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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
der Naturverhältnisse des Meeres, soweit diese für die Schifffahrt
von Interesse sind, sowie die Kenntniß der Witterungserscheinungen
an den Deutschen Küsten zu fördern und zur Sicherung und Er-
leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen." Im Uebrigen
soll der Geschäftskreis der Seewarte, ihre Einrichtung und Ver-
waltung im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiserliche
Verordnung festgestellt werden. (§. 4.) Es ist aber im §. 2 des
Gesetzes ausdrücklich angeordnet, daß die Seewarte zum Ressort
der Kaiserlichen Admiralität gehört.

Untergeordnet sind ihr die an geeigneten Küstenplätzen errich-
teten Beobachtungs- und Signalstellen.

IV. Das Reichs-Eisenbahn-Amt.

Durch das Gesetz v. 27. Juni 1873 (R.-G.-Al. S. 164) ist
unter diesem Namen eine Reichsbehörde in Berlin eingerichtet
worden, welche im §. 1 des Gesetzes als "eine selbstständige Cen-
tralbehörde" bezeichnet wird und über welche §. 3 eod. bestimmt,
daß sie ihre Geschäfte unter Verantwortlichkeit und nach den An-
weisungen des Reichskanzlers führt. Durch diese Bestimmungen ist
dem Reichs-Eisenbahn-Amt eine Stelle nicht innerhalb des
Reichskanzler-Amts gegeben worden, wie dem Reichs-Justiz-Amt,
sondern neben demselben, wie dem Auswärtigen Amte und der
Admiralität.

Die Behörde besteht aus einem Vorsitzenden, welcher nach der
im Gesetz vom 30. Juni 1873 gegebenen Klassifikation der Reichs-
beamten (R.-G.-Bl. S. 169) den Direktoren im Reichskanzleramt
gleichgestellt ist, und der erforderlichen Anzahl von Räthen.
Außerdem können im Falle des Bedürfnisses Reichs-Eisenbahn-
Kommissare
bestellt werden, welche vom Reichs-Eisenbahn-Amte
ihre Instructionen empfangen. Ihre Absendung ist für den Fall
vorbehalten, daß die dem Reiche zustehende Aufsicht an Ort und
Stelle gehandhabt werden soll. Der Vorsitzende und die Mitglieder
des Reichs-Eisenbahn-Amtes, sowie die Kommissare werden vom
Kaiser ernannt, die Ernennung der Subaltern- und Unterbeamten
ist dem Reichskanzler übertragen. (§. 2 Abs. 1 des cit. Ges.)

Das Reichs-Eisenbahn-Amt hat die Aufgabe, die in den Art.
41--47 der R.-V. dem Reiche zugeschriebenen Befugnisse hinsicht-
lich des Eisenbahnwesens zu handhaben. Das Verhältniß des

§. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden.
der Naturverhältniſſe des Meeres, ſoweit dieſe für die Schifffahrt
von Intereſſe ſind, ſowie die Kenntniß der Witterungserſcheinungen
an den Deutſchen Küſten zu fördern und zur Sicherung und Er-
leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen.“ Im Uebrigen
ſoll der Geſchäftskreis der Seewarte, ihre Einrichtung und Ver-
waltung im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiſerliche
Verordnung feſtgeſtellt werden. (§. 4.) Es iſt aber im §. 2 des
Geſetzes ausdrücklich angeordnet, daß die Seewarte zum Reſſort
der Kaiſerlichen Admiralität gehört.

Untergeordnet ſind ihr die an geeigneten Küſtenplätzen errich-
teten Beobachtungs- und Signalſtellen.

IV. Das Reichs-Eiſenbahn-Amt.

Durch das Geſetz v. 27. Juni 1873 (R.-G.-Al. S. 164) iſt
unter dieſem Namen eine Reichsbehörde in Berlin eingerichtet
worden, welche im §. 1 des Geſetzes als „eine ſelbſtſtändige Cen-
tralbehörde“ bezeichnet wird und über welche §. 3 eod. beſtimmt,
daß ſie ihre Geſchäfte unter Verantwortlichkeit und nach den An-
weiſungen des Reichskanzlers führt. Durch dieſe Beſtimmungen iſt
dem Reichs-Eiſenbahn-Amt eine Stelle nicht innerhalb des
Reichskanzler-Amts gegeben worden, wie dem Reichs-Juſtiz-Amt,
ſondern neben demſelben, wie dem Auswärtigen Amte und der
Admiralität.

