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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
hörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern. (§. 118.)
Durch diesen Satz wird das Begnadigungsrecht des Kaisers nicht
nur auch in Beziehung auf die mittelbaren Reichsbeamten aner-
kannt, sondern zugleich das Begnadigungsrecht der betreffenden
Landesherren, welche die mittelbaren Reichsbeamten angestellt haben,
ausgeschlossen 1).

10) Für das Disciplinar-Verfahren werden weder Gebühren
noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht.
Die durch das förmliche Disciplinar-Verfahren entstehenden baaren
Auslagen 2) (Zeugengebühren u. dgl.) hat der Angeschuldigte, wenn
er verurtheilt wird, ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die
Erstattungspflicht entscheidet das Disciplinar-Erkenntniß (§. 124).
Zur Dekung der Kosten kann derjenige Theil des Gehalts oder
Wartegeldes verwendet werden, welcher nach Vorschrift der §.§.
128. 132 innebehalten wird.

11) Ueber die Specialvorschriften, welche hinsichtlich der
Marine- und Militärbeamten erlassen sind, vgl. oben S. 372 ff.

12) Auf die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des
Bundesamts für das Heimathswesen, des Rechnungshofes des
deutschen Reiches und auf richterliche Militär-Justizbeamte finden
die Vorschriften des Reichsbeamten-Gesetzes über Disciplinarbe-
strafung keine Anwendung. R.-G. §. 158 Abs. 1.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.

Aus dem Anstellungs-Vertrage erlangt der Beamte das Recht
auf Schutz in Ausübung seiner dienstlichen Thätigkeit, ferner auf
Ersatz der von ihm gemachten Auslagen und Verwendungen bei
Besorgung der Amtsgeschäfte, endlich der Regel nach (aber nicht
nothwendig) auf Gewährung des Lebens-Unterhaltes durch den
Staat. Auch die Befugniß, die dem Amte entsprechenden Titel zu
führen, kann allenfalls hieher gezählt werden.


1) Ob für die Württembergischen Militärbeamten durch Art.
5 der Militair-Convention v. 21/25. Nov. 1870 eine Ausnahme begründet ist,
oder ob das daselbst erwähnte Begnadigungsrecht des Königs sich hinsichtlich
der Militairbeamten auf strafrechtliche Erkenntnisse beschränkt, ist zweifelhaft.
2) Die Tagegelder und Reisekosten der zu Sitzungen der entscheidenden
Disciplinarbehörde reisenden Mitglieder sind nicht hierzu zu rechnen. Kann-
gießer
S. 219.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.
hörden verhängten Strafen zu erlaſſen oder zu mildern. (§. 118.)
Durch dieſen Satz wird das Begnadigungsrecht des Kaiſers nicht
nur auch in Beziehung auf die mittelbaren Reichsbeamten aner-
kannt, ſondern zugleich das Begnadigungsrecht der betreffenden
Landesherren, welche die mittelbaren Reichsbeamten angeſtellt haben,
ausgeſchloſſen 1).

10) Für das Disciplinar-Verfahren werden weder Gebühren
noch Stempel, ſondern nur baare Auslagen in Anſatz gebracht.
Die durch das förmliche Disciplinar-Verfahren entſtehenden baaren
Auslagen 2) (Zeugengebühren u. dgl.) hat der Angeſchuldigte, wenn
er verurtheilt wird, ganz oder theilweiſe zu erſtatten. Ueber die
Erſtattungspflicht entſcheidet das Disciplinar-Erkenntniß (§. 124).
Zur Dekung der Koſten kann derjenige Theil des Gehalts oder
Wartegeldes verwendet werden, welcher nach Vorſchrift der §.§.
128. 132 innebehalten wird.

11) Ueber die Specialvorſchriften, welche hinſichtlich der
Marine- und Militärbeamten erlaſſen ſind, vgl. oben S. 372 ff.

12) Auf die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des
Bundesamts für das Heimathsweſen, des Rechnungshofes des
deutſchen Reiches und auf richterliche Militär-Juſtizbeamte finden
die Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes über Disciplinarbe-
ſtrafung keine Anwendung. R.-G. §. 158 Abſ. 1.

