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Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756.

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2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
darauf legen; da lassen sie sich gleich nach gethaner Arbeit be-
Wrackers,zahlen. Zu den Ballenbindern sind eigentlich f) die Wra-
ckers,
das ist, diejenigen beeidigten Leute nicht zu rechnen,
welche auf ihren Eid und Pflicht die guten Waaren von den
bösen absondern, und die Wardirung oder die Proportion des
Preißes einer gegen die andere setzen müssen. Dergleichen sind
die Flachs- und Hanfwracker in Riga, die Leinsaats- Hopfen-
Breter- oder Thielen- und andere Waaren-Wrackers an andern
Orten, wie auch die Heringpackers in den Seestädten. Von
den Ballenbindern, Packern, und Wrackern findet man in
unserer Akad. der Kaufl. unter Ballenbinder mehrere Nach-
richt, siehe auch oben den 233 §.

§. 489.
2) ganze Han-
delsgesell-
schaften.

Die zweyte Classe der zur Handlung erforderlichen Per-
sonen
(§. 483.) machen diejenigen aus, die in eine Gesellschaft,
der Handlung wegen, zusammen getreten sind, welche Gesell-
schaft daher eine Handelsgesellschaft heißt. Man beschreibt
aber eine Handelsgesellschaft, die gewöhnlicher eine Handels-
compagnie,
auch wol eine Commerciencompagnie, oder Hand-
lungssocietät
genennet wird, überhaupt durch eine Gesellschaft
von Kauf- und Handelsleuten, und auch wol andern von der
Handlung nicht eben Profeßion machenden Leuten, die der
Handlung wegen, dieselbe zu treiben, oder zu befördern, zu-
sammenhalten.

§. 490.
Gattungen
derselben:

Aus dieser Erklärung folget, daß man zweyerley Gattun-
gen von Handelscompagnien
habe, nämlich eigentlich so ge-
a) uneigent-
liche,
nannte, und uneigentlich sogenannte. Durch die (1) uneigent-
lichen Handelsgesellschaften
verstehen wir diejenigen, welche
die Handlung zu befördern suchen; aber nicht selber Handlung
treiben. Es treten nämlich zuweilen Personen, die sich gleich
sonst mit der Handlung nicht beschäfftigen, mit verschiedenen
Kaufleuten zugleich, oder auch ohne diese unter sich allein, in
eine Gesellschaft zusammen, und verbinden sich, einander zur
Unternehmung eines vor die Handlung und Kaufmannschaft
nützlichen Etablissements,
nicht allein mit ihren Capitalien,
sondern auch mit ihren Rathschlägen, Bemühungen, und dien-
Dieser ihre
Absichten:
a) überhaupt
lichen Anstalten, gemeinschaftlich beyzustehen. Dergleichen
Compagnien werden nun zwar überhaupt in Absicht auf die
Beförderung der Handlung; insbesondere aber in gar ver-
schiedener Absicht, zu eben so verschiedenen Unternehmungen, er-
richtet, die große Capitalien und außerordentlichen Beystand
erfordern, und über die Kräfte eines einzigen Mannes sind. So
hat man geschlossene Gesellschaften, z. E. a) in Ansehung der
b) Manu-
facturen,
Manufacturen, einer Hauptstütze der Handlung: dahin gehö-
ret die antigallicanische Gesellschaft, die sich 1749 zu London
c) Ausrü-
stung der
Schiffe,
zusammen gethan, um das Volk zur Nachahmung ausländi-
scher Manufacturen aufzumuntern, siehe den 30 §. der Einl.
zur Kaufm.
b) zur Ausrüstung der Schiffe, sowol zur Kauf-

