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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
chen Fällen, wo nur eine Urkunde (documen-
tum unicum) von mehreren Mächten gemein-
schaftlich ausgefertigt wird, soll das Loos entschei-
den d).

a) Des Verfassers Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen
des wiener Congresses, S. 164 f.
b) Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 206. Vergl. oben
§. 104 a und 94 c, u. unten §. 179.
c) So ward es gehalten noch in den Ratificationen des Acte
final du congres de Vienne. Man s. die angef. Acten, Bd. VI,
S. 216, Note *.
d) Man s. des Verf. angef. Uebersicht, S. 166 f.
§. 107.
III) Titel.

Vermöge der natürlichen Gleichheit der Staa-
ten, begründet der Titel oder die Würde, welche
ein Staat sich selbst, oder seinem Regenten, oder
beiden beilegt, an sich keinen Vorzug vor andern
Staaten. So wenig ein Staat, nach seiner natürli-
chen Freiheit, in der Wahl eines solchen Titels
eingeschränkt ist, eben so wenig ist derselbe be-
fugt, von andern Staaten zu fordern, dass sie den
von ihm gewählten Titel anerkennen, oder ihm
geben sollen a). Wohl aber kann eine Einschrän-
kung jener, oder eine Befugniss dieser Art, durch
Verträge festgesetzt werden. Daher ist bei An-
nehmung eines höhern Titels, gewöhnlich die er-
ste Sorge der Souveraine, dessen Anerkennung
bei andern Mächten, wo nicht schon vorher b),
doch unmittelbar nachher c) zu erwirken. Diese

II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
chen Fällen, wo nur eine Urkunde (documen-
tum unicum) von mehreren Mächten gemein-
schaftlich ausgefertigt wird, soll das Loos entschei-
den d).

a) Des Verfassers Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen
des wiener Congresses, S. 164 f.
b) Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 206. Vergl. oben
§. 104 a und 94 c, u. unten §. 179.
c) So ward es gehalten noch in den Ratificationen des Acte
final du congrès de Vienne. Man s. die angef. Acten, Bd. VI,
S. 216, Note *.
d) Man s. des Verf. angef. Uebersicht, S. 166 f.
§. 107.
III) Titel.

Vermöge der natürlichen Gleichheit der Staa-
ten, begründet der Titel oder die Würde, welche
ein Staat sich selbst, oder seinem Regenten, oder
beiden beilegt, an sich keinen Vorzug vor andern
Staaten. So wenig ein Staat, nach seiner natürli-
chen Freiheit, in der Wahl eines solchen Titels
eingeschränkt ist, eben so wenig ist derselbe be-
fugt, von andern Staaten zu fordern, daſs sie den
von ihm gewählten Titel anerkennen, oder ihm
geben sollen a). Wohl aber kann eine Einschrän-
kung jener, oder eine Befugniſs dieser Art, durch
Verträge festgesetzt werden. Daher ist bei An-
nehmung eines höhern Titels, gewöhnlich die er-
ste Sorge der Souveraine, dessen Anerkennung
bei andern Mächten, wo nicht schon vorher b),
doch unmittelbar nachher c) zu erwirken. Diese

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[168/0174] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. chen Fällen, wo nur eine Urkunde (documen- tum unicum) von mehreren Mächten gemein- schaftlich ausgefertigt wird, soll das Loos entschei- den d). a⁾ Des Verfassers Uebersicht der diplomatischen Verhandlungen des wiener Congresses, S. 164 f. b⁾ Acten des wiener Congresses, Bd. VI, S. 206. Vergl. oben §. 104 a und 94 c, u. unten §. 179. c⁾ So ward es gehalten noch in den Ratificationen des Acte final du congrès de Vienne. Man s. die angef. Acten, Bd. VI, S. 216, Note *. d⁾ Man s. des Verf. angef. Uebersicht, S. 166 f. §. 107. III) Titel. Vermöge der natürlichen Gleichheit der Staa- ten, begründet der Titel oder die Würde, welche ein Staat sich selbst, oder seinem Regenten, oder beiden beilegt, an sich keinen Vorzug vor andern Staaten. So wenig ein Staat, nach seiner natürli- chen Freiheit, in der Wahl eines solchen Titels eingeschränkt ist, eben so wenig ist derselbe be- fugt, von andern Staaten zu fordern, daſs sie den von ihm gewählten Titel anerkennen, oder ihm geben sollen a). Wohl aber kann eine Einschrän- kung jener, oder eine Befugniſs dieser Art, durch Verträge festgesetzt werden. Daher ist bei An- nehmung eines höhern Titels, gewöhnlich die er- ste Sorge der Souveraine, dessen Anerkennung bei andern Mächten, wo nicht schon vorher b), doch unmittelbar nachher c) zu erwirken. Diese

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 168. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/174>, abgerufen am 18.04.2024.