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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
2.
§. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege.

I. Der Eidesbruch, d. i. das vorsätzliche Zuwider-
handeln gegen eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht
bestellte Sicherheit oder gegen das in einem Offenbarungs-
eide gegebene Versprechen (StGB. §. 162).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.

II. Die mittels der Presse erfolgende Veröffentlichung
der Anklageschrift oder anderer amtlicher Schrift-
stücke eines Strafprozesses
, bevor dieselben in öffent-
licher Sitzung kundgegeben worden sind oder das Verfahren
sein Ende erreicht hat (Preßgesetz §. 17).1

Strafe: Geldstrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgesetz §. 18 Ziff. 1).

III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht
zu sprechen und des Rechtes zu helfen).

1. Das Vorschützen unwahrer Thatsachen als
Entschuldigung durch denjenigen, der als Zeuge, Geschwo-
rener oder Schöffe berufen oder als Sachverständiger zum
Erscheinen gesetzlich verpflichtet ist (StGB. §. 138).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten.

2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht.2

a) Durch Schöffen, Geschworene, Vertrauens-
1 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV.
2 [Spaltenumbruch] Ich führe der Vollständig-
keit wegen alle hieher gehörigen
Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.-
Ges. §. 56 ausdrücklich von
einer Ordnungsstrafe (oben §. 43[Spaltenumbruch] VII) spricht und auch in den
übrigen Fällen die Auffassung
des angedrohten Uebels als einer
Ordnungsstrafe eine gewisse Be-
rechtigung hat.
Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw.
2.
§. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege.

I. Der Eidesbruch, d. i. das vorſätzliche Zuwider-
handeln gegen eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht
beſtellte Sicherheit oder gegen das in einem Offenbarungs-
eide gegebene Verſprechen (StGB. §. 162).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren.

II. Die mittels der Preſſe erfolgende Veröffentlichung
der Anklageſchrift oder anderer amtlicher Schrift-
ſtücke eines Strafprozeſſes
, bevor dieſelben in öffent-
licher Sitzung kundgegeben worden ſind oder das Verfahren
ſein Ende erreicht hat (Preßgeſetz §. 17).1

Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder
Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1).

III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht
zu ſprechen und des Rechtes zu helfen).

1. Das Vorſchützen unwahrer Thatſachen als
Entſchuldigung durch denjenigen, der als Zeuge, Geſchwo-
rener oder Schöffe berufen oder als Sachverſtändiger zum
Erſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt (StGB. §. 138).

Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten.

2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht.2

a) Durch Schöffen, Geſchworene, Vertrauens-
1 [Spaltenumbruch] Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV.
2 [Spaltenumbruch] Ich führe der Vollſtändig-
keit wegen alle hieher gehörigen
Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.-
Geſ. §. 56 ausdrücklich von
einer Ordnungsſtrafe (oben §. 43[Spaltenumbruch] VII) ſpricht und auch in den
übrigen Fällen die Auffaſſung
des angedrohten Uebels als einer
Ordnungsſtrafe eine gewiſſe Be-
rechtigung hat.
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[426/0452] Viertes Buch. III. Delikte geg. den Gang der Staatsverw. 2. §. 103. Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege. I. Der Eidesbruch, d. i. das vorſätzliche Zuwider- handeln gegen eine durch eidliches Angelöbnis vor Gericht beſtellte Sicherheit oder gegen das in einem Offenbarungs- eide gegebene Verſprechen (StGB. §. 162). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Jahren. II. Die mittels der Preſſe erfolgende Veröffentlichung der Anklageſchrift oder anderer amtlicher Schrift- ſtücke eines Strafprozeſſes, bevor dieſelben in öffent- licher Sitzung kundgegeben worden ſind oder das Verfahren ſein Ende erreicht hat (Preßgeſetz §. 17). 1 Strafe: Geldſtrafe bis zu 1000 Mark oder Haft oder Gefängnis bis zu 6 Monaten (Preßgeſetz §. 18 Ziff. 1). III. Verletzungen der Dingpflicht (der Pflicht, Recht zu ſprechen und des Rechtes zu helfen). 1. Das Vorſchützen unwahrer Thatſachen als Entſchuldigung durch denjenigen, der als Zeuge, Geſchwo- rener oder Schöffe berufen oder als Sachverſtändiger zum Erſcheinen geſetzlich verpflichtet iſt (StGB. §. 138). Strafe: Gefängnis bis zu 2 Monaten. 2. Einfache Nichterfüllung der Dingpflicht. 2 a) Durch Schöffen, Geſchworene, Vertrauens- 1 Vgl. Liszt Preßr. §. 46 IV. 2 Ich führe der Vollſtändig- keit wegen alle hieher gehörigen Fälle an, wenn auch Ger.-Verf.- Geſ. §. 56 ausdrücklich von einer Ordnungsſtrafe (oben §. 43 VII) ſpricht und auch in den übrigen Fällen die Auffaſſung des angedrohten Uebels als einer Ordnungsſtrafe eine gewiſſe Be- rechtigung hat.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 426. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/452>, abgerufen am 18.04.2024.