mann-

2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung
darauf legen; da laſſen ſie ſich gleich nach gethaner Arbeit be-
Wrackers,zahlen. Zu den Ballenbindern ſind eigentlich f) die Wra-
ckers,
das iſt, diejenigen beeidigten Leute nicht zu rechnen,
welche auf ihren Eid und Pflicht die guten Waaren von den
boͤſen abſondern, und die Wardirung oder die Proportion des
Preißes einer gegen die andere ſetzen muͤſſen. Dergleichen ſind
die Flachs- und Hanfwracker in Riga, die Leinſaats- Hopfen-
Breter- oder Thielen- und andere Waaren-Wrackers an andern
Orten, wie auch die Heringpackers in den Seeſtaͤdten. Von
den Ballenbindern, Packern, und Wrackern findet man in
unſerer Akad. der Kaufl. unter Ballenbinder mehrere Nach-
richt, ſiehe auch oben den 233 §.

§. 489.
2) ganze Han-
delsgeſell-
ſchaften.

Die zweyte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per-
ſonen
(§. 483.) machen diejenigen aus, die in eine Geſellſchaft,
der Handlung wegen, zuſammen getreten ſind, welche Geſell-
ſchaft daher eine Handelsgeſellſchaft heißt. Man beſchreibt
aber eine Handelsgeſellſchaft, die gewoͤhnlicher eine Handels-
compagnie,
auch wol eine Commerciencompagnie, oder Hand-
lungsſocietaͤt
genennet wird, uͤberhaupt durch eine Geſellſchaft
von Kauf- und Handelsleuten, und auch wol andern von der
Handlung nicht eben Profeßion machenden Leuten, die der
Handlung wegen, dieſelbe zu treiben, oder zu befoͤrdern, zu-
ſammenhalten.

§. 490.
Gattungen
derſelben:

Aus dieſer Erklaͤrung folget, daß man zweyerley Gattun-
gen von Handelscompagnien
habe, naͤmlich eigentlich ſo ge-
a) uneigent-
liche,
nannte, und uneigentlich ſogenannte. Durch die (1) uneigent-
lichen Handelsgeſellſchaften
verſtehen wir diejenigen, welche
die Handlung zu befoͤrdern ſuchen; aber nicht ſelber Handlung
treiben. Es treten naͤmlich zuweilen Perſonen, die ſich gleich
ſonſt mit der Handlung nicht beſchaͤfftigen, mit verſchiedenen
Kaufleuten zugleich, oder auch ohne dieſe unter ſich allein, in
eine Geſellſchaft zuſammen, und verbinden ſich, einander zur
Unternehmung eines vor die Handlung und Kaufmannſchaft
nuͤtzlichen Etabliſſements,
nicht allein mit ihren Capitalien,
ſondern auch mit ihren Rathſchlaͤgen, Bemuͤhungen, und dien-
Dieſer ihre
Abſichten:
a) uͤberhaupt
lichen Anſtalten, gemeinſchaftlich beyzuſtehen. Dergleichen
Compagnien werden nun zwar uͤberhaupt in Abſicht auf die
Befoͤrderung der Handlung; insbeſondere aber in gar ver-
ſchiedener Abſicht, zu eben ſo verſchiedenen Unternehmungen, er-
richtet, die große Capitalien und außerordentlichen Beyſtand
erfordern, und uͤber die Kraͤfte eines einzigen Mannes ſind. So
hat man geſchloſſene Geſellſchaften, z. E. a) in Anſehung der
b) Manu-
facturen,
Manufacturen, einer Hauptſtuͤtze der Handlung: dahin gehoͤ-
ret die antigallicaniſche Geſellſchaft, die ſich 1749 zu London
c) Ausruͤ-
ſtung der
Schiffe,
zuſammen gethan, um das Volk zur Nachahmung auslaͤndi-
ſcher Manufacturen aufzumuntern, ſiehe den 30 §. der Einl.
zur Kaufm.
b) zur Ausruͤſtung der Schiffe, ſowol zur Kauf-

