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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876.

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§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.
Behörden ist in amtlicher Beziehung auch maßgebend für den Dienst-
rang der Beamten, welche Subalterne, Mitglieder oder Direktoren
dieser Behörden sind und rechtlich von Erheblichkeit für die Höhe
der Diäten, Fuhrkosten, Umzugskosten und Wohnungsgeldzuschüsse.

Davon begrifflich verschieden ist der persönliche Rang der
Beamten. Obwohl durch das Amt der Regel nach ein bestimmter
Personal-Rang begründet wird, so kann doch theils ein Amt zur
Verwaltung übertragen werden, ohne daß zugleich Titel und Rang
verliehen wird, und es kann andererseits ein höherer Rang einem
Beamten beigelegt werden, als an und für sich mit seinem Amte
verknüpft ist. Der Rang ist streng genommen kein Recht, welches
eine Ausübung gestattet, sondern so wie Alter, Geschlecht und Stand
eine Eigenschaft, die möglicher Weise die Voraussetzung für Rechte
ist. Für das Reichsrecht ist dies nicht der Fall; der persönliche
Rang begründet keinerlei Rechte und es ist überhaupt zweifelhaft,
ob das Reichsrecht eine andere Klassifizirung der Reichsbeamten
als nach dem Range der von ihnen bekleideten Stellen kennt 1).

§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche.

Ueber vermögensrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus
ihrem Dienstverhältniß findet der Rechtsweg statt 2).

Wegen dieses Rechtssatzes wird sehr häufig das Staatsdiener-
Verhältniß als ein gemischtes, d. h. theils öffentlich rechtliches
theils privatrechtliches bezeichnet 3). Es beruht dies auf einer

1) Byzantinische Einrichtungen, die sich im Preußischen und anderen Staaten
conservirt haben, sind nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Nach der Verordn. v. 7.
Febr. 1817 (Ges.-Samml. S. 61) zerfallen die Preuß. Beamten in eine große Zahl
von "Klassen". Vgl. von Rönne Preuß. Staatsr. II. 1. S. 442 fg. und
Kanngießer S. 79. 80. Das Reichsrecht kennt nun zwar keine solche
"Klassen", trotzdem bestimmt ein kaiserl. Erl. vom 1. April 1871 (R.-G.-Bl.
S. 103), daß die Posträthe und die Ober-Posträthe der vierten Rathsklasse
angehören, die Oberposträthe jedoch vor den Posträthen rangiren sollen. Ein
Allerh. Erl. v. 27. Dez. 1871 (R.-G.-Bl. S. 7) ferner verleiht den Telegraphen-
Direktoren "den Rang der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forstmeister". Ober-
Regierungsräthe und Ober-Forstmeister gibt es aber im Behörden-Organismus
des Reiches gar nicht, abgesehen von Els.-Lothr.
2) Reichsges. §. 149.
3) Vgl. z. B. Heffter S. 131. Pfeiffer Prakt. Ausf. III. S.
352 ff. Welcker Staatslexikon Bd. 12 S. 300. Zöpfl II. §. 514 (S.
776) Zachariä II. §. 135 v. Gerber Grundz. §. 36 Note 11. v. Pözl

§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche.
Behörden iſt in amtlicher Beziehung auch maßgebend für den Dienſt-
rang der Beamten, welche Subalterne, Mitglieder oder Direktoren
dieſer Behörden ſind und rechtlich von Erheblichkeit für die Höhe
der Diäten, Fuhrkoſten, Umzugskoſten und Wohnungsgeldzuſchüſſe.

Davon begrifflich verſchieden iſt der perſönliche Rang der
Beamten. Obwohl durch das Amt der Regel nach ein beſtimmter
Perſonal-Rang begründet wird, ſo kann doch theils ein Amt zur
Verwaltung übertragen werden, ohne daß zugleich Titel und Rang
verliehen wird, und es kann andererſeits ein höherer Rang einem
Beamten beigelegt werden, als an und für ſich mit ſeinem Amte
verknüpft iſt. Der Rang iſt ſtreng genommen kein Recht, welches
eine Ausübung geſtattet, ſondern ſo wie Alter, Geſchlecht und Stand
eine Eigenſchaft, die möglicher Weiſe die Vorausſetzung für Rechte
iſt. Für das Reichsrecht iſt dies nicht der Fall; der perſönliche
Rang begründet keinerlei Rechte und es iſt überhaupt zweifelhaft,
ob das Reichsrecht eine andere Klaſſifizirung der Reichsbeamten
als nach dem Range der von ihnen bekleideten Stellen kennt 1).

§. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche.

Ueber vermögensrechtliche Anſprüche der Reichsbeamten aus
ihrem Dienſtverhältniß findet der Rechtsweg ſtatt 2).

