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Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881.

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Erstes Buch. I. Begriff und Einteilung.
Besonderheiten des polizeilichen Unrechtes zur Folge, die am
geeigneten Orte dargestellt werden sollen.

III. Eine andere Einteilung der Verbrechen im weiteren
Sinne ist dagegen auch für das Reichsrecht von größter Be-
deutung. Das RStGB. hat die aus dem französischen
Rechte stammende und von hier in eine Reihe deutscher
Partikulargesetze (insbesondere Baiern 1813 und Preußen
1851) übergegangene Dreiteilung (Trichotomie) der Ver-
brechen (im weiteren Sinne) je nach der Schwere der
auf sie gesetzten Strafe
in Verbrechen im engeren
Sinne, Vergehen und Uebertretungen ohne jeden inneren
Grund beibehalten.6

Nach dieser Einteilung (StGB. §. 1) ist:

1. Verbrechen (im engeren Sinne) jede mit dem Tode,
mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als
5 Jahren;
2. Vergehen jede mit Festungshaft bis zu 5 Jahren,
mit Gefängnis oder mit Geldstrafe von mehr als
150 Mark;
3. Uebertretung jede mit Haft oder mit Geldstrafe bis
zu 150 Mark bedrohte Handlung.7

Gegen die Dreiteilung läßt sich allerdings nicht geltend
machen, daß sie die Schwere der strafbaren Handlungen nach
der Strafe und nicht diese nach jener bestimme. Aber die
Gesetzgebung hat damit ohne irgend einen stichhaltigen Grund

6 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 55; dazu Dochow HR.
"Einteilung."
7 [Spaltenumbruch] Ueber den vom Gesetzgeber
begangenen Rechnungsfehler (er
behandelt als gleichwertig 5 Jahre[Spaltenumbruch] oder 60 Monate Gefängnis;
5 Jahre Festung oder 40 Mo-
nate Gefängnis; 12 Monate
Zuchthaus oder 18 Monate Ge-
fängnis) vgl. Binding Grund-
riß S. 55.

Erſtes Buch. I. Begriff und Einteilung.
Beſonderheiten des polizeilichen Unrechtes zur Folge, die am
geeigneten Orte dargeſtellt werden ſollen.

III. Eine andere Einteilung der Verbrechen im weiteren
Sinne iſt dagegen auch für das Reichsrecht von größter Be-
deutung. Das RStGB. hat die aus dem franzöſiſchen
Rechte ſtammende und von hier in eine Reihe deutſcher
Partikulargeſetze (insbeſondere Baiern 1813 und Preußen
1851) übergegangene Dreiteilung (Trichotomie) der Ver-
brechen (im weiteren Sinne) je nach der Schwere der
auf ſie geſetzten Strafe
in Verbrechen im engeren
Sinne, Vergehen und Uebertretungen ohne jeden inneren
Grund beibehalten.6

Nach dieſer Einteilung (StGB. §. 1) iſt:

1. Verbrechen (im engeren Sinne) jede mit dem Tode,
mit Zuchthaus oder mit Feſtungshaft von mehr als
5 Jahren;
2. Vergehen jede mit Feſtungshaft bis zu 5 Jahren,
mit Gefängnis oder mit Geldſtrafe von mehr als
150 Mark;
3. Uebertretung jede mit Haft oder mit Geldſtrafe bis
zu 150 Mark bedrohte Handlung.7

Gegen die Dreiteilung läßt ſich allerdings nicht geltend
machen, daß ſie die Schwere der ſtrafbaren Handlungen nach
der Strafe und nicht dieſe nach jener beſtimme. Aber die
Geſetzgebung hat damit ohne irgend einen ſtichhaltigen Grund

6 [Spaltenumbruch] Lit. bei Binding Grund-
riß S. 55; dazu Dochow HR.
„Einteilung.“
7 [Spaltenumbruch] Ueber den vom Geſetzgeber
begangenen Rechnungsfehler (er
behandelt als gleichwertig 5 Jahre[Spaltenumbruch] oder 60 Monate Gefängnis;
5 Jahre Feſtung oder 40 Mo-
nate Gefängnis; 12 Monate
Zuchthaus oder 18 Monate Ge-
fängnis) vgl. Binding Grund-
riß S. 55.
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[68/0094] Erſtes Buch. I. Begriff und Einteilung. Beſonderheiten des polizeilichen Unrechtes zur Folge, die am geeigneten Orte dargeſtellt werden ſollen. III. Eine andere Einteilung der Verbrechen im weiteren Sinne iſt dagegen auch für das Reichsrecht von größter Be- deutung. Das RStGB. hat die aus dem franzöſiſchen Rechte ſtammende und von hier in eine Reihe deutſcher Partikulargeſetze (insbeſondere Baiern 1813 und Preußen 1851) übergegangene Dreiteilung (Trichotomie) der Ver- brechen (im weiteren Sinne) je nach der Schwere der auf ſie geſetzten Strafe in Verbrechen im engeren Sinne, Vergehen und Uebertretungen ohne jeden inneren Grund beibehalten. 6 Nach dieſer Einteilung (StGB. §. 1) iſt: 1. Verbrechen (im engeren Sinne) jede mit dem Tode, mit Zuchthaus oder mit Feſtungshaft von mehr als 5 Jahren; 2. Vergehen jede mit Feſtungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit Geldſtrafe von mehr als 150 Mark; 3. Uebertretung jede mit Haft oder mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark bedrohte Handlung. 7 Gegen die Dreiteilung läßt ſich allerdings nicht geltend machen, daß ſie die Schwere der ſtrafbaren Handlungen nach der Strafe und nicht dieſe nach jener beſtimme. Aber die Geſetzgebung hat damit ohne irgend einen ſtichhaltigen Grund 6 Lit. bei Binding Grund- riß S. 55; dazu Dochow HR. „Einteilung.“ 7 Ueber den vom Geſetzgeber begangenen Rechnungsfehler (er behandelt als gleichwertig 5 Jahre oder 60 Monate Gefängnis; 5 Jahre Feſtung oder 40 Mo- nate Gefängnis; 12 Monate Zuchthaus oder 18 Monate Ge- fängnis) vgl. Binding Grund- riß S. 55.

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Zitationshilfe: Liszt, Franz von: Das deutsche Reichsstrafrecht. Berlin u. a., 1881, S. 68. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/liszt_reichsstrafrecht_1881/94>, abgerufen am 28.03.2024.