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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Freiheitsstrafe. §. 46.
schlossen; bei Haft findet er nur ganz ausnahmsweise (StGB.
§. 362, 361 Z. 3--8 gegen Landstreicher, Bettler, Müssig-
gänger, Arbeitsscheue, Prostituirte, Erwerbslose) statt.

5. Neben Zuchthaus tritt der Verlust gewisser Ehren-
rechte
von Rechtswegen ein (StGB. §. 31); neben Zucht-
haus
und (unter gewissen Voraussetzungen) neben Ge-
fängnis
kann vollständige, neben letzterem und (in
gewissen Fällen) neben der Festungshaft teilweise Ab-
erkennung der Ehrenrechte stattfinden (StGB. §§. 32 ff.);
neben Haft ist die Aberkennung ausgeschlossen. Vgl. das
Nähere unten §. 51.

6. Einzelhaft und bedingte Entlassung (StGB.
§§. 22 ff.) finden bei Zuchthaus und Gefängnis, nicht aber
bei Festungshaft und Haft Anwendung. Vgl. unten III 1
und 2.

III. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist nur
zum kleinsten Teile durch die bisherige Reichsgesetzgebung
geordnet, zum weitaus größten Teile der landesrechtlichen
Bestimmung überlassen. Die Resolution des Reichstages
vom 4. März 1870, in welcher der Wunsch nach reichsge-
setzlicher Regelung ausgesprochen wurde, hat bisher nur zur
Ueberreichung eines Gesetzentwurfes über die Vollstreckung
Freiheitsstrafen an den Bundesrath geführt.3 Die Unklar-
heit über Wesen und Zweck der Freiheitsstrafe, die aus den
wichtigsten Bestimmungen dieses Entwurfes spricht, läßt in-
dessen nur geringe Hoffnung auf eine halbwegs befriedigende
Lösung der brennenden Reformfrage aufkommen.

Die bereits vorhandenen reichsgesetzlichen Bestimmungen
über den Vollzug der Freiheitsstrafen betreffen:

3 Ueber denselben Tauffer GS. XXXI.

Die Freiheitsſtrafe. §. 46.
ſchloſſen; bei Haft findet er nur ganz ausnahmsweiſe (StGB.
§. 362, 361 Z. 3—8 gegen Landſtreicher, Bettler, Müſſig-
gänger, Arbeitsſcheue, Proſtituirte, Erwerbsloſe) ſtatt.

5. Neben Zuchthaus tritt der Verluſt gewiſſer Ehren-
rechte
von Rechtswegen ein (StGB. §. 31); neben Zucht-
haus
und (unter gewiſſen Vorausſetzungen) neben Ge-
fängnis
kann vollſtändige, neben letzterem und (in
gewiſſen Fällen) neben der Feſtungshaft teilweiſe Ab-
erkennung der Ehrenrechte ſtattfinden (StGB. §§. 32 ff.);
neben Haft iſt die Aberkennung ausgeſchloſſen. Vgl. das
Nähere unten §. 51.

6. Einzelhaft und bedingte Entlaſſung (StGB.
§§. 22 ff.) finden bei Zuchthaus und Gefängnis, nicht aber
bei Feſtungshaft und Haft Anwendung. Vgl. unten III 1
und 2.

III. Die Vollſtreckung der Freiheitsſtrafe iſt nur
zum kleinſten Teile durch die bisherige Reichsgeſetzgebung
geordnet, zum weitaus größten Teile der landesrechtlichen
Beſtimmung überlaſſen. Die Reſolution des Reichstages
vom 4. März 1870, in welcher der Wunſch nach reichsge-
ſetzlicher Regelung ausgeſprochen wurde, hat bisher nur zur
Ueberreichung eines Geſetzentwurfes über die Vollſtreckung
Freiheitsſtrafen an den Bundesrath geführt.3 Die Unklar-
heit über Weſen und Zweck der Freiheitsſtrafe, die aus den
wichtigſten Beſtimmungen dieſes Entwurfes ſpricht, läßt in-
deſſen nur geringe Hoffnung auf eine halbwegs befriedigende
Löſung der brennenden Reformfrage aufkommen.

Die bereits vorhandenen reichsgeſetzlichen Beſtimmungen
über den Vollzug der Freiheitsſtrafen betreffen:

3 Ueber denſelben Tauffer GS. XXXI.
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[189/0215] Die Freiheitsſtrafe. §. 46. ſchloſſen; bei Haft findet er nur ganz ausnahmsweiſe (StGB. §. 362, 361 Z. 3—8 gegen Landſtreicher, Bettler, Müſſig- gänger, Arbeitsſcheue, Proſtituirte, Erwerbsloſe) ſtatt. 5. Neben Zuchthaus tritt der Verluſt gewiſſer Ehren- rechte von Rechtswegen ein (StGB. §. 31); neben Zucht- haus und (unter gewiſſen Vorausſetzungen) neben Ge- fängnis kann vollſtändige, neben letzterem und (in gewiſſen Fällen) neben der Feſtungshaft teilweiſe Ab- erkennung der Ehrenrechte ſtattfinden (StGB. §§. 32 ff.); neben Haft iſt die Aberkennung ausgeſchloſſen. Vgl. das Nähere unten §. 51. 6. Einzelhaft und bedingte Entlaſſung (StGB. §§. 22 ff.) finden bei Zuchthaus und Gefängnis, nicht aber bei Feſtungshaft und Haft Anwendung. Vgl. unten III 1 und 2. III. Die Vollſtreckung der Freiheitsſtrafe iſt nur zum kleinſten Teile durch die bisherige Reichsgeſetzgebung geordnet, zum weitaus größten Teile der landesrechtlichen Beſtimmung überlaſſen. Die Reſolution des Reichstages vom 4. März 1870, in welcher der Wunſch nach reichsge- ſetzlicher Regelung ausgeſprochen wurde, hat bisher nur zur Ueberreichung eines Geſetzentwurfes über die Vollſtreckung Freiheitsſtrafen an den Bundesrath geführt. 3 Die Unklar- heit über Weſen und Zweck der Freiheitsſtrafe, die aus den wichtigſten Beſtimmungen dieſes Entwurfes ſpricht, läßt in- deſſen nur geringe Hoffnung auf eine halbwegs befriedigende Löſung der brennenden Reformfrage aufkommen. Die bereits vorhandenen reichsgeſetzlichen Beſtimmungen über den Vollzug der Freiheitsſtrafen betreffen: 3 Ueber denſelben Tauffer GS. XXXI.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 189. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/215>, abgerufen am 19.04.2024.