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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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Einleitung zur
seyn, dennoch in dem kaiserlichen Kammergerichte die Kraft ei-
nes Gesetzes vollkommen erreichet haben, also, daß darauf,
wie auf andere bestätigte Stadtrechte und Statuten, gesprochen
wird; e) in denen von gewissen Handelscompagnien und So-
cietäten
mit obrigkeitlicher Genehmhaltung und Bestätigung er-
richteten Statuten und Satzungen; f) in der Kaufleute, Kra-
merinnungen,
und Handwerkszünften ihren unter sich errich-
teten Statuten, welche mehrentheils von der Stadtobrigkeit
gutgeheißen, und mit wirklicher Schutzleistung in Kraft erhal-
ten werden; und g) in den unter Kaufleuten bey ihren Com-
mercien eingeführten Gebräuchen und Gewohnheiten, so von
ihnen der Kaufmannsstyl (§. 18.) oder mercatorische Stylus
genennet werden, und an einem Handelsorte immer anders sind,
als an dem andern. Hier müssen wir die nöthigen Stücke an-
führen, welche, wie überhaupt von einer Gewohnheit, also
auch insbesondere von einer Gewohnheit unter Kaufleuten, er-
fordert werden, wenn dieselbe gültig und rechtskräftig seyn
soll. Nämlich es muß solche a) vernünftig und billig; b) durch
unterschiedliche Handlungen (actus) eingeführet, und dießfalls
Präjudizien und gültige Beyspiele vorhanden seyn: Es muß c)
schon eine geraume Zeit also seyn gehalten worden; und d),
welches das vornehmste ist, muß solche Gewohnheit auch der
Kaufmannschaft, bey welcher sie also hervorgebracht worden,
zur Zeit, da man sich auf selbige berufet, zuträglich seyn, und
zu derselben Besten gereichen; ingleichen müssen alle Umstände
des Orts, der Zeit, und der Sache, wenn solche wohl in Ue-
berlegung gezogen werden, es nicht anders haben wollen, als
daß selbige solchergestalt beybehalten werde. Wo nun wohl
hergebrachte Gewohnheiten noch in ihrer Kraft, auch dergestalt
beschaffen sind, daß weder die Zeit, noch einiger Umstand bey
dem Handelswesen, ihre Veränderung oder Abschaffung erfor-
dert; da sind sie beydes von denen, die sie exerciren, als von
denen, die darüber zu urtheilen Macht haben, mit Recht als
heilig und unverbrüchlich beyzubehalten: Und es will daher
auch allerdings einem verständigen Handelsrichter oder löbli-
chen Commerciencollegio darnach zu sprechen gebühren; jedoch
nur innerhalb den Gränzen, in welchen solche Gewohnheit wohl
e) Einthei-
lung der
Kaufmanns-
rechte.
hergebracht, und noch in ihrer Kraft ist. Jn Ansehung der
bisher angeführten verschiedenen Quellen der Kaufmannsrechte
sind diese, entweder beschriebene, oder unbeschriebene Rechte:
und versteht man durch erstere die, so sich auf Gesetze, Befeh-
le, Verordnungen, Commercientractate, Statuten, Satzun-
gen etc. gründen; durch letztere aber die, welche auf Gebräuchen
und Gewohnheiten beruhen.

§. 15.
7) Anwei-
sung zu
kaufmänni-
schen Brie-
fen.