§. 42. Die Rechte der Reichsbeamten.

Aus dem Anſtellungs-Vertrage erlangt der Beamte das Recht
auf Schutz in Ausübung ſeiner dienſtlichen Thätigkeit, ferner auf
Erſatz der von ihm gemachten Auslagen und Verwendungen bei
Beſorgung der Amtsgeſchäfte, endlich der Regel nach (aber nicht
nothwendig) auf Gewährung des Lebens-Unterhaltes durch den
Staat. Auch die Befugniß, die dem Amte entſprechenden Titel zu
führen, kann allenfalls hieher gezählt werden.


1) Ob für die Württembergiſchen Militärbeamten durch Art.
5 der Militair-Convention v. 21/25. Nov. 1870 eine Ausnahme begründet iſt,
oder ob das daſelbſt erwähnte Begnadigungsrecht des Königs ſich hinſichtlich
der Militairbeamten auf ſtrafrechtliche Erkenntniſſe beſchränkt, iſt zweifelhaft.
2) Die Tagegelder und Reiſekoſten der zu Sitzungen der entſcheidenden
Disciplinarbehörde reiſenden Mitglieder ſind nicht hierzu zu rechnen. Kann-
gießer
S. 219.
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[459/0479] §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. hörden verhängten Strafen zu erlaſſen oder zu mildern. (§. 118.) Durch dieſen Satz wird das Begnadigungsrecht des Kaiſers nicht nur auch in Beziehung auf die mittelbaren Reichsbeamten aner- kannt, ſondern zugleich das Begnadigungsrecht der betreffenden Landesherren, welche die mittelbaren Reichsbeamten angeſtellt haben, ausgeſchloſſen 1). 10) Für das Disciplinar-Verfahren werden weder Gebühren noch Stempel, ſondern nur baare Auslagen in Anſatz gebracht. Die durch das förmliche Disciplinar-Verfahren entſtehenden baaren Auslagen 2) (Zeugengebühren u. dgl.) hat der Angeſchuldigte, wenn er verurtheilt wird, ganz oder theilweiſe zu erſtatten. Ueber die Erſtattungspflicht entſcheidet das Disciplinar-Erkenntniß (§. 124). Zur Dekung der Koſten kann derjenige Theil des Gehalts oder Wartegeldes verwendet werden, welcher nach Vorſchrift der §.§. 128. 132 innebehalten wird. 11) Ueber die Specialvorſchriften, welche hinſichtlich der Marine- und Militärbeamten erlaſſen ſind, vgl. oben S. 372 ff. 12) Auf die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts, des Bundesamts für das Heimathsweſen, des Rechnungshofes des deutſchen Reiches und auf richterliche Militär-Juſtizbeamte finden die Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes über Disciplinarbe- ſtrafung keine Anwendung. R.-G. §. 158 Abſ. 1. §. 42. Die Rechte der Reichsbeamten. Aus dem Anſtellungs-Vertrage erlangt der Beamte das Recht auf Schutz in Ausübung ſeiner dienſtlichen Thätigkeit, ferner auf Erſatz der von ihm gemachten Auslagen und Verwendungen bei Beſorgung der Amtsgeſchäfte, endlich der Regel nach (aber nicht nothwendig) auf Gewährung des Lebens-Unterhaltes durch den Staat. Auch die Befugniß, die dem Amte entſprechenden Titel zu führen, kann allenfalls hieher gezählt werden. 1) Ob für die Württembergiſchen Militärbeamten durch Art. 5 der Militair-Convention v. 21/25. Nov. 1870 eine Ausnahme begründet iſt, oder ob das daſelbſt erwähnte Begnadigungsrecht des Königs ſich hinſichtlich der Militairbeamten auf ſtrafrechtliche Erkenntniſſe beſchränkt, iſt zweifelhaft. 2) Die Tagegelder und Reiſekoſten der zu Sitzungen der entſcheidenden Disciplinarbehörde reiſenden Mitglieder ſind nicht hierzu zu rechnen. Kann- gießer S. 219.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 459. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/479>, abgerufen am 23.04.2024.