Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821.

Bild:
<< vorherige Seite
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei
der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien
noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser,
berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob.
Toze's kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.
§. 49.
Fortsetzung.

Die Meldung (Notification) des Regierungs-
antritts
eines neuen Regenten an andere Staaten,
und der letzten Glückwunsch oder GegenCom-
pliment hierauf, beides entweder bloss schrift-
lich, oder zugleich durch einen oder mehrere
Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht
nothwendig a). Das letzte gilt auch von der
Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk-
lichen Regenten eines souverainen Staates, wel-
cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet
friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge,
seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich
und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit
des inländischen Staates, und man gestattet ihm
daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit
über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-,
Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit
der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge-
brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei-
nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da-
selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho-
heit unterworfen f).

a) Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser's
II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei
der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien
noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser,
berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob.
Toze’s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.
§. 49.
Fortsetzung.

Die Meldung (Notification) des Regierungs-
antritts
eines neuen Regenten an andere Staaten,
und der letzten Glückwunsch oder GegenCom-
pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift-
lich, oder zugleich durch einen oder mehrere
Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht
nothwendig a). Das letzte gilt auch von der
Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk-
lichen Regenten eines souverainen Staates, wel-
cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet
friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge,
seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich
und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit
des inländischen Staates, und man gestattet ihm
daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit
über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-,
Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit
der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge-
brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei-
nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da-
selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho-
heit unterworfen f).

a) Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser’s
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <note place="end" n="e)"><pb facs="#f0096" n="90"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#i">II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten.</hi></fw><lb/>
und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei<lb/>
der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien<lb/>
noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser,<lb/>
berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob.<lb/><hi rendition="#k">Toze</hi>&#x2019;s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII.</note>
              </div><lb/>
              <div n="5">
                <head>§. 49.<lb/><hi rendition="#i"><hi rendition="#g">Fortsetzung</hi>.</hi></head><lb/>
                <p>Die <hi rendition="#i">Meldung</hi> (Notification) des <hi rendition="#i">Regierungs-<lb/>
antritts</hi> eines neuen Regenten an andere Staaten,<lb/>
und der letzten <hi rendition="#i">Glückwunsch</hi> oder GegenCom-<lb/>
pliment hierauf, beides entweder blo&#x017F;s schrift-<lb/>
lich, oder zugleich durch einen oder mehrere<lb/>
Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht<lb/>
nothwendig <hi rendition="#i">a</hi>). Das letzte gilt auch von der<lb/><hi rendition="#i">Exterritorialität</hi> oder Unabhängigkeit des wirk-<lb/>
lichen Regenten eines souverainen Staates, wel-<lb/>
cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet<lb/>
friedlich sich aufhält <hi rendition="#i">b</hi>), für ihn <hi rendition="#i">c</hi>), sein Gefolge,<lb/>
seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich<lb/>
und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit<lb/>
des inländischen Staates, und man gestattet ihm<lb/>
daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit<lb/>
über sein Gefolge <hi rendition="#i">d</hi>), Befreiung von Wege-,<lb/>
Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit<lb/>
der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge-<lb/>
brauch bestimmten Waaren <hi rendition="#i">e</hi>). <hi rendition="#i">Besitzungen</hi> ei-<lb/>
nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da-<lb/>
selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho-<lb/>
heit unterworfen <hi rendition="#i">f</hi>).</p><lb/>
                <note place="end" n="a)">Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. <hi rendition="#k">Moser</hi>&#x2019;s<lb/></note>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[90/0096] II. Th. I. Tit. Unbedingte Rechte d. europ. Staaten. e⁾ und des teutschen Reichs in Hinsicht auf die Kaiserwahl. Bei der Papstwahl sind die Könige von Frankreich und Spanien noch jetzt, so wie ehehin auch der römisch-teutsche Kaiser, berechtigt, einem Einzelnen die Exclusive zu ertheilen. Eob. Toze’s kleine Schriften (Leipz. 1791. 8.), Num. XVII. §. 49. Fortsetzung. Die Meldung (Notification) des Regierungs- antritts eines neuen Regenten an andere Staaten, und der letzten Glückwunsch oder GegenCom- pliment hierauf, beides entweder bloſs schrift- lich, oder zugleich durch einen oder mehrere Gesandte, ist europäische Völkersitte, aber nicht nothwendig a). Das letzte gilt auch von der Exterritorialität oder Unabhängigkeit des wirk- lichen Regenten eines souverainen Staates, wel- cher als solcher in einem fremden Staatsgebiet friedlich sich aufhält b), für ihn c), sein Gefolge, seine Wohnung und Mobilien. Er ist für sich und sein Gefolge befreit von der Gerichtbarkeit des inländischen Staates, und man gestattet ihm daselbst die Ausübung der CivilGerichtbarkeit über sein Gefolge d), Befreiung von Wege-, Thor- und Brückengeld, von der Zollfreiheit der für seinen, auch wohl seiner Familie, Ge- brauch bestimmten Waaren e). Besitzungen ei- nes Regenten in fremdem Staatsgebiet, sind da- selbst, in der Regel, der inländischen Staatsho- heit unterworfen f). a⁾ Fast jeder Hof hat hierin eine eigene Observanz. Moser’s

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/96
Zitationshilfe: Klüber, Johann Ludwig: Europäisches Völkerrecht. Bd. 1. Stuttgart, 1821, S. 90. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/klueber_voelkerrecht01_1821/96>, abgerufen am 19.04.2024.