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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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auch bei Bestimmung der Entschädigung für solche Leistungen des
Unternehmers geltend machen, die keinen Lohnwerth haben.
Würden die Unternehmer irgend einer Art von Geschäften für
solche Leistungen mehr erhalten, als genügt, um sie für jene
Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten angemessen zu entschä-
digen, so würde sich eine größere Anzahl derartigen Unterneh-
mungen zuwenden und dadurch diesen Theil des Unternehmer-
gewinns wieder herabdrücken. Im entgegengesetzten Falle, wenn
der Ertrag jene angemessene Entschädigung nicht gewährte, würde
ein Theil der Unternehmungen nicht fortgesetzt oder eingeschränkt
und auf diese Weise das Gleichgewicht wieder hergestellt werden.
Je schneller sich einerseits die erforderlichen Fähigkeiten erlangen
lassen und je leichter andererseits die Verwendung der vorhan-
denen Fähigkeiten für andere Geschäfte ist, desto schneller wird
sich diese Ausgleichung bewerkstelligen. Im Allgemeinen ist nicht
anzunehmen, daß der Umstand, daß gewisse Leistungen einen
Marktpreis erhalten oder verlieren, das Maß ihrer Vergeltung
wesentlich verändere, da in dem einen wie in dem andern Falle
dieses Maß durch die gleichen Bedingungen bestimmt wird, viel-
mehr empfangen die Unternehmer für solche Leistungen, die sie
den gegebenen Verhältnissen nach nicht isolirt verkaufen können,
nicht mehr und nicht weniger, als sie, wenn letztere Möglichkeit
gegeben wäre, Lohn erhalten würden. Der aus persönlichen
Leistungen des Unternehmers fließende Theil seines Gewinnes
entspricht daher dem Lohne gleicher Arbeit.

In gleicher Weise verhält es sich mit dem Unternehmerzins.
Jedes Capital repräsentirt eine gewisse Menge von Anstrengun-

in der von den Lernenden geforderten Mühe und Sorgfalt. Besondere
Talente, die von manchen Beschäftigungen gefordert werden oder dieselben
erleichtern, gehören nicht hierher. Was für dieselben gewährt wird, ist nur
der Form nach Lohn, in der That aber (Lohn-) Rente.

auch bei Beſtimmung der Entſchaͤdigung fuͤr ſolche Leiſtungen des
Unternehmers geltend machen, die keinen Lohnwerth haben.
Wuͤrden die Unternehmer irgend einer Art von Geſchaͤften fuͤr
ſolche Leiſtungen mehr erhalten, als genuͤgt, um ſie fuͤr jene
Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten angemeſſen zu entſchaͤ-
digen, ſo wuͤrde ſich eine groͤßere Anzahl derartigen Unterneh-
mungen zuwenden und dadurch dieſen Theil des Unternehmer-
gewinns wieder herabdruͤcken. Im entgegengeſetzten Falle, wenn
der Ertrag jene angemeſſene Entſchaͤdigung nicht gewaͤhrte, wuͤrde
ein Theil der Unternehmungen nicht fortgeſetzt oder eingeſchraͤnkt
und auf dieſe Weiſe das Gleichgewicht wieder hergeſtellt werden.
Je ſchneller ſich einerſeits die erforderlichen Faͤhigkeiten erlangen
laſſen und je leichter andererſeits die Verwendung der vorhan-
denen Faͤhigkeiten fuͤr andere Geſchaͤfte iſt, deſto ſchneller wird
ſich dieſe Ausgleichung bewerkſtelligen. Im Allgemeinen iſt nicht
anzunehmen, daß der Umſtand, daß gewiſſe Leiſtungen einen
Marktpreis erhalten oder verlieren, das Maß ihrer Vergeltung
weſentlich veraͤndere, da in dem einen wie in dem andern Falle
dieſes Maß durch die gleichen Bedingungen beſtimmt wird, viel-
mehr empfangen die Unternehmer fuͤr ſolche Leiſtungen, die ſie
den gegebenen Verhaͤltniſſen nach nicht iſolirt verkaufen koͤnnen,
nicht mehr und nicht weniger, als ſie, wenn letztere Moͤglichkeit
gegeben waͤre, Lohn erhalten wuͤrden. Der aus perſoͤnlichen
Leiſtungen des Unternehmers fließende Theil ſeines Gewinnes
entſpricht daher dem Lohne gleicher Arbeit.

In gleicher Weiſe verhaͤlt es ſich mit dem Unternehmerzins.
Jedes Capital repraͤſentirt eine gewiſſe Menge von Anſtrengun-

in der von den Lernenden geforderten Mühe und Sorgfalt. Beſondere
Talente, die von manchen Beſchäftigungen gefordert werden oder dieſelben
erleichtern, gehören nicht hierher. Was für dieſelben gewährt wird, iſt nur
der Form nach Lohn, in der That aber (Lohn-) Rente.
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[106/0118] auch bei Beſtimmung der Entſchaͤdigung fuͤr ſolche Leiſtungen des Unternehmers geltend machen, die keinen Lohnwerth haben. Wuͤrden die Unternehmer irgend einer Art von Geſchaͤften fuͤr ſolche Leiſtungen mehr erhalten, als genuͤgt, um ſie fuͤr jene Schwierigkeiten und Unannehmlichkeiten angemeſſen zu entſchaͤ- digen, ſo wuͤrde ſich eine groͤßere Anzahl derartigen Unterneh- mungen zuwenden und dadurch dieſen Theil des Unternehmer- gewinns wieder herabdruͤcken. Im entgegengeſetzten Falle, wenn der Ertrag jene angemeſſene Entſchaͤdigung nicht gewaͤhrte, wuͤrde ein Theil der Unternehmungen nicht fortgeſetzt oder eingeſchraͤnkt und auf dieſe Weiſe das Gleichgewicht wieder hergeſtellt werden. Je ſchneller ſich einerſeits die erforderlichen Faͤhigkeiten erlangen laſſen und je leichter andererſeits die Verwendung der vorhan- denen Faͤhigkeiten fuͤr andere Geſchaͤfte iſt, deſto ſchneller wird ſich dieſe Ausgleichung bewerkſtelligen. Im Allgemeinen iſt nicht anzunehmen, daß der Umſtand, daß gewiſſe Leiſtungen einen Marktpreis erhalten oder verlieren, das Maß ihrer Vergeltung weſentlich veraͤndere, da in dem einen wie in dem andern Falle dieſes Maß durch die gleichen Bedingungen beſtimmt wird, viel- mehr empfangen die Unternehmer fuͤr ſolche Leiſtungen, die ſie den gegebenen Verhaͤltniſſen nach nicht iſolirt verkaufen koͤnnen, nicht mehr und nicht weniger, als ſie, wenn letztere Moͤglichkeit gegeben waͤre, Lohn erhalten wuͤrden. Der aus perſoͤnlichen Leiſtungen des Unternehmers fließende Theil ſeines Gewinnes entſpricht daher dem Lohne gleicher Arbeit. In gleicher Weiſe verhaͤlt es ſich mit dem Unternehmerzins. Jedes Capital repraͤſentirt eine gewiſſe Menge von Anſtrengun- 1) 1) in der von den Lernenden geforderten Mühe und Sorgfalt. Beſondere Talente, die von manchen Beſchäftigungen gefordert werden oder dieſelben erleichtern, gehören nicht hierher. Was für dieſelben gewährt wird, iſt nur der Form nach Lohn, in der That aber (Lohn-) Rente.

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 106. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/118>, abgerufen am 19.04.2024.