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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Inländisches und ausländisches Recht. §. 13.
setze tritt die allgemeine Regel (siehe oben unter I) wieder
in Kraft.

IV. Das mildere Gesetz ist eventuell noch in den höheren
Instanzen zur Anwendung zu bringen, soweit es die gesetz-
liche Gestaltung des eingelegten Rechtsmittels und die etwa
eingetretene teilweise oder relative Unabänderlichkeit der unter-
richterlichen Entscheidung gestatten.

V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt
als begangen anzusehen ist, vergleiche unten §. 19 IV.

§. 13.
Geltungsgebiet der Reichsstrafgesetze gegenüber dem aus-
ländischen Strafrechte.
1

I. Theoretische Begründung. Das Strafrecht
bezweckt Rechtsschutz. Welche Rechtsgüter sind des
Schutzes durch das heimische Strafrecht würdig und
bedürftig
?

1. In erster Linie die heimischen Rechtsgüter; also
das inländische Gemeinwesen in Bestand und Sicherheit, in
seinen Organen und Funktionen selbst; dann jene Rechts-
güter, deren Träger das inländische Gemeinwesen oder aber
der einzelne Bürger desselben ist. Dem Bürger ist der auf
inländischem Territorium weilende Fremde als Gast gleich-
zustellen. Von diesem Standpunkte aus kann es keinen Un-
terschied begründen, ob der Angriff von einem Inländer oder

1 [Spaltenumbruch] Recht unpassend bezeichnet
man die in diesem §. behandelten
Rechtssätze als internationales
Strafrecht. Ein solches giebt es
heute noch nicht. -- Lit. bei[Spaltenumbruch] Binding Grundr. S. 49, ins-
bes. Rohland das internat.
Strafrecht. 1877. Dazu Hamm
GA. XXVI, Hälschner GS.
XXX, Geyer HR. "Ausland".

Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13.
ſetze tritt die allgemeine Regel (ſiehe oben unter I) wieder
in Kraft.

IV. Das mildere Geſetz iſt eventuell noch in den höheren
Inſtanzen zur Anwendung zu bringen, ſoweit es die geſetz-
liche Geſtaltung des eingelegten Rechtsmittels und die etwa
eingetretene teilweiſe oder relative Unabänderlichkeit der unter-
richterlichen Entſcheidung geſtatten.

V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt
als begangen anzuſehen iſt, vergleiche unten §. 19 IV.

§. 13.
Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze gegenüber dem aus-
ländiſchen Strafrechte.
1

I. Theoretiſche Begründung. Das Strafrecht
bezweckt Rechtsſchutz. Welche Rechtsgüter ſind des
Schutzes durch das heimiſche Strafrecht würdig und
bedürftig
?

1. In erſter Linie die heimiſchen Rechtsgüter; alſo
das inländiſche Gemeinweſen in Beſtand und Sicherheit, in
ſeinen Organen und Funktionen ſelbſt; dann jene Rechts-
güter, deren Träger das inländiſche Gemeinweſen oder aber
der einzelne Bürger desſelben iſt. Dem Bürger iſt der auf
inländiſchem Territorium weilende Fremde als Gaſt gleich-
zuſtellen. Von dieſem Standpunkte aus kann es keinen Un-
terſchied begründen, ob der Angriff von einem Inländer oder

1 [Spaltenumbruch] Recht unpaſſend bezeichnet
man die in dieſem §. behandelten
Rechtsſätze als internationales
Strafrecht. Ein ſolches giebt es
heute noch nicht. — Lit. bei[Spaltenumbruch] Binding Grundr. S. 49, ins-
beſ. Rohland das internat.
Strafrecht. 1877. Dazu Hamm
GA. XXVI, Hälſchner GS.
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[51/0077] Inländiſches und ausländiſches Recht. §. 13. ſetze tritt die allgemeine Regel (ſiehe oben unter I) wieder in Kraft. IV. Das mildere Geſetz iſt eventuell noch in den höheren Inſtanzen zur Anwendung zu bringen, ſoweit es die geſetz- liche Geſtaltung des eingelegten Rechtsmittels und die etwa eingetretene teilweiſe oder relative Unabänderlichkeit der unter- richterlichen Entſcheidung geſtatten. V. Ueber die Frage, in welchem Zeitpunkte das Delikt als begangen anzuſehen iſt, vergleiche unten §. 19 IV. §. 13. Geltungsgebiet der Reichsſtrafgeſetze gegenüber dem aus- ländiſchen Strafrechte. 1 I. Theoretiſche Begründung. Das Strafrecht bezweckt Rechtsſchutz. Welche Rechtsgüter ſind des Schutzes durch das heimiſche Strafrecht würdig und bedürftig? 1. In erſter Linie die heimiſchen Rechtsgüter; alſo das inländiſche Gemeinweſen in Beſtand und Sicherheit, in ſeinen Organen und Funktionen ſelbſt; dann jene Rechts- güter, deren Träger das inländiſche Gemeinweſen oder aber der einzelne Bürger desſelben iſt. Dem Bürger iſt der auf inländiſchem Territorium weilende Fremde als Gaſt gleich- zuſtellen. Von dieſem Standpunkte aus kann es keinen Un- terſchied begründen, ob der Angriff von einem Inländer oder 1 Recht unpaſſend bezeichnet man die in dieſem §. behandelten Rechtsſätze als internationales Strafrecht. Ein ſolches giebt es heute noch nicht. — Lit. bei Binding Grundr. S. 49, ins- beſ. Rohland das internat. Strafrecht. 1877. Dazu Hamm GA. XXVI, Hälſchner GS. XXX, Geyer HR. „Ausland“.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/77>, abgerufen am 28.03.2024.