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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 1 Cap. Von denen zur Handlung
Namen Handlung treibt, oder doch an des Mannes, oder an
eines andern seiner Handlung Theil und Gemeinschaft hat, wird
Handels-
frau.
eine Handelsfrau, oder Kauffrau genennet. Denn obwol in
Frankreich die Gewohnheit ist, daß eine Frau anders nicht für
eine Kauffrau gehalten wird, als wenn sie eine ganz besondere
und andere Handlung treibt, als ihr Mann: so wird doch die-
ses in Deutschland nicht erfordert, sondern es ist genug, wenn
die Frau an Gewinn und Verlust der gemeinschaftlichen Hand-
lung Theil nimmt. Es hat aber eine Kauf- und Handelsfrau,
zu desto mehrerer Vergünstigung der Handlung, nicht allein in
Sachsen, sondern auch nach dem hamburgischen Rechte, ja,
wie einige Rechtslehrer behaupten, durch ganz Deutschland, vor
ihre Rechte.allen andern Weibern das Vorrecht, daß sie sich nicht allein
für andere verbürgen, und Wechsel ausstellen, sondern auch
überhaupt alle andere Contracte beständig und verbindlich voll-
ziehen kann; ungeachtet sie keinen Curator bey sich gehabt hat,
ihrer weiblichen Privilegien nicht erinnert ist, noch auch auf diesel-
ben Verzicht gethan hat .

(*) Siehe ein mehrers von der Handelsfrau in unserer Aka-
demie der Kaufleute
unter solchem Worte. Man lese
auch oben den 261 §. wo wir insbesondere von den Kram-
frauen
geredet haben.
§. 476.
2) verbothen
ist:
a) Geistliche

Betreffend die zweyte Classe, oder diejenigen, welchen es
verbothen ist, Handlung zu treiben: so zählen wir hieher 1)
die Geistlichen, als welchen in dem canonischen Rechte der
Kaufhandel untersaget ist; auch bey den Protestanten für un-
anständig gehalten wird: und haben sie sich solchen Falls ihrer
Freyheit nicht zu erfreuen, sondern müssen sich den gemeinen
Auflagen, in so fern als sie Handlung treiben, unterwerfen.

§. 477.
b) Soldaten

Desgleichen ist der Kaufhandel 2) den Soldaten nicht ver-
gönnet, wenn sie dadurch an ihren Kriegsdiensten verhindert
werden, auch andern in ihrer Nahrung, davon sie leben und
zu den Kriegsbeschwerungen geben müssen, Eintrag thun .

(*) Siehe ein mehrers in unserer Akademie der Kaufleute,
unter Handel.
§. 478.
c) Bergleu-
te.

Nicht weniger sollen in Bergstädten 3) Bergbeamte, Die-
ner
und Schichtmeister, aus sonderlichen Ursachen und zur
Vermeidung des Verdachts, vor sich und die Jhrigen nicht mit
Tuche, Eisen, Unschlitt, Leder, Pulver, Mehl, Brodt, Ge-
würze und andern mehr handeln. Weil sie aber einige Sor-
ten von Bergmaterialien wohlfeiler anschaffen können, als sol-
che in der Stadt zu haben; werden sie, mit des Oberbergamts
Vorwissen, so lange dabey gelassen, bis die andern Kramer
auf einen noch geringern Preiß herunter fallen. Den Schicht-
meistern steht auch frey, etwas von andern Orten zu verschrei-
ben, wenn es daselbst zum Nutzen der Gewerkschaft in besserer
Güte und Preiße zu haben ist.

§. 479.

2 Th. 1 Cap. Von denen zur Handlung
Namen Handlung treibt, oder doch an des Mannes, oder an
eines andern ſeiner Handlung Theil und Gemeinſchaft hat, wird
Handels-
frau.
eine Handelsfrau, oder Kauffrau genennet. Denn obwol in
Frankreich die Gewohnheit iſt, daß eine Frau anders nicht fuͤr
eine Kauffrau gehalten wird, als wenn ſie eine ganz beſondere
und andere Handlung treibt, als ihr Mann: ſo wird doch die-
ſes in Deutſchland nicht erfordert, ſondern es iſt genug, wenn
die Frau an Gewinn und Verluſt der gemeinſchaftlichen Hand-
lung Theil nimmt. Es hat aber eine Kauf- und Handelsfrau,
zu deſto mehrerer Verguͤnſtigung der Handlung, nicht allein in
Sachſen, ſondern auch nach dem hamburgiſchen Rechte, ja,
wie einige Rechtslehrer behaupten, durch ganz Deutſchland, vor
ihre Rechte.allen andern Weibern das Vorrecht, daß ſie ſich nicht allein
fuͤr andere verbuͤrgen, und Wechſel ausſtellen, ſondern auch
uͤberhaupt alle andere Contracte beſtaͤndig und verbindlich voll-
ziehen kann; ungeachtet ſie keinen Curator bey ſich gehabt hat,
ihrer weiblichen Privilegien nicht erinnert iſt, noch auch auf dieſel-
ben Verzicht gethan hat .

(*) Siehe ein mehrers von der Handelsfrau in unſerer Aka-
demie der Kaufleute
unter ſolchem Worte. Man leſe
auch oben den 261 §. wo wir insbeſondere von den Kram-
frauen
geredet haben.
§. 476.
2) verbothen
iſt:
a) Geiſtliche

Betreffend die zweyte Claſſe, oder diejenigen, welchen es
verbothen iſt, Handlung zu treiben: ſo zaͤhlen wir hieher 1)
die Geiſtlichen, als welchen in dem canoniſchen Rechte der
Kaufhandel unterſaget iſt; auch bey den Proteſtanten fuͤr un-
anſtaͤndig gehalten wird: und haben ſie ſich ſolchen Falls ihrer
Freyheit nicht zu erfreuen, ſondern muͤſſen ſich den gemeinen
Auflagen, in ſo fern als ſie Handlung treiben, unterwerfen.