Desgleichen ist 7) die Anweisung zu kaufmännischen
Briefen,
als welche lehret, wie solche so abzufassen sind, daß
sie vor der klugen Welt taugen, eine der nöthigsten Nebenwis-
senschaften bey einem Kaufmanne, der insonderheit einen star-

ken

Einleitung zur
ſeyn, dennoch in dem kaiſerlichen Kammergerichte die Kraft ei-
nes Geſetzes vollkommen erreichet haben, alſo, daß darauf,
wie auf andere beſtaͤtigte Stadtrechte und Statuten, geſprochen
wird; e) in denen von gewiſſen Handelscompagnien und So-
cietaͤten
mit obrigkeitlicher Genehmhaltung und Beſtaͤtigung er-
richteten Statuten und Satzungen; f) in der Kaufleute, Kra-
merinnungen,
und Handwerkszuͤnften ihren unter ſich errich-
teten Statuten, welche mehrentheils von der Stadtobrigkeit
gutgeheißen, und mit wirklicher Schutzleiſtung in Kraft erhal-
ten werden; und g) in den unter Kaufleuten bey ihren Com-
mercien eingefuͤhrten Gebraͤuchen und Gewohnheiten, ſo von
ihnen der Kaufmannsſtyl (§. 18.) oder mercatoriſche Stylus
genennet werden, und an einem Handelsorte immer anders ſind,
als an dem andern. Hier muͤſſen wir die noͤthigen Stuͤcke an-
fuͤhren, welche, wie uͤberhaupt von einer Gewohnheit, alſo
auch insbeſondere von einer Gewohnheit unter Kaufleuten, er-
fordert werden, wenn dieſelbe guͤltig und rechtskraͤftig ſeyn
ſoll. Naͤmlich es muß ſolche a) vernuͤnftig und billig; b) durch
unterſchiedliche Handlungen (actus) eingefuͤhret, und dießfalls
Praͤjudizien und guͤltige Beyſpiele vorhanden ſeyn: Es muß c)
ſchon eine geraume Zeit alſo ſeyn gehalten worden; und d),
welches das vornehmſte iſt, muß ſolche Gewohnheit auch der
Kaufmannſchaft, bey welcher ſie alſo hervorgebracht worden,
zur Zeit, da man ſich auf ſelbige berufet, zutraͤglich ſeyn, und
zu derſelben Beſten gereichen; ingleichen muͤſſen alle Umſtaͤnde
des Orts, der Zeit, und der Sache, wenn ſolche wohl in Ue-
berlegung gezogen werden, es nicht anders haben wollen, als
daß ſelbige ſolchergeſtalt beybehalten werde. Wo nun wohl
hergebrachte Gewohnheiten noch in ihrer Kraft, auch dergeſtalt
beſchaffen ſind, daß weder die Zeit, noch einiger Umſtand bey
dem Handelsweſen, ihre Veraͤnderung oder Abſchaffung erfor-
dert; da ſind ſie beydes von denen, die ſie exerciren, als von
denen, die daruͤber zu urtheilen Macht haben, mit Recht als
heilig und unverbruͤchlich beyzubehalten: Und es will daher
auch allerdings einem verſtaͤndigen Handelsrichter oder loͤbli-
chen Commerciencollegio darnach zu ſprechen gebuͤhren; jedoch
nur innerhalb den Graͤnzen, in welchen ſolche Gewohnheit wohl
e) Einthei-
lung der
Kaufmañs-
rechte.
hergebracht, und noch in ihrer Kraft iſt. Jn Anſehung der
bisher angefuͤhrten verſchiedenen Quellen der Kaufmannsrechte
ſind dieſe, entweder beſchriebene, oder unbeſchriebene Rechte:
und verſteht man durch erſtere die, ſo ſich auf Geſetze, Befeh-
le, Verordnungen, Commercientractate, Statuten, Satzun-
gen ꝛc. gruͤnden; durch letztere aber die, welche auf Gebraͤuchen
und Gewohnheiten beruhen.

§. 15.
7) Anwei-
ſung zu
kaufmaͤnni-
ſchen Brie-
fen.

