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Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820.

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II. Vom Fleiße, von der Aufmerksamkeit und Ordnung.

1) Während der Lehrstunden richte der Schüler seine ganze Aufmerksamkeit auf den Vortrag des Lehrers, und überhaupt auf das, was den Gegenstand der Beschäfftigung einer jeden Stunde ausmacht. Sich mit Dingen zu beschäfftigen, die nicht dem Zwecke der Stunde entsprechen, ist verboten. Zerstreuende Gegenstände der Art, als Spielsachen, Näschereyen, fremdartige Bücher u. s. w. werden von dem Lehrer eingezogen.

2) Strafwürdiger noch ist es, Andere durch Plaudern, Lachen, Possen vom Unterrichte abzuziehen. Absonderung eines solchen Ruhestörers ist die nächste Folge eines solchen Leichtsinns; nach Befinden treten auch andere Strafen ein.

3) Alle Schularbeiten, welchen Namen sie auch haben, sie mögen in Vorarbeiten, Ausarbeitungen oder Wiederhohlungen bestehen, müssen mit der größten Sorgfalt und mit dem regelmäßigsten Fleiße von jedem Schüler besorgt werden. Wer diesem Gesetze nicht Folge leistet, würde sich eine seiner Trägheit angemessene Strafe zuziehen.

4) Ins Besondere erinnern wir, die schriftlichen Arbeiten an den dazu bestimmten Tagen pünctlich abzuliefern. Jede Versäumung oder Verspätung ist strafbar.

5) Die Achtung gegen den Lehrer und die eigne Vervollkommnung, so wie die Rücksicht auf das künftige bürgerliche Leben, erfordern es ferner, sich bey schriftlichen Ausarbeitungen einer wenigstens reinlichen und saubern Handschrift zu befleißigen. Unsaubere und flüchtige Arbeiten, welche befleckt oder häufig verbessert sind, werden nicht angenommen,

II. Vom Fleiße, von der Aufmerksamkeit und Ordnung.

1) Während der Lehrstunden richte der Schüler seine ganze Aufmerksamkeit auf den Vortrag des Lehrers, und überhaupt auf das, was den Gegenstand der Beschäfftigung einer jeden Stunde ausmacht. Sich mit Dingen zu beschäfftigen, die nicht dem Zwecke der Stunde entsprechen, ist verboten. Zerstreuende Gegenstände der Art, als Spielsachen, Näschereyen, fremdartige Bücher u. s. w. werden von dem Lehrer eingezogen.

2) Strafwürdiger noch ist es, Andere durch Plaudern, Lachen, Possen vom Unterrichte abzuziehen. Absonderung eines solchen Ruhestörers ist die nächste Folge eines solchen Leichtsinns; nach Befinden treten auch andere Strafen ein.

3) Alle Schularbeiten, welchen Namen sie auch haben, sie mögen in Vorarbeiten, Ausarbeitungen oder Wiederhohlungen bestehen, müssen mit der größten Sorgfalt und mit dem regelmäßigsten Fleiße von jedem Schüler besorgt werden. Wer diesem Gesetze nicht Folge leistet, würde sich eine seiner Trägheit angemessene Strafe zuziehen.

4) Ins Besondere erinnern wir, die schriftlichen Arbeiten an den dazu bestimmten Tagen pünctlich abzuliefern. Jede Versäumung oder Verspätung ist strafbar.

5) Die Achtung gegen den Lehrer und die eigne Vervollkommnung, so wie die Rücksicht auf das künftige bürgerliche Leben, erfordern es ferner, sich bey schriftlichen Ausarbeitungen einer wenigstens reinlichen und saubern Handschrift zu befleißigen. Unsaubere und flüchtige Arbeiten, welche befleckt oder häufig verbessert sind, werden nicht angenommen,

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          <p>3) Alle Schularbeiten, welchen Namen sie auch haben, sie mögen in Vorarbeiten, Ausarbeitungen oder Wiederhohlungen bestehen, müssen mit der größten Sorgfalt und mit dem regelmäßigsten Fleiße von jedem Schüler besorgt werden. Wer diesem Gesetze nicht Folge leistet, würde sich eine seiner Trägheit angemessene Strafe zuziehen.</p>
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          <p>5) Die Achtung gegen den Lehrer und die eigne Vervollkommnung, so wie die Rücksicht auf das künftige bürgerliche Leben, erfordern es ferner, sich bey schriftlichen Ausarbeitungen einer wenigstens reinlichen und saubern Handschrift zu befleißigen. Unsaubere und flüchtige Arbeiten, welche befleckt oder häufig verbessert sind, werden nicht angenommen,
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[12/0012] II. Vom Fleiße, von der Aufmerksamkeit und Ordnung. 1) Während der Lehrstunden richte der Schüler seine ganze Aufmerksamkeit auf den Vortrag des Lehrers, und überhaupt auf das, was den Gegenstand der Beschäfftigung einer jeden Stunde ausmacht. Sich mit Dingen zu beschäfftigen, die nicht dem Zwecke der Stunde entsprechen, ist verboten. Zerstreuende Gegenstände der Art, als Spielsachen, Näschereyen, fremdartige Bücher u. s. w. werden von dem Lehrer eingezogen. 2) Strafwürdiger noch ist es, Andere durch Plaudern, Lachen, Possen vom Unterrichte abzuziehen. Absonderung eines solchen Ruhestörers ist die nächste Folge eines solchen Leichtsinns; nach Befinden treten auch andere Strafen ein. 3) Alle Schularbeiten, welchen Namen sie auch haben, sie mögen in Vorarbeiten, Ausarbeitungen oder Wiederhohlungen bestehen, müssen mit der größten Sorgfalt und mit dem regelmäßigsten Fleiße von jedem Schüler besorgt werden. Wer diesem Gesetze nicht Folge leistet, würde sich eine seiner Trägheit angemessene Strafe zuziehen. 4) Ins Besondere erinnern wir, die schriftlichen Arbeiten an den dazu bestimmten Tagen pünctlich abzuliefern. Jede Versäumung oder Verspätung ist strafbar. 5) Die Achtung gegen den Lehrer und die eigne Vervollkommnung, so wie die Rücksicht auf das künftige bürgerliche Leben, erfordern es ferner, sich bey schriftlichen Ausarbeitungen einer wenigstens reinlichen und saubern Handschrift zu befleißigen. Unsaubere und flüchtige Arbeiten, welche befleckt oder häufig verbessert sind, werden nicht angenommen,

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Zitationshilfe: Schulgesetze für das Gymnasium zu Lemgo. Lemgo, 1820, S. 12. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/lemgo_schulgesetz_1820/12>, abgerufen am 29.03.2024.