§. 477.
b) Soldaten

Desgleichen iſt der Kaufhandel 2) den Soldaten nicht ver-
goͤnnet, wenn ſie dadurch an ihren Kriegsdienſten verhindert
werden, auch andern in ihrer Nahrung, davon ſie leben und
zu den Kriegsbeſchwerungen geben muͤſſen, Eintrag thun .

(*) Siehe ein mehrers in unſerer Akademie der Kaufleute,
unter Handel.
§. 478.
c) Bergleu-
te.

Nicht weniger ſollen in Bergſtaͤdten 3) Bergbeamte, Die-
ner
und Schichtmeiſter, aus ſonderlichen Urſachen und zur
Vermeidung des Verdachts, vor ſich und die Jhrigen nicht mit
Tuche, Eiſen, Unſchlitt, Leder, Pulver, Mehl, Brodt, Ge-
wuͤrze und andern mehr handeln. Weil ſie aber einige Sor-
ten von Bergmaterialien wohlfeiler anſchaffen koͤnnen, als ſol-
che in der Stadt zu haben; werden ſie, mit des Oberbergamts
Vorwiſſen, ſo lange dabey gelaſſen, bis die andern Kramer
auf einen noch geringern Preiß herunter fallen. Den Schicht-
meiſtern ſteht auch frey, etwas von andern Orten zu verſchrei-
ben, wenn es daſelbſt zum Nutzen der Gewerkſchaft in beſſerer
Guͤte und Preiße zu haben iſt.

§. 479.
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[236/0840] 2 Th. 1 Cap. Von denen zur Handlung Namen Handlung treibt, oder doch an des Mannes, oder an eines andern ſeiner Handlung Theil und Gemeinſchaft hat, wird eine Handelsfrau, oder Kauffrau genennet. Denn obwol in Frankreich die Gewohnheit iſt, daß eine Frau anders nicht fuͤr eine Kauffrau gehalten wird, als wenn ſie eine ganz beſondere und andere Handlung treibt, als ihr Mann: ſo wird doch die- ſes in Deutſchland nicht erfordert, ſondern es iſt genug, wenn die Frau an Gewinn und Verluſt der gemeinſchaftlichen Hand- lung Theil nimmt. Es hat aber eine Kauf- und Handelsfrau, zu deſto mehrerer Verguͤnſtigung der Handlung, nicht allein in Sachſen, ſondern auch nach dem hamburgiſchen Rechte, ja, wie einige Rechtslehrer behaupten, durch ganz Deutſchland, vor allen andern Weibern das Vorrecht, daß ſie ſich nicht allein fuͤr andere verbuͤrgen, und Wechſel ausſtellen, ſondern auch uͤberhaupt alle andere Contracte beſtaͤndig und verbindlich voll- ziehen kann; ungeachtet ſie keinen Curator bey ſich gehabt hat, ihrer weiblichen Privilegien nicht erinnert iſt, noch auch auf dieſel- ben Verzicht gethan hat . Handels- frau. ihre Rechte. ⁽*⁾ Siehe ein mehrers von der Handelsfrau in unſerer Aka- demie der Kaufleute unter ſolchem Worte. Man leſe auch oben den 261 §. wo wir insbeſondere von den Kram- frauen geredet haben. §. 476. Betreffend die zweyte Claſſe, oder diejenigen, welchen es verbothen iſt, Handlung zu treiben: ſo zaͤhlen wir hieher 1) die Geiſtlichen, als welchen in dem canoniſchen Rechte der Kaufhandel unterſaget iſt; auch bey den Proteſtanten fuͤr un- anſtaͤndig gehalten wird: und haben ſie ſich ſolchen Falls ihrer Freyheit nicht zu erfreuen, ſondern muͤſſen ſich den gemeinen Auflagen, in ſo fern als ſie Handlung treiben, unterwerfen. §. 477. Desgleichen iſt der Kaufhandel 2) den Soldaten nicht ver- goͤnnet, wenn ſie dadurch an ihren Kriegsdienſten verhindert werden, auch andern in ihrer Nahrung, davon ſie leben und zu den Kriegsbeſchwerungen geben muͤſſen, Eintrag thun . ⁽*⁾ Siehe ein mehrers in unſerer Akademie der Kaufleute, unter Handel. §. 478. Nicht weniger ſollen in Bergſtaͤdten 3) Bergbeamte, Die- ner und Schichtmeiſter, aus ſonderlichen Urſachen und zur Vermeidung des Verdachts, vor ſich und die Jhrigen nicht mit Tuche, Eiſen, Unſchlitt, Leder, Pulver, Mehl, Brodt, Ge- wuͤrze und andern mehr handeln. Weil ſie aber einige Sor- ten von Bergmaterialien wohlfeiler anſchaffen koͤnnen, als ſol- che in der Stadt zu haben; werden ſie, mit des Oberbergamts Vorwiſſen, ſo lange dabey gelaſſen, bis die andern Kramer auf einen noch geringern Preiß herunter fallen. Den Schicht- meiſtern ſteht auch frey, etwas von andern Orten zu verſchrei- ben, wenn es daſelbſt zum Nutzen der Gewerkſchaft in beſſerer Guͤte und Preiße zu haben iſt. §. 479.

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/840>, abgerufen am 18.04.2024.