ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin- dernisses der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).
4. Teilnahme an der Teilnahme ist wegen der un- selbständigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil- nahme an der Haupthandlung strafbar.
5. Mehrfache Teilnahme an derselben Hauptthat ist immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren Hauptthaten durch dieselbe Handlung (z. B. ein anstiftendes Wort) ist wegen der unselbständigen, von der Hauptthat bestimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben- sovieler Verbrechen anzunehmen.
III. Die Abgrenzung der Thäterschaft von der Anstiftung ist eine einfache und klare: diese ist die Ursache jener. Schwieriger sind Thäterschaft und Beihülfe auseinander zu halten; es bedarf hier positivrechtlicher Anordnung. Das Gesetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33 IV besprochenen Begriff der Ausführungshandlung. Thäter ist derjenige, der die Ausführungshandlung setzt; Gehülfe derjenige, der in anderer Weise an der That be- teiligt ist. Aber diese Unterscheidung genügt dem Gesetze noch nicht, und so bildet es den Begriff der Mitthäter- schaft als Zwischenglied. Mitthäter ist derjenige, der einen Teil der Ausführungshandlung begangen hat; Thäter derjenige, der die ganze Ausführungshandlung gesetzt hat.
Und damit haben wir das von der R. Gesetzgebung auf- gestellte Schema gewonnen:
1. Thäterschaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterschaft,
b) Anstiftung,
c) Beihülfe.
Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin- derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).
4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un- ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil- nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.
5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. ein anſtiftendes Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat beſtimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben- ſovieler Verbrechen anzunehmen.
III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener. Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33 IV beſprochenen Begriff der Ausführungshandlung. Thäter iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt; Gehülfe derjenige, der in anderer Weiſe an der That be- teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der Mitthäter- ſchaft als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der einen Teil der Ausführungshandlung begangen hat; Thäter derjenige, der die ganze Ausführungshandlung geſetzt hat.
Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf- geſtellte Schema gewonnen:
1. Thäterſchaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterſchaft,
b) Anſtiftung,
c) Beihülfe.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0175"n="149"/><fwplace="top"type="header">Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.</fw><lb/>
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-<lb/>
derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 <hirendition="#aq">III</hi>).</p><lb/><p>4. <hirendition="#g">Teilnahme an der Teilnahme</hi> iſt wegen der un-<lb/>ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-<lb/>
nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.</p><lb/><p>5. <hirendition="#g">Mehrfache Teilnahme</hi> an derſelben Hauptthat iſt<lb/>
immer nur <hirendition="#g">ein</hi> Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren<lb/>
Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. <hirendition="#g">ein</hi> anſtiftendes<lb/>
Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat<lb/>
beſtimmten Natur der Teilnahme, <hirendition="#g">reale</hi> Konkurrenz eben-<lb/>ſovieler Verbrechen anzunehmen.</p><lb/><p><hirendition="#aq">III.</hi> Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung<lb/>
iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener.<lb/>
Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu<lb/>
halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das<lb/>
Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33<lb/><hirendition="#aq">IV</hi> beſprochenen Begriff der <hirendition="#g">Ausführungshandlung.<lb/>
Thäter</hi> iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt;<lb/><hirendition="#g">Gehülfe</hi> derjenige, der in anderer Weiſe an der That be-<lb/>
teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze<lb/>
noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der <hirendition="#g">Mitthäter-<lb/>ſchaft</hi> als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der <hirendition="#g">einen<lb/>
Teil der Ausführungshandlung</hi> begangen hat; Thäter<lb/>
derjenige, der die <hirendition="#g">ganze</hi> Ausführungshandlung geſetzt hat.</p><lb/><p>Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf-<lb/>
geſtellte Schema gewonnen:</p><lb/><list><item>1. Thäterſchaft;</item><lb/><item>2. Teilnahme:<lb/><list><item><hirendition="#aq">a)</hi> Mitthäterſchaft,</item><lb/><item><hirendition="#aq">b)</hi> Anſtiftung,</item><lb/><item><hirendition="#aq">c)</hi> Beihülfe.</item></list></item></list><lb/></div></div></div></div></body></text></TEI>
[149/0175]
Die Entſtehung des Begriffs der Teilnahme. §. 35.
ßungsgrundes, oder eines nur den Thäter berührenden Hin-
derniſſes der Strafverfolgung (vgl. §. 17 und §. 30 III).
4. Teilnahme an der Teilnahme iſt wegen der un-
ſelbſtändigen Natur der letzteren nur als mittelbare Teil-
nahme an der Haupthandlung ſtrafbar.
5. Mehrfache Teilnahme an derſelben Hauptthat iſt
immer nur ein Verbrechen; bei Teilnahme an mehreren
Hauptthaten durch dieſelbe Handlung (z. B. ein anſtiftendes
Wort) iſt wegen der unſelbſtändigen, von der Hauptthat
beſtimmten Natur der Teilnahme, reale Konkurrenz eben-
ſovieler Verbrechen anzunehmen.
III. Die Abgrenzung der Thäterſchaft von der Anſtiftung
iſt eine einfache und klare: dieſe iſt die Urſache jener.
Schwieriger ſind Thäterſchaft und Beihülfe auseinander zu
halten; es bedarf hier poſitivrechtlicher Anordnung. Das
Geſetz verwendet zur Abgrenzung den bereits oben §. 33
IV beſprochenen Begriff der Ausführungshandlung.
Thäter iſt derjenige, der die Ausführungshandlung ſetzt;
Gehülfe derjenige, der in anderer Weiſe an der That be-
teiligt iſt. Aber dieſe Unterſcheidung genügt dem Geſetze
noch nicht, und ſo bildet es den Begriff der Mitthäter-
ſchaft als Zwiſchenglied. Mitthäter iſt derjenige, der einen
Teil der Ausführungshandlung begangen hat; Thäter
derjenige, der die ganze Ausführungshandlung geſetzt hat.
Und damit haben wir das von der R. Geſetzgebung auf-
geſtellte Schema gewonnen:
1. Thäterſchaft;
2. Teilnahme:
a) Mitthäterſchaft,
b) Anſtiftung,
c) Beihülfe.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/175>, abgerufen am 28.03.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.