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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Die Partiererei. §. 77.
wertes der den Gegenstand der Zuwiderhandlung bildenden
Papiere gleichkommt, mindestens aber 300 Mark betragen soll.

2. Das Weiterbegeben solcher Papiere, welche

a) im Inlande nach Verkündigung des Gesetzes vom
8. Juni 1871,
b) im Auslande nach dem 30. April 1871

ausgegeben worden sind. Gleichgestellt ist der Fall, wenn
solche Papiere an den Börsen oder an anderen zum Ver-
kehre mit Wertpapieren bestimmten Versammlungsorten zum
Gegenstande eines Geschäfts oder einer Geschäftsvermittlung
gemacht werden.

Strafe: wie zu 1.

3. Das Weiterbegeben von solchen Papieren, die im
Auslande vor dem 1. Mai 1871 ausgegeben und nicht ab-
gestempelt sind. Derselbe Fall wie zu 2 gleichgestellt. Die
Strafbarkeit beginnt mit dem 14. Juli 1871.

Strafe: wie zu 1.

4. Die öffentliche Ankündigung, Ausbietung,
Empfehlung
von den unter 2 und 3 angeführten Pa-
pieren sowie die Notierung derselben zur Feststellung eines
Kurswertes.

Strafe: Geldstrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.

5.
§. 77. Die Partiererei.1

I. Begriff.

1. Von der Reichsgesetzgebung in eine durchaus unge-
rechtfertigte Verbindung mit der Begünstigung -- durch Auf-

1 Lit. bei Meyer S. 533 Note 1.

Die Partiererei. §. 77.
wertes der den Gegenſtand der Zuwiderhandlung bildenden
Papiere gleichkommt, mindeſtens aber 300 Mark betragen ſoll.

2. Das Weiterbegeben ſolcher Papiere, welche

a) im Inlande nach Verkündigung des Geſetzes vom
8. Juni 1871,
b) im Auslande nach dem 30. April 1871

ausgegeben worden ſind. Gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn
ſolche Papiere an den Börſen oder an anderen zum Ver-
kehre mit Wertpapieren beſtimmten Verſammlungsorten zum
Gegenſtande eines Geſchäfts oder einer Geſchäftsvermittlung
gemacht werden.

Strafe: wie zu 1.

3. Das Weiterbegeben von ſolchen Papieren, die im
Auslande vor dem 1. Mai 1871 ausgegeben und nicht ab-
geſtempelt ſind. Derſelbe Fall wie zu 2 gleichgeſtellt. Die
Strafbarkeit beginnt mit dem 14. Juli 1871.

Strafe: wie zu 1.

4. Die öffentliche Ankündigung, Ausbietung,
Empfehlung
von den unter 2 und 3 angeführten Pa-
pieren ſowie die Notierung derſelben zur Feſtſtellung eines
Kurswertes.

Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis
bis zu 3 Monaten.

5.
§. 77. Die Partiererei.1

I. Begriff.

1. Von der Reichsgeſetzgebung in eine durchaus unge-
rechtfertigte Verbindung mit der Begünſtigung — durch Auf-

1 Lit. bei Meyer S. 533 Note 1.
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[307/0333] Die Partiererei. §. 77. wertes der den Gegenſtand der Zuwiderhandlung bildenden Papiere gleichkommt, mindeſtens aber 300 Mark betragen ſoll. 2. Das Weiterbegeben ſolcher Papiere, welche a) im Inlande nach Verkündigung des Geſetzes vom 8. Juni 1871, b) im Auslande nach dem 30. April 1871 ausgegeben worden ſind. Gleichgeſtellt iſt der Fall, wenn ſolche Papiere an den Börſen oder an anderen zum Ver- kehre mit Wertpapieren beſtimmten Verſammlungsorten zum Gegenſtande eines Geſchäfts oder einer Geſchäftsvermittlung gemacht werden. Strafe: wie zu 1. 3. Das Weiterbegeben von ſolchen Papieren, die im Auslande vor dem 1. Mai 1871 ausgegeben und nicht ab- geſtempelt ſind. Derſelbe Fall wie zu 2 gleichgeſtellt. Die Strafbarkeit beginnt mit dem 14. Juli 1871. Strafe: wie zu 1. 4. Die öffentliche Ankündigung, Ausbietung, Empfehlung von den unter 2 und 3 angeführten Pa- pieren ſowie die Notierung derſelben zur Feſtſtellung eines Kurswertes. Strafe: Geldſtrafe bis zu 300 Mark oder Gefängnis bis zu 3 Monaten. 5. §. 77. Die Partiererei. 1 I. Begriff. 1. Von der Reichsgeſetzgebung in eine durchaus unge- rechtfertigte Verbindung mit der Begünſtigung — durch Auf- 1 Lit. bei Meyer S. 533 Note 1.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 307. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/333>, abgerufen am 25.04.2024.