Wegen dieſes Rechtsſatzes wird ſehr häufig das Staatsdiener-
Verhältniß als ein gemiſchtes, d. h. theils öffentlich rechtliches
theils privatrechtliches bezeichnet 3). Es beruht dies auf einer

1) Byzantiniſche Einrichtungen, die ſich im Preußiſchen und anderen Staaten
conſervirt haben, ſind nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Nach der Verordn. v. 7.
Febr. 1817 (Geſ.-Samml. S. 61) zerfallen die Preuß. Beamten in eine große Zahl
von „Klaſſen“. Vgl. von Rönne Preuß. Staatsr. II. 1. S. 442 fg. und
Kanngießer S. 79. 80. Das Reichsrecht kennt nun zwar keine ſolche
„Klaſſen“, trotzdem beſtimmt ein kaiſerl. Erl. vom 1. April 1871 (R.-G.-Bl.
S. 103), daß die Poſträthe und die Ober-Poſträthe der vierten Rathsklaſſe
angehören, die Oberpoſträthe jedoch vor den Poſträthen rangiren ſollen. Ein
Allerh. Erl. v. 27. Dez. 1871 (R.-G.-Bl. S. 7) ferner verleiht den Telegraphen-
Direktoren „den Rang der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forſtmeiſter“. Ober-
Regierungsräthe und Ober-Forſtmeiſter gibt es aber im Behörden-Organismus
des Reiches gar nicht, abgeſehen von Elſ.-Lothr.
2) Reichsgeſ. §. 149.
3) Vgl. z. B. Heffter S. 131. Pfeiffer Prakt. Ausf. III. S.
352 ff. Welcker Staatslexikon Bd. 12 S. 300. Zöpfl II. §. 514 (S.
776) Zachariä II. §. 135 v. Gerber Grundz. §. 36 Note 11. v. Pözl
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[475/0495] §. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche. Behörden iſt in amtlicher Beziehung auch maßgebend für den Dienſt- rang der Beamten, welche Subalterne, Mitglieder oder Direktoren dieſer Behörden ſind und rechtlich von Erheblichkeit für die Höhe der Diäten, Fuhrkoſten, Umzugskoſten und Wohnungsgeldzuſchüſſe. Davon begrifflich verſchieden iſt der perſönliche Rang der Beamten. Obwohl durch das Amt der Regel nach ein beſtimmter Perſonal-Rang begründet wird, ſo kann doch theils ein Amt zur Verwaltung übertragen werden, ohne daß zugleich Titel und Rang verliehen wird, und es kann andererſeits ein höherer Rang einem Beamten beigelegt werden, als an und für ſich mit ſeinem Amte verknüpft iſt. Der Rang iſt ſtreng genommen kein Recht, welches eine Ausübung geſtattet, ſondern ſo wie Alter, Geſchlecht und Stand eine Eigenſchaft, die möglicher Weiſe die Vorausſetzung für Rechte iſt. Für das Reichsrecht iſt dies nicht der Fall; der perſönliche Rang begründet keinerlei Rechte und es iſt überhaupt zweifelhaft, ob das Reichsrecht eine andere Klaſſifizirung der Reichsbeamten als nach dem Range der von ihnen bekleideten Stellen kennt 1). §. 43. Die Geltendmachung vermögensrechtlicher Anſprüche. Ueber vermögensrechtliche Anſprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienſtverhältniß findet der Rechtsweg ſtatt 2). Wegen dieſes Rechtsſatzes wird ſehr häufig das Staatsdiener- Verhältniß als ein gemiſchtes, d. h. theils öffentlich rechtliches theils privatrechtliches bezeichnet 3). Es beruht dies auf einer 1) Byzantiniſche Einrichtungen, die ſich im Preußiſchen und anderen Staaten conſervirt haben, ſind nicht ganz ohne Einfluß geblieben. Nach der Verordn. v. 7. Febr. 1817 (Geſ.-Samml. S. 61) zerfallen die Preuß. Beamten in eine große Zahl von „Klaſſen“. Vgl. von Rönne Preuß. Staatsr. II. 1. S. 442 fg. und Kanngießer S. 79. 80. Das Reichsrecht kennt nun zwar keine ſolche „Klaſſen“, trotzdem beſtimmt ein kaiſerl. Erl. vom 1. April 1871 (R.-G.-Bl. S. 103), daß die Poſträthe und die Ober-Poſträthe der vierten Rathsklaſſe angehören, die Oberpoſträthe jedoch vor den Poſträthen rangiren ſollen. Ein Allerh. Erl. v. 27. Dez. 1871 (R.-G.-Bl. S. 7) ferner verleiht den Telegraphen- Direktoren „den Rang der Ober-Regierungsräthe und Ober-Forſtmeiſter“. Ober- Regierungsräthe und Ober-Forſtmeiſter gibt es aber im Behörden-Organismus des Reiches gar nicht, abgeſehen von Elſ.-Lothr. 2) Reichsgeſ. §. 149. 3) Vgl. z. B. Heffter S. 131. Pfeiffer Prakt. Ausf. III. S. 352 ff. Welcker Staatslexikon Bd. 12 S. 300. Zöpfl II. §. 514 (S. 776) Zachariä II. §. 135 v. Gerber Grundz. §. 36 Note 11. v. Pözl

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 1. Tübingen, 1876, S. 475. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht01_1876/495>, abgerufen am 23.04.2024.