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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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Einleitung. Vorbereitender Theil.
sich auf sprechende Handlungen der Interessen-
ten c). Beide Arten von Verträgen, begründen
zusammen das eigentlich so genannte Vertrag-
recht
der Völker. Ausdrückliche allgemeine Ver-
träge der europäischen Staaten, giebt es nicht;
aber oft ist wichtig, bald die Gleichheit, bald
die Aehnlichkeit der Grundsätze wahrzunehmen,
von welchen die Mächte bei ihren Verträgen aus-
gegangen sind. Erst die neueste Zeit hat etliche
Beispiele von Verträgen geliefert, zu deren Beob-
achtung fast alle europäischen Staaten ausdrück-
lich sich verpflichtet haben d). Rechte der Völ-
ker, welche sich gründen auf stillschweigende
Verträge oder Rechtsgewohnheiten, werden auch
Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker
(jus gentium consuetudinarium) genannt. In dem
Völkerrecht unterscheidet sich dieses nicht von
Observanz, wohl aber von blossem Völkerge-
brauch
(§. 34 f.), womit ein Zwangrecht nicht
verbunden ist e). Blosse Vermuthung kann un-
ter unabhängigen Staaten kein Recht begründen,
also auch keinen Vertrag f). Eben so wenig eine
Fiction g), so fern ihr nicht durch Vertrag eine
solche Wirkung beigelegt ist.

a) Sammlungen der Staatsverträge sind unten, in dem Anhang
zu diesem Werk, §. 5 ff. angeführt. In den meisten europäi-
schen Staaten werden die neuen Staatsverträge jedesmal durch
besondere amtliche Abdrücke, auch durch die Staats- oder
Regierungsblätter, Gesetzsammlungen u. d., bekannt gemacht.
b) Huld. ab Eyben diss. de jure inter et intra gentes scripto et

Einleitung. Vorbereitender Theil.
sich auf sprechende Handlungen der Interessen-
ten c). Beide Arten von Verträgen, begründen
zusammen das eigentlich so genannte Vertrag-
recht
der Völker. Ausdrückliche allgemeine Ver-
träge der europäischen Staaten, giebt es nicht;
aber oft ist wichtig, bald die Gleichheit, bald
die Aehnlichkeit der Grundsätze wahrzunehmen,
von welchen die Mächte bei ihren Verträgen aus-
gegangen sind. Erst die neueste Zeit hat etliche
Beispiele von Verträgen geliefert, zu deren Beob-
achtung fast alle europäischen Staaten ausdrück-
lich sich verpflichtet haben d). Rechte der Völ-
ker, welche sich gründen auf stillschweigende
Verträge oder Rechtsgewohnheiten, werden auch
Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker
(jus gentium consuetudinarium) genannt. In dem
Völkerrecht unterscheidet sich dieses nicht von
Observanz, wohl aber von blossem Völkerge-
brauch
(§. 34 f.), womit ein Zwangrecht nicht
verbunden ist e). Blosse Vermuthung kann un-
ter unabhängigen Staaten kein Recht begründen,
also auch keinen Vertrag f). Eben so wenig eine
Fiction g), so fern ihr nicht durch Vertrag eine
solche Wirkung beigelegt ist.

a) Sammlungen der Staatsverträge sind unten, in dem Anhang
zu diesem Werk, §. 5 ff. angeführt. In den meisten europäi-
schen Staaten werden die neuen Staatsverträge jedesmal durch
besondere amtliche Abdrücke, auch durch die Staats- oder
Regierungsblätter, Gesetzsammlungen u. d., bekannt gemacht.
b) Huld. ab Eyben diss. de jure inter et intra gentes scripto et
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[20/0026] Einleitung. Vorbereitender Theil. sich auf sprechende Handlungen der Interessen- ten c). Beide Arten von Verträgen, begründen zusammen das eigentlich so genannte Vertrag- recht der Völker. Ausdrückliche allgemeine Ver- träge der europäischen Staaten, giebt es nicht; aber oft ist wichtig, bald die Gleichheit, bald die Aehnlichkeit der Grundsätze wahrzunehmen, von welchen die Mächte bei ihren Verträgen aus- gegangen sind. Erst die neueste Zeit hat etliche Beispiele von Verträgen geliefert, zu deren Beob- achtung fast alle europäischen Staaten ausdrück- lich sich verpflichtet haben d). Rechte der Völ- ker, welche sich gründen auf stillschweigende Verträge oder Rechtsgewohnheiten, werden auch Herkommen oder Gewohnheitsrecht der Völker (jus gentium consuetudinarium) genannt. In dem Völkerrecht unterscheidet sich dieses nicht von Observanz, wohl aber von blossem Völkerge- brauch (§. 34 f.), womit ein Zwangrecht nicht verbunden ist e). Blosse Vermuthung kann un- ter unabhängigen Staaten kein Recht begründen, also auch keinen Vertrag f). Eben so wenig eine Fiction g), so fern ihr nicht durch Vertrag eine solche Wirkung beigelegt ist. a⁾ Sammlungen der Staatsverträge sind unten, in dem Anhang zu diesem Werk, §. 5 ff. angeführt. In den meisten europäi- schen Staaten werden die neuen Staatsverträge jedesmal durch besondere amtliche Abdrücke, auch durch die Staats- oder Regierungsblätter, Gesetzsammlungen u. d., bekannt gemacht. b⁾ Huld. ab Eyben diss. de jure inter et intra gentes scripto et

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/26>, abgerufen am 29.03.2024.