Desgleichen iſt 7) die Anweiſung zu kaufmaͤnniſchen
Briefen,
als welche lehret, wie ſolche ſo abzufaſſen ſind, daß
ſie vor der klugen Welt taugen, eine der noͤthigſten Nebenwiſ-
ſenſchaften bey einem Kaufmanne, der inſonderheit einen ſtar-

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[16/0620] Einleitung zur ſeyn, dennoch in dem kaiſerlichen Kammergerichte die Kraft ei- nes Geſetzes vollkommen erreichet haben, alſo, daß darauf, wie auf andere beſtaͤtigte Stadtrechte und Statuten, geſprochen wird; e) in denen von gewiſſen Handelscompagnien und So- cietaͤten mit obrigkeitlicher Genehmhaltung und Beſtaͤtigung er- richteten Statuten und Satzungen; f) in der Kaufleute, Kra- merinnungen, und Handwerkszuͤnften ihren unter ſich errich- teten Statuten, welche mehrentheils von der Stadtobrigkeit gutgeheißen, und mit wirklicher Schutzleiſtung in Kraft erhal- ten werden; und g) in den unter Kaufleuten bey ihren Com- mercien eingefuͤhrten Gebraͤuchen und Gewohnheiten, ſo von ihnen der Kaufmannsſtyl (§. 18.) oder mercatoriſche Stylus genennet werden, und an einem Handelsorte immer anders ſind, als an dem andern. Hier muͤſſen wir die noͤthigen Stuͤcke an- fuͤhren, welche, wie uͤberhaupt von einer Gewohnheit, alſo auch insbeſondere von einer Gewohnheit unter Kaufleuten, er- fordert werden, wenn dieſelbe guͤltig und rechtskraͤftig ſeyn ſoll. Naͤmlich es muß ſolche a) vernuͤnftig und billig; b) durch unterſchiedliche Handlungen (actus) eingefuͤhret, und dießfalls Praͤjudizien und guͤltige Beyſpiele vorhanden ſeyn: Es muß c) ſchon eine geraume Zeit alſo ſeyn gehalten worden; und d), welches das vornehmſte iſt, muß ſolche Gewohnheit auch der Kaufmannſchaft, bey welcher ſie alſo hervorgebracht worden, zur Zeit, da man ſich auf ſelbige berufet, zutraͤglich ſeyn, und zu derſelben Beſten gereichen; ingleichen muͤſſen alle Umſtaͤnde des Orts, der Zeit, und der Sache, wenn ſolche wohl in Ue- berlegung gezogen werden, es nicht anders haben wollen, als daß ſelbige ſolchergeſtalt beybehalten werde. Wo nun wohl hergebrachte Gewohnheiten noch in ihrer Kraft, auch dergeſtalt beſchaffen ſind, daß weder die Zeit, noch einiger Umſtand bey dem Handelsweſen, ihre Veraͤnderung oder Abſchaffung erfor- dert; da ſind ſie beydes von denen, die ſie exerciren, als von denen, die daruͤber zu urtheilen Macht haben, mit Recht als heilig und unverbruͤchlich beyzubehalten: Und es will daher auch allerdings einem verſtaͤndigen Handelsrichter oder loͤbli- chen Commerciencollegio darnach zu ſprechen gebuͤhren; jedoch nur innerhalb den Graͤnzen, in welchen ſolche Gewohnheit wohl hergebracht, und noch in ihrer Kraft iſt. Jn Anſehung der bisher angefuͤhrten verſchiedenen Quellen der Kaufmannsrechte ſind dieſe, entweder beſchriebene, oder unbeſchriebene Rechte: und verſteht man durch erſtere die, ſo ſich auf Geſetze, Befeh- le, Verordnungen, Commercientractate, Statuten, Satzun- gen ꝛc. gruͤnden; durch letztere aber die, welche auf Gebraͤuchen und Gewohnheiten beruhen. e) Einthei- lung der Kaufmañs- rechte. §. 15. Desgleichen iſt 7) die Anweiſung zu kaufmaͤnniſchen Briefen, als welche lehret, wie ſolche ſo abzufaſſen ſind, daß ſie vor der klugen Welt taugen, eine der noͤthigſten Nebenwiſ- ſenſchaften bey einem Kaufmanne, der inſonderheit einen ſtar- ken

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 16. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/620>, abgerufen am 25.04.2024.