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[242/0846] 2 Th. 2 Cap. Von denen zur Handlung darauf legen; da laſſen ſie ſich gleich nach gethaner Arbeit be- zahlen. Zu den Ballenbindern ſind eigentlich f) die Wra- ckers, das iſt, diejenigen beeidigten Leute nicht zu rechnen, welche auf ihren Eid und Pflicht die guten Waaren von den boͤſen abſondern, und die Wardirung oder die Proportion des Preißes einer gegen die andere ſetzen muͤſſen. Dergleichen ſind die Flachs- und Hanfwracker in Riga, die Leinſaats- Hopfen- Breter- oder Thielen- und andere Waaren-Wrackers an andern Orten, wie auch die Heringpackers in den Seeſtaͤdten. Von den Ballenbindern, Packern, und Wrackern findet man in unſerer Akad. der Kaufl. unter Ballenbinder mehrere Nach- richt, ſiehe auch oben den 233 §. Wrackers, §. 489. Die zweyte Claſſe der zur Handlung erforderlichen Per- ſonen (§. 483.) machen diejenigen aus, die in eine Geſellſchaft, der Handlung wegen, zuſammen getreten ſind, welche Geſell- ſchaft daher eine Handelsgeſellſchaft heißt. Man beſchreibt aber eine Handelsgeſellſchaft, die gewoͤhnlicher eine Handels- compagnie, auch wol eine Commerciencompagnie, oder Hand- lungsſocietaͤt genennet wird, uͤberhaupt durch eine Geſellſchaft von Kauf- und Handelsleuten, und auch wol andern von der Handlung nicht eben Profeßion machenden Leuten, die der Handlung wegen, dieſelbe zu treiben, oder zu befoͤrdern, zu- ſammenhalten. §. 490. Aus dieſer Erklaͤrung folget, daß man zweyerley Gattun- gen von Handelscompagnien habe, naͤmlich eigentlich ſo ge- nannte, und uneigentlich ſogenannte. Durch die (1) uneigent- lichen Handelsgeſellſchaften verſtehen wir diejenigen, welche die Handlung zu befoͤrdern ſuchen; aber nicht ſelber Handlung treiben. Es treten naͤmlich zuweilen Perſonen, die ſich gleich ſonſt mit der Handlung nicht beſchaͤfftigen, mit verſchiedenen Kaufleuten zugleich, oder auch ohne dieſe unter ſich allein, in eine Geſellſchaft zuſammen, und verbinden ſich, einander zur Unternehmung eines vor die Handlung und Kaufmannſchaft nuͤtzlichen Etabliſſements, nicht allein mit ihren Capitalien, ſondern auch mit ihren Rathſchlaͤgen, Bemuͤhungen, und dien- lichen Anſtalten, gemeinſchaftlich beyzuſtehen. Dergleichen Compagnien werden nun zwar uͤberhaupt in Abſicht auf die Befoͤrderung der Handlung; insbeſondere aber in gar ver- ſchiedener Abſicht, zu eben ſo verſchiedenen Unternehmungen, er- richtet, die große Capitalien und außerordentlichen Beyſtand erfordern, und uͤber die Kraͤfte eines einzigen Mannes ſind. So hat man geſchloſſene Geſellſchaften, z. E. a) in Anſehung der Manufacturen, einer Hauptſtuͤtze der Handlung: dahin gehoͤ- ret die antigallicaniſche Geſellſchaft, die ſich 1749 zu London zuſammen gethan, um das Volk zur Nachahmung auslaͤndi- ſcher Manufacturen aufzumuntern, ſiehe den 30 §. der Einl. zur Kaufm. b) zur Ausruͤſtung der Schiffe, ſowol zur Kauf- mann- a) uneigent- liche, Dieſer ihre Abſichten: a) uͤberhaupt b) Manu- facturen, c) Ausruͤ- ſtung der Schiffe,

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Zitationshilfe: Ludovici, Carl Günther: Eröffnete Akademie der Kaufleute, oder vollständiges Kaufmanns-Lexicon. Bd. 5. Leipzig, 1756, S. 242. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ludovici_grundriss_1756/846>, abgerufen am 25.04.2024.