplomatischen Agenten gekrönter
Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden
und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei)
Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat)
gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die
Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter-
zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je-
doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder
Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem-
plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst
unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung
der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra-
henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-

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[167/0173] III. Cap. Recht der Gleichheit. f⁾ Klüber’s Erzählung eines merkwürdigen Rangstreites; in Posselt’s wissenschaftl. Magazin, Bd. II, St. 1. g⁾ Wie auf den Congressen von Carlowitz 1698, u. Nimirow 1757. Real T. V. S. 978 f. Lünig’s Theatr. cerem. T. I. p. 957. — Auf dem wiener Congreſs 1814 und 1815, und auf der aachener Staatsversammlung 1818, überlieſs man in den Conferenzen die Sitzordnung dem Zufall. §. 106. Fortsetzung. 9) Auf dem wiener Congreſs (1815) unter- warfen, bei Unterzeichnung feierlicher Urkunden, der Friedensschlüsse und anderer Staatsverträge, die Bevollmächtigten von Oestreich, Russland, Frankreich, Spanien, Groſsbritannien, Schweden, Dänemark und Preussen, sich mehrmal derjeni- gen Ordnung, welche der Zufall des französischen Alphabetes ihren Staaten angewiesen hatte a). In dem auf diesem Congreſs errichteten Rang Regle- ment für die diplomatischen Agenten gekrönter Häupter, Art. 7, ist festgesetzt, daſs in Urkunden und Verträgen zwischen mehreren (mehr als zwei) Mächten, unter welchen Abwechslung (das Alternat) gilt (§. 104), das Loos unter den Gesandten über die Ordnung entscheiden soll, welche in den Unter- zeichnungen zu befolgen sey b). Damit ist je- doch der Gebrauch nicht aufgehoben, daſs jeder Theil, in den von ihm selbst ausgefertigten Exem- plaren, sich selbst zuerst nennt, und auch zuerst unterzeichnet c). Nur für die Unterzeichnung der übrigen Theile, wenn mehr als zwei Contra- henten sind, in jenen Exemplaren, und in sol-

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 167. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/173>, abgerufen am 18.04.2024.