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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc.
weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils,3 noch ein
solcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entstehen
des Anspruchs; daher ist auch bei versuchtem Delikte Buße
zuzusprechen; daher ist die Buße in jenen zahlreichen Fällen
ausgeschlossen (vgl. unten §. 54 I 3), in welchen der
Eintritt einer nicht verschuldeten Körperverletzung strafschärfend
wirkt; daher verjährt der Anspruch auf Buße nach den
Grundsätzen des Civilrechtes, wenn auch seine Geltend-
machung im Strafprozesse durch die strafrechtliche Verjährung
des Deliktes thatsächlich unmöglich gemacht wird; daher
wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt,
während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings
mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß-
anspruches verhindert. Daher ist endlich das Schmerzens-
geld
, das in seinem innersten Kerne mit der Buße sich
deckt, beseitigt,4 soweit das Anwendungsgebiet der Buße
reicht.

III. Die gesetzlichen Strafrahmen und ihre Hand-
habung durch den Richter.1
§. 53.
Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemessung
der Strafe.

I. In dem Wesen des staatlichen Strafrechtes, als der
Selbstbeschränkung der an sich unbeschränkten Strafgewalt

3 [Spaltenumbruch] Anerkannt RGR. 18. März
1880, E I 328, R I 493.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Windscheid §. 455
N. 32.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 133 f.

Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils,3 noch ein
ſolcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entſtehen
des Anſpruchs; daher iſt auch bei verſuchtem Delikte Buße
zuzuſprechen; daher iſt die Buße in jenen zahlreichen Fällen
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wirkt; daher verjährt der Anſpruch auf Buße nach den
Grundſätzen des Civilrechtes, wenn auch ſeine Geltend-
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des Deliktes thatſächlich unmöglich gemacht wird; daher
wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt,
während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings
mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß-
anſpruches verhindert. Daher iſt endlich das Schmerzens-
geld
, das in ſeinem innerſten Kerne mit der Buße ſich
deckt, beſeitigt,4 ſoweit das Anwendungsgebiet der Buße
reicht.

III. Die geſetzlichen Strafrahmen und ihre Hand-
habung durch den Richter.1
§. 53.
Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemeſſung
der Strafe.

I. In dem Weſen des ſtaatlichen Strafrechtes, als der
Selbſtbeſchränkung der an ſich unbeſchränkten Strafgewalt

3 [Spaltenumbruch] Anerkannt RGR. 18. März
1880, E I 328, R I 493.
4 [Spaltenumbruch] Vgl. Windſcheid §. 455
N. 32.
1 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 133 f.
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[206/0232] Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. weder der Nachweis eines pekuniären Nachteils, 3 noch ein ſolcher Nachteil überhaupt Bedingung für das Entſtehen des Anſpruchs; daher iſt auch bei verſuchtem Delikte Buße zuzuſprechen; daher iſt die Buße in jenen zahlreichen Fällen ausgeſchloſſen (vgl. unten §. 54 I 3), in welchen der Eintritt einer nicht verſchuldeten Körperverletzung ſtrafſchärfend wirkt; daher verjährt der Anſpruch auf Buße nach den Grundſätzen des Civilrechtes, wenn auch ſeine Geltend- machung im Strafprozeſſe durch die ſtrafrechtliche Verjährung des Deliktes thatſächlich unmöglich gemacht wird; daher wird die zuerkannte Buße durch Begnadigung nicht berührt, während die Abolitien (vgl. unten §. 57 IV 2 c) allerdings mit dem Strafverfahren auch die Geltendmachung des Buß- anſpruches verhindert. Daher iſt endlich das Schmerzens- geld, das in ſeinem innerſten Kerne mit der Buße ſich deckt, beſeitigt, 4 ſoweit das Anwendungsgebiet der Buße reicht. III. Die geſetzlichen Strafrahmen und ihre Hand- habung durch den Richter. 1 §. 53. Die normalen Strafrahmen und die richterliche Bemeſſung der Strafe. I. In dem Weſen des ſtaatlichen Strafrechtes, als der Selbſtbeſchränkung der an ſich unbeſchränkten Strafgewalt 3 Anerkannt RGR. 18. März 1880, E I 328, R I 493. 4 Vgl. Windſcheid §. 455 N. 32. 1 Lit. bei Binding Grund- riß S. 133 f.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 206. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/232>, abgerufen am 19.04.2024.