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Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855.

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Rente werden, wenn die Zahl der Personen, denen eine solche
Verfügbarkeit zusteht, eine absolut oder relativ beschränkte ist
und daher der Begehr nach den nur mit Hülfe jener Capitalien
herzustellenden Gütern das Angebot überholt. Wie dort eine
Lohnrente hervortrat, zeigt sich hier eine Zinsrente, und wie
jene bald Lohnrente im engern Sinne, Miethlohnrente, bald
Unternehmerlohnrente sein konnte, so kann diese bald Zinsrente
im engern Sinne, Miethzinsrente, bald Unternehmerzinsrente
sein, je nachdem das Capital vermiethet oder nur vom Eigen-
thümer selbst ausgenutzt werden kann. Zins und Unternehmer-
zins, Zinsrente und Unternehmerzinsrente verhalten sich genau
so, wie Lohn und Unternehmerlohn, Lohnrente und Unternehmer-
lohnrente, und wie nur der Unternehmerlohn und die Unter-
nehmerlohnrente zum Unternehmergewinn gehören, so auch nur
der Unternehmerzins und die Unternehmerzinsrente. Die Zins-
rente, sei sie nun Miethzinsrente oder Unternehmerzinsrente,
kann sich natürlich eben so wenig auf alle Capitalien gleichmäßig
beziehen, wie die Lohnrente auf alle Arbeitsfähigkeiten; sie be-
zeichnet nur den Ueberschuß, den das Einkommen aus gewissen
Capitalien über den allgemeinen Zinssatz, d. h. über das Ver-
hältniß hinausgewährt, das mit Rücksicht auf die Schwierigkeit
ihrer Erwerbung im Vergleich mit andern Capitalien zu erwar-
ten wäre, nicht aber das Verhältniß zwischen Arbeits- und
Capitalentschädigung im Allgemeinen. Der Grund aber, wes-
halb ein Capital eine unverhältnißmäßige Nutzung abwerfen kann,
kann entweder a) in der Seltenheit seiner Art, b) in der
Seltenheit seines Umfangs liegen.

a) Wenn Capitalien einer bestimmten Art zur Herstellung
irgend welcher Producte unbedingt nothwendig sind oder dabei
nur durch unvollkommenere Surrogate ersetzt, und wenn sie
selbst überhaupt nicht oder nur mit einem größeren Aufwande,

Rente werden, wenn die Zahl der Perſonen, denen eine ſolche
Verfuͤgbarkeit zuſteht, eine abſolut oder relativ beſchraͤnkte iſt
und daher der Begehr nach den nur mit Huͤlfe jener Capitalien
herzuſtellenden Guͤtern das Angebot uͤberholt. Wie dort eine
Lohnrente hervortrat, zeigt ſich hier eine Zinsrente, und wie
jene bald Lohnrente im engern Sinne, Miethlohnrente, bald
Unternehmerlohnrente ſein konnte, ſo kann dieſe bald Zinsrente
im engern Sinne, Miethzinsrente, bald Unternehmerzinsrente
ſein, je nachdem das Capital vermiethet oder nur vom Eigen-
thuͤmer ſelbſt ausgenutzt werden kann. Zins und Unternehmer-
zins, Zinsrente und Unternehmerzinsrente verhalten ſich genau
ſo, wie Lohn und Unternehmerlohn, Lohnrente und Unternehmer-
lohnrente, und wie nur der Unternehmerlohn und die Unter-
nehmerlohnrente zum Unternehmergewinn gehoͤren, ſo auch nur
der Unternehmerzins und die Unternehmerzinsrente. Die Zins-
rente, ſei ſie nun Miethzinsrente oder Unternehmerzinsrente,
kann ſich natuͤrlich eben ſo wenig auf alle Capitalien gleichmaͤßig
beziehen, wie die Lohnrente auf alle Arbeitsfaͤhigkeiten; ſie be-
zeichnet nur den Ueberſchuß, den das Einkommen aus gewiſſen
Capitalien uͤber den allgemeinen Zinsſatz, d. h. uͤber das Ver-
haͤltniß hinausgewaͤhrt, das mit Ruͤckſicht auf die Schwierigkeit
ihrer Erwerbung im Vergleich mit andern Capitalien zu erwar-
ten waͤre, nicht aber das Verhaͤltniß zwiſchen Arbeits- und
Capitalentſchaͤdigung im Allgemeinen. Der Grund aber, wes-
halb ein Capital eine unverhaͤltnißmaͤßige Nutzung abwerfen kann,
kann entweder a) in der Seltenheit ſeiner Art, b) in der
Seltenheit ſeines Umfangs liegen.

a) Wenn Capitalien einer beſtimmten Art zur Herſtellung
irgend welcher Producte unbedingt nothwendig ſind oder dabei
nur durch unvollkommenere Surrogate erſetzt, und wenn ſie
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[121/0133] Rente werden, wenn die Zahl der Perſonen, denen eine ſolche Verfuͤgbarkeit zuſteht, eine abſolut oder relativ beſchraͤnkte iſt und daher der Begehr nach den nur mit Huͤlfe jener Capitalien herzuſtellenden Guͤtern das Angebot uͤberholt. Wie dort eine Lohnrente hervortrat, zeigt ſich hier eine Zinsrente, und wie jene bald Lohnrente im engern Sinne, Miethlohnrente, bald Unternehmerlohnrente ſein konnte, ſo kann dieſe bald Zinsrente im engern Sinne, Miethzinsrente, bald Unternehmerzinsrente ſein, je nachdem das Capital vermiethet oder nur vom Eigen- thuͤmer ſelbſt ausgenutzt werden kann. Zins und Unternehmer- zins, Zinsrente und Unternehmerzinsrente verhalten ſich genau ſo, wie Lohn und Unternehmerlohn, Lohnrente und Unternehmer- lohnrente, und wie nur der Unternehmerlohn und die Unter- nehmerlohnrente zum Unternehmergewinn gehoͤren, ſo auch nur der Unternehmerzins und die Unternehmerzinsrente. Die Zins- rente, ſei ſie nun Miethzinsrente oder Unternehmerzinsrente, kann ſich natuͤrlich eben ſo wenig auf alle Capitalien gleichmaͤßig beziehen, wie die Lohnrente auf alle Arbeitsfaͤhigkeiten; ſie be- zeichnet nur den Ueberſchuß, den das Einkommen aus gewiſſen Capitalien uͤber den allgemeinen Zinsſatz, d. h. uͤber das Ver- haͤltniß hinausgewaͤhrt, das mit Ruͤckſicht auf die Schwierigkeit ihrer Erwerbung im Vergleich mit andern Capitalien zu erwar- ten waͤre, nicht aber das Verhaͤltniß zwiſchen Arbeits- und Capitalentſchaͤdigung im Allgemeinen. Der Grund aber, wes- halb ein Capital eine unverhaͤltnißmaͤßige Nutzung abwerfen kann, kann entweder a) in der Seltenheit ſeiner Art, b) in der Seltenheit ſeines Umfangs liegen. a) Wenn Capitalien einer beſtimmten Art zur Herſtellung irgend welcher Producte unbedingt nothwendig ſind oder dabei nur durch unvollkommenere Surrogate erſetzt, und wenn ſie ſelbſt uͤberhaupt nicht oder nur mit einem groͤßeren Aufwande,

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Zitationshilfe: Mangoldt, Hans von: Die Lehre vom Unternehmergewinn. Leipzig, 1855, S. 121. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/mangoldt_unternehmergewinn_1855/133>, abgerufen am 28.03.2024.