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Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

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I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
Das Maas und die Art der Abhängigkeit eines sol-
chen Staates, ist zu beurtheilen nach den vertragmä-
sigen Bestimmungen des concreten Falles. Meist
bezieht sich die Abhängigkeit auf die äussern Ho-
heitsrechte, deren Ausübung dem andern Staat
ganz oder zum Theil gebührt.

a) Nach Hertius, QuasiRegnum, nach Neyron, Etat du second
ordre; und dessen Regent, nach de Real, Prince-sujet.
§. 25.
Ihr völkerrechtliches Verhältniss. Streitige Souverainetät.

Wie weit einem halbsouverainen Staat die
Ausübung völkerrechtlicher Befugnisse, nament-
lich des Gesandschaftrechtes, zustehe, im Ver-
hältniss nicht nur zu demjenigen Staat, dessen
Obergewalt er in gewisser Art anzuerkennen hat,
sondern auch zu andern Staaten, hängt ab theils
von dem Maas und der Art seiner Unabhängig-
keit, theils von besonderer Uebereinkunft. In
dem europäischen Völkerrecht kommen abhän-
gige Staaten unmittelbar nur so weit in Betracht,
als ihnen im Verhältniss zu andern Staaten das
Recht politischer Persönlichkeit, und vermöge
derselben das Recht zusteht zu unmittelbaren
Verhandlungen mit souverainen oder halbsouve-
rainen Staaten a). -- Ist die Souverainetät eines
Staates streitig b), so entscheidet, bis zu ausge-
machter Sache, bei denen Staaten, welche an
dem Streit nicht Theil nehmen, meist der Be-
sitzstand.

I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb.
Das Maas und die Art der Abhängigkeit eines sol-
chen Staates, ist zu beurtheilen nach den vertragmä-
sigen Bestimmungen des concreten Falles. Meist
bezieht sich die Abhängigkeit auf die äussern Ho-
heitsrechte, deren Ausübung dem andern Staat
ganz oder zum Theil gebührt.

a) Nach Hertius, QuasiRegnum, nach Neyron, État du second
ordre; und dessen Regent, nach de Real, Prince-sujet.
§. 25.
Ihr völkerrechtliches Verhältniſs. Streitige Souverainetät.

Wie weit einem halbsouverainen Staat die
Ausübung völkerrechtlicher Befugnisse, nament-
lich des Gesandschaftrechtes, zustehe, im Ver-
hältniſs nicht nur zu demjenigen Staat, dessen
Obergewalt er in gewisser Art anzuerkennen hat,
sondern auch zu andern Staaten, hängt ab theils
von dem Maas und der Art seiner Unabhängig-
keit, theils von besonderer Uebereinkunft. In
dem europäischen Völkerrecht kommen abhän-
gige Staaten unmittelbar nur so weit in Betracht,
als ihnen im Verhältniſs zu andern Staaten das
Recht politischer Persönlichkeit, und vermöge
derselben das Recht zusteht zu unmittelbaren
Verhandlungen mit souverainen oder halbsouve-
rainen Staaten a). — Ist die Souverainetät eines
Staates streitig b), so entscheidet, bis zu ausge-
machter Sache, bei denen Staaten, welche an
dem Streit nicht Theil nehmen, meist der Be-
sitzstand.

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[52/0058] I. Th. Die Staaten, überhaupt, u. die europ. insb. Das Maas und die Art der Abhängigkeit eines sol- chen Staates, ist zu beurtheilen nach den vertragmä- sigen Bestimmungen des concreten Falles. Meist bezieht sich die Abhängigkeit auf die äussern Ho- heitsrechte, deren Ausübung dem andern Staat ganz oder zum Theil gebührt. a⁾ Nach Hertius, QuasiRegnum, nach Neyron, État du second ordre; und dessen Regent, nach de Real, Prince-sujet. §. 25. Ihr völkerrechtliches Verhältniſs. Streitige Souverainetät. Wie weit einem halbsouverainen Staat die Ausübung völkerrechtlicher Befugnisse, nament- lich des Gesandschaftrechtes, zustehe, im Ver- hältniſs nicht nur zu demjenigen Staat, dessen Obergewalt er in gewisser Art anzuerkennen hat, sondern auch zu andern Staaten, hängt ab theils von dem Maas und der Art seiner Unabhängig- keit, theils von besonderer Uebereinkunft. In dem europäischen Völkerrecht kommen abhän- gige Staaten unmittelbar nur so weit in Betracht, als ihnen im Verhältniſs zu andern Staaten das Recht politischer Persönlichkeit, und vermöge derselben das Recht zusteht zu unmittelbaren Verhandlungen mit souverainen oder halbsouve- rainen Staaten a). — Ist die Souverainetät eines Staates streitig b), so entscheidet, bis zu ausge- machter Sache, bei denen Staaten, welche an dem Streit nicht Theil nehmen, meist der Be- sitzstand.

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Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 52. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/58>, abgerufen am 29.03.2024.