Die Behörde beſteht aus einem Vorſitzenden, welcher nach der
im Geſetz vom 30. Juni 1873 gegebenen Klaſſifikation der Reichs-
beamten (R.-G.-Bl. S. 169) den Direktoren im Reichskanzleramt
gleichgeſtellt iſt, und der erforderlichen Anzahl von Räthen.
Außerdem können im Falle des Bedürfniſſes Reichs-Eiſenbahn-
Kommiſſare
beſtellt werden, welche vom Reichs-Eiſenbahn-Amte
ihre Inſtructionen empfangen. Ihre Abſendung iſt für den Fall
vorbehalten, daß die dem Reiche zuſtehende Aufſicht an Ort und
Stelle gehandhabt werden ſoll. Der Vorſitzende und die Mitglieder
des Reichs-Eiſenbahn-Amtes, ſowie die Kommiſſare werden vom
Kaiſer ernannt, die Ernennung der Subaltern- und Unterbeamten
iſt dem Reichskanzler übertragen. (§. 2 Abſ. 1 des cit. Geſ.)

Das Reichs-Eiſenbahn-Amt hat die Aufgabe, die in den Art.
41—47 der R.-V. dem Reiche zugeſchriebenen Befugniſſe hinſicht-
lich des Eiſenbahnweſens zu handhaben. Das Verhältniß des

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[341/0361] §. 34. Die Reichs-Verwaltungsbehörden. der Naturverhältniſſe des Meeres, ſoweit dieſe für die Schifffahrt von Intereſſe ſind, ſowie die Kenntniß der Witterungserſcheinungen an den Deutſchen Küſten zu fördern und zur Sicherung und Er- leichterung des Schifffahrtsverkehrs zu verwerthen.“ Im Uebrigen ſoll der Geſchäftskreis der Seewarte, ihre Einrichtung und Ver- waltung im Einvernehmen mit dem Bundesrathe durch Kaiſerliche Verordnung feſtgeſtellt werden. (§. 4.) Es iſt aber im §. 2 des Geſetzes ausdrücklich angeordnet, daß die Seewarte zum Reſſort der Kaiſerlichen Admiralität gehört. Untergeordnet ſind ihr die an geeigneten Küſtenplätzen errich- teten Beobachtungs- und Signalſtellen. IV. Das Reichs-Eiſenbahn-Amt. Durch das Geſetz v. 27. Juni 1873 (R.-G.-Al. S. 164) iſt unter dieſem Namen eine Reichsbehörde in Berlin eingerichtet worden, welche im §. 1 des Geſetzes als „eine ſelbſtſtändige Cen- tralbehörde“ bezeichnet wird und über welche §. 3 eod. beſtimmt, daß ſie ihre Geſchäfte unter Verantwortlichkeit und nach den An- weiſungen des Reichskanzlers führt. Durch dieſe Beſtimmungen iſt dem Reichs-Eiſenbahn-Amt eine Stelle nicht innerhalb des Reichskanzler-Amts gegeben worden, wie dem Reichs-Juſtiz-Amt, ſondern neben demſelben, wie dem Auswärtigen Amte und der Admiralität. Die Behörde beſteht aus einem Vorſitzenden, welcher nach der im Geſetz vom 30. Juni 1873 gegebenen Klaſſifikation der Reichs- beamten (R.-G.-Bl. S. 169) den Direktoren im Reichskanzleramt gleichgeſtellt iſt, und der erforderlichen Anzahl von Räthen. Außerdem können im Falle des Bedürfniſſes Reichs-Eiſenbahn- Kommiſſare beſtellt werden, welche vom Reichs-Eiſenbahn-Amte ihre Inſtructionen empfangen. Ihre Abſendung iſt für den Fall vorbehalten, daß die dem Reiche zuſtehende Aufſicht an Ort und Stelle gehandhabt werden ſoll. Der Vorſitzende und die Mitglieder des Reichs-Eiſenbahn-Amtes, ſowie die Kommiſſare werden vom Kaiſer ernannt, die Ernennung der Subaltern- und Unterbeamten iſt dem Reichskanzler übertragen. (§. 2 Abſ. 1 des cit. Geſ.) Das Reichs-Eiſenbahn-Amt hat die Aufgabe, die in den Art. 41—47 der R.-V. dem Reiche zugeſchriebenen Befugniſſe hinſicht- lich des Eiſenbahnweſens zu handhaben. Das Verhältniß des

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/361>, abgerufen am 29.03.2024.