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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Zweites Buch. III. Die gesetzlichen Strafrahmen etc.
erkennen; allein bei Umwandlung derselben in Freiheitsstrafe
dürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld-
strafen nur wegen Uebertretungen erkannt sind, 3 Monate
Haft
nicht überschritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29).

2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte
und der Ausspruch der Zulässigkeit von Polizei-
aufsicht
ist zwar neben der Gesammtstrafe zulässig oder
geboten, auch wenn sie nur neben der Verurteilung zu einer
der konkurrierenden Einzelstrafen zulässig oder geboten sind4
(StGB. §. 76); aber das für diese Nebenstrafen an sich
vorgezeichnete Höchstmaß (vgl. oben §. 51) darf auch in dem
Falle der Realkonkurrenz nie überschritten werden. Mit
anderen Worten: beim Zusammentreffen dieser Nebenstrafen
absorbiert die schwerste aus ihnen alle gleichartigen
Nebenstrafen, ohne durch das Zusammentreffen mit den zur
Gesammtstrafe vereinigten zeitigen Freiheits - Hauptstrafen
irgend wie berührt zu werden.

IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei-
heitsstrafen erleidet das Prinzip der Gesammtstrafe wesent-
liche Einschränkungen.

1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsstrafe zu-
sammen, so ist auf die erstere gesondert zu erkennen. Auf
eine mehrfach verwirkte Haft ist ihrem Gesammtbetrage nach,
jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen
(StGB. §. 77).

2. Trifft Festungshaft nur mit Gefängnis zusammen,
so ist auf jede dieser Strafarten gesondert zu erkennen. Ist

4 [Spaltenumbruch] Es kann daher Aberkennung
der bürgerl. Ehrenrechte neben
Gefängnis nach §. 32 StGB.
nur dann ausgesprochen werden,[Spaltenumbruch] wenn eine der Einzelstrafen
3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe-
bruar 1880, R I 321.

Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc.
erkennen; allein bei Umwandlung derſelben in Freiheitsſtrafe
dürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld-
ſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt ſind, 3 Monate
Haft
nicht überſchritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29).

2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren-
rechte
und der Ausſpruch der Zuläſſigkeit von Polizei-
aufſicht
iſt zwar neben der Geſammtſtrafe zuläſſig oder
geboten, auch wenn ſie nur neben der Verurteilung zu einer
der konkurrierenden Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten ſind4
(StGB. §. 76); aber das für dieſe Nebenſtrafen an ſich
vorgezeichnete Höchſtmaß (vgl. oben §. 51) darf auch in dem
Falle der Realkonkurrenz nie überſchritten werden. Mit
anderen Worten: beim Zuſammentreffen dieſer Nebenſtrafen
abſorbiert die ſchwerſte aus ihnen alle gleichartigen
Nebenſtrafen, ohne durch das Zuſammentreffen mit den zur
Geſammtſtrafe vereinigten zeitigen Freiheits - Hauptſtrafen
irgend wie berührt zu werden.

IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei-
heitsſtrafen erleidet das Prinzip der Geſammtſtrafe weſent-
liche Einſchränkungen.

1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zu-
ſammen, ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen. Auf
eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach,
jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen
(StGB. §. 77).

2. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängnis zuſammen,
ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen. Iſt

4 [Spaltenumbruch] Es kann daher Aberkennung
der bürgerl. Ehrenrechte neben
Gefängnis nach §. 32 StGB.
nur dann ausgeſprochen werden,[Spaltenumbruch] wenn eine der Einzelſtrafen
3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe-
bruar 1880, R I 321.
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[218/0244] Zweites Buch. III. Die geſetzlichen Strafrahmen ꝛc. erkennen; allein bei Umwandlung derſelben in Freiheitsſtrafe dürfen 2 Jahre Gefängnis und, wenn die mehreren Geld- ſtrafen nur wegen Uebertretungen erkannt ſind, 3 Monate Haft nicht überſchritten werden (StGB. §. 78 vgl. mit §. 29). 2. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehren- rechte und der Ausſpruch der Zuläſſigkeit von Polizei- aufſicht iſt zwar neben der Geſammtſtrafe zuläſſig oder geboten, auch wenn ſie nur neben der Verurteilung zu einer der konkurrierenden Einzelſtrafen zuläſſig oder geboten ſind 4 (StGB. §. 76); aber das für dieſe Nebenſtrafen an ſich vorgezeichnete Höchſtmaß (vgl. oben §. 51) darf auch in dem Falle der Realkonkurrenz nie überſchritten werden. Mit anderen Worten: beim Zuſammentreffen dieſer Nebenſtrafen abſorbiert die ſchwerſte aus ihnen alle gleichartigen Nebenſtrafen, ohne durch das Zuſammentreffen mit den zur Geſammtſtrafe vereinigten zeitigen Freiheits - Hauptſtrafen irgend wie berührt zu werden. IV. Aber auch innerhalb des Gebietes der zeitigen Frei- heitsſtrafen erleidet das Prinzip der Geſammtſtrafe weſent- liche Einſchränkungen. 1. Trifft Haft mit einer anderen Freiheitsſtrafe zu- ſammen, ſo iſt auf die erſtere geſondert zu erkennen. Auf eine mehrfach verwirkte Haft iſt ihrem Geſammtbetrage nach, jedoch nicht über die Dauer von drei Monaten zu erkennen (StGB. §. 77). 2. Trifft Feſtungshaft nur mit Gefängnis zuſammen, ſo iſt auf jede dieſer Strafarten geſondert zu erkennen. Iſt 4 Es kann daher Aberkennung der bürgerl. Ehrenrechte neben Gefängnis nach §. 32 StGB. nur dann ausgeſprochen werden, wenn eine der Einzelſtrafen 3 Monate erreicht. RGR. 5. Fe- bruar 1880, R I 321.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 218. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/244>, abgerufen am 25